Was ist eine Gefährdungsbeurteilung und wann ist sie Pflicht? – Erklärung inkl. Muster / Vorlagen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. September 2023

Eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz verfolgt als Ziel den vorbeugenden Arbeits- und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen. Besonderes Augenmerk wird unter anderem auf psychosoziale Gefährdungen am Arbeitsplatz gerichtet. Die zunehmende Intensität der Arbeit, der andauernde Zeit- und Leistungsdruck als Faktoren für die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen lässt sich mit dieser Beurteilung analysieren und evaluieren.

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz – Definition und gesetzliche Grundlage

Gefährdungsbeurteilung (© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)
Gefährdungsbeurteilung (© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)
Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung ist im § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) geregelt. Die Definition dazu ist "Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit".

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, jene Gefährdungen zu ermitteln, die mit der jeweiligen Arbeit verbunden sind und geeignete Maßnahmen hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 5, Abs. 1 ArbSchG). Dabei sind die Beurteilungen abhängig von der Art der Beschäftigung vorzunehmen. Bei gleichen Arbeitsbedingungen ist jeweils eine Gefährdungsbeurteilung ausreichend (§ 5, Abs. 2 ArbSchG).

Dem Gesetz ist eine Aufzählung zu entnehmen, bei welchen Arbeitsbedingungen eine Gefährdung eintreten kann (§ 5, Abs. 3 ArbSchG):

  • Arbeitsstätte und Arbeitsplatz sind so einzurichten, dass den Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Rechnung getragen wird. In der Gefährdungsbeurteilung werden Abweichungen davon festgehalten.
  • Es ist zu evaluieren, ob am Arbeitsplatz die Gefahr besteht, dass die Beschäftigten gefährlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Auswirkungen ausgesetzt sind.
  • Die Gefährdungsbeurteilung umfasst den Einsatz und den Umgang mit Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten, Anlagen).
  • Es sind Arbeits- und Fertigungsverfahren mit den Arbeitsabläufen und der Arbeitszeit auf ihr Zusammenwirken zu untersuchen und in Einklang zu bringen.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung hat auch die Qualifikation der Beschäftigten und die Qualität der Ein- und Unterweisungen im Fokus.
  • Hohe Aufmerksamkeit ist auf die psychischen Belastungen zu richten.
Fachanwalt.de-Tipp: Das Gesetz bezeichnet diese Auflistung als "insbesondere", das heißt, sie ist im Bedarfsfall erweiterbar.

Weitere gesetzliche Grundlagen:

  • § 3 DGUV Vorschrift 1: Grundlagen der Prävention: Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
  • § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Gefährdungsbeurteilung
  • § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Gefährdungsbeurteilung
  • § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
  • § 7 GefStoffV: Grundpflichten
  • § 5 Biostoffverordnung (BioStoffV): Information für die Gefährdungsbeurteilung
  • § 8 BioStoffV: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • § 3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV): Gefährdungsbeurteilung
  • § 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): Maßnahmen
  • § 3 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OrStV): Gefährdungsbeurteilung
  • § 10 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz; MuSchG): Beurteilung von Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
  • § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Was ist eine psychische Gefährdungsbeurteilung?

Psychische Belastung (© dp@pic – stock.adobe.com)
Psychische Belastung (© dp@pic – stock.adobe.com)
Aktuell scheinen Gefährdungsbeurteilungen das einzige wirksame Instrument zu sein, dass psychische Belastungen thematisiert und aufdeckt. Sie liefern damit gesicherte Grundlagen zur Verminderung / Verhütung dieser besonderen Belastungen am Arbeitsplatz. Wobei die Wahrnehmung und Analyse von konkreten körperlichen und psychischen Belastungen ein erster Schritt ist, dem ein nachhaltiges Maßnahmenbündel zu folgen hat.

Inhaltlich richtet sich die Gefährdungsbeurteilung auf die betrieblichen Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit und -organisation, Intensität der Arbeit und eventuell gesundheitsgefährdende Abläufe. Psychische Belastungen sind anhand von vier Merkmalen zu identifizieren (Nationale Arbeitsschutzkonferenz 2011):

  • Arbeitsinhalt, Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsorganisation
  • soziale Beziehungen am Arbeitsplatz
  • Arbeitsumgebung

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat zu diesen Merkmalen eine Checkliste erstellt, anhand derer Belastungsfaktoren zugeordnet und bewertet werden können:

  • Arbeitsinhalt, -aufgabe
    • Vollständigkeit der Aufgabe
    • Handlungsspielraum
    • reich an Abwechslung
    • Verfügbarkeit von Informationen
    • übertragene Verantwortung
    • ausreichende Qualifikation
    • emotionale Beteiligung
  • Organisation
    • Arbeitszeiten
    • Arbeitsintensität (Zeitdruck, Leistungshöhe)
    • Gefahr von Störungen, Unterbrechungen
    • Akkordarbeit (hohe Taktbindung)
  • Soziale Beziehungen zu Kollegen und Vorgesetzten
  • Arbeitsumgebung
    • physische, physikalische, chemische Faktoren
    • Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Informationsumgebung
    • vorhandene Arbeitsmittel
  • Neue Arbeitsformen (noch nicht auf GDA Checkliste)
    • Home-Office, Desksharing / Flexible Office
    • aktuelle Schlagworte "Social Distancing" und Corona-Virus

Wann und wie ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

Arbeitgeber sind verpflichtet für alle Arbeitsplätze angemessene Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen (§ 5 ArbSchG). Dabei sind auf Arbeitgeberseite die erforderlichen Pflichten in den §§ 3 bis 14 ArbSchG festgelegt, für die Beschäftigten gelten §§ 15 bis 17 ArbSchG.

Die Struktur der Gefährdungsbeurteilung kann sich an diesem Schema orientieren:

  • welcher Arbeitsbereich wird konkret betrachtet
  • wer ist für die Erstellung, Durchführung der Maßnahmen und Kontrolle verantwortlich
  • wer wirkt bei der Durchführung mit (fakultativ):
    • Unternehmensleitung
    • Führungskräfte
    • Beschäftigte
    • Sicherheitsbeauftragte
    • Personalvertretung / Betriebsrat
    • Betriebsmediziner/in
    • Brandschutzsachverständige/r

Eine Analyse der betrieblichen Gefährdungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes ist keine einmalige Aktion, sondern ist regelmäßig und bei besonderen Anlassfällen durchzuführen:

  • Anlassbezogene Erstbeurteilung vor der Aufnahme von Tätigkeiten an allen bestehenden Arbeitsplätzen
  • wenn Arbeitsstätten eingerichtet werden und bestenfalls vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit
  • bevor ein Arbeitsmittel erstmalig verwendet wird
Fachanwalt.de-Tipp: Eine Überprüfung und Aktualisierung hat immer dann zu erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass die aktuell festgelegten Schutzmaßnahmen nicht mehr wirksam und ausreichend sind.

Das kann insbesondere bei folgenden Veränderungen im Betrieb (Beispiele) der Fall sein:

  • neue Arbeitsplätze und Arbeitsstätten
  • geänderte / neue Arbeitsverfahren
  • geänderte / neue Arbeitsabläufe
  • organisatorische Änderungen (Arbeitsorganisation)
  • neue Maschinen, Geräte, Einrichtungen
  • Einsatz von neuen Arbeitsmitteln / Arbeitsstoffen
  • nach umfangreichen und wesentlichen Instandsetzungsarbeiten /-maßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilungen sind in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, wenn sich relevante Rechtsvorschriften oder technische Regeln ändern. Auch neue Erkenntnisse hinsichtlich Arbeitswissenschaft, Technik, Hygiene, Arbeitsmedizin könne eine Aktualisierung erforderlich machen.

Weitere Gründe für Überprüfungen / Aktualisierungen:

  • wenn Prüffristen für Arbeitsmittel festgelegt werden
  • eine arbeitsmedizinische Vorsorge die Notwendigkeit ergibt
  • nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • nach Störfällen
  • wenn kritische Situationen aufgetreten sind (Beinahe-Unfälle, arbeitsmedizinische Erkenntnisse, arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen)

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?

Gefährdung im Lager (© WavebreakMediaMicro  – stock.adobe.com)
Gefährdung im Lager (© WavebreakMediaMicro – stock.adobe.com)
Der Arbeitgeber ist zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Dies leitet sich aus § 5 ArbSchG und der DGVU-Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention; Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ab. Der Arbeitgeber kann sich dabei von qualifizierten internen / externen Experten beraten / unterstützen lassen. Die Verantwortung über Wirksamkeit und korrekte Durchführung verbleibt immer beim Arbeitgeber.

Eine Liste der mitgeltenden Unterlagen, die zur Erstellung herangezogen werden, ist an alle Beteiligten zu übermitteln. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe und Organisationsverpflichtung handelt, braucht die Gefährdungsbeurteilung keine Unterschrift des Verantwortlichen zu tragen.

Fachanwalt.de-Tipp: Es gibt keine gesetzliche Regelung, ob Beschäftigte beteiligt werden müssen. Allerdings schreiben die §§ 15, 16 ArbSchG die besonderen Unterstützungspflichten vor, die Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsschutzes auferlegt sind.

Mitwirkung des Betriebsrates

Die Gefährdungsbeurteilung ist mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) abzustimmen (§ 89 BetrVG) und dieser am Prozess der Erstellung zu beteiligen. Beigezogene Fachkräfte (z.B. Betriebsarzt) haben den Betriebsrat in allen Angelegenheiten hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu unterrichten. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung ist im § 9 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtend vorgeschrieben.

Ablauf

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich des Ablaufes kein genormtes Regelwerk. Die Methode und der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den vorliegenden Gegebenheiten des Betriebs. In der Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:

  • Vorbereitungsarbeiten (Personenkreis, Einweisung, Arbeitsaufteilung): der Arbeitgeber ist verantwortlich für die richtigen Maßnahmen, um Gefährdungen zu verhindern.
    • Anzahl und Analyse der Arbeitsbereiche
    • Benennung des Verantwortlichen / Arbeitsbereich
    • Auflistung der Tätigkeiten / Arbeitsbereich
    • Personen, die besonders schutzbedürftig sind
  • Gefährdungsermittlung: Es sind durch den Verantwortlichen alle Gefährdungen zu ermitteln, die während und mit der Arbeit der Beschäftigten verbunden sein können, inkl. der psychischen Belastungen. werden die Tätigkeiten jedes Arbeitsbereichs analysiert und dabei auch die möglichen Betriebszustände (Normalbetrieb, Instandhaltung, Anfahrbetrieb) berücksichtigt. Liegen gleichartige Arbeitsbedingungen vor, ist eine einmalige Ermittlung ausreichend.
  • Beurteilung: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Beschäftigten den ermittelten Gefährdungen ausgesetzt sind, und welche Maßnahmen werden getroffen, um dieses Risiko zu minimieren.
  • Konkrete Maßnahmen zum Arbeitsschutz festlegen und durchführen. Die allgemeinen Grundsätze dazu sind im § 4 ArbSchG geregelt.
  • Maßnahmen beauftragen, Wirksamkeit überprüfen.
  • Laufende Evaluierungen und ggf. Aktualisierung.

Maßnahmen zur Beseitigung von möglichen Gefährdungen (Beispiele)

Persönliche Schutzausrüstung (© Friends Stock – stock.adobe.com)
Persönliche Schutzausrüstung (© Friends Stock – stock.adobe.com)
Wenn Gefährdungen identifiziert sind, dann ist es erforderlich die richtigen Maßnahmen zu setzen, damit von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Hier einige Beispiele:

  • Vermeidung: Arbeitsgestaltung, Organisationsablauf, Technik, Verwendung der Arbeitsstoffe
  • Sicherheitstechnische Maßnahmen: räumliche Trennung, Abschirmung
  • Organisatorische Maßnahmen: zeitliche / räumliche Trennung, Änderung der Arbeitsorganisation (Abläufe und Prozesse), Arbeitszeitgestaltung
  • Persönliche Schutzausrüstung verwenden und Verletzungsrisiko minimieren
  • Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen: Schulungen, Einweisungen, sicherheitsgerechtes Verhalten fördern

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Erstellung der Beurteilung und der Dokumentation. Diese richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten. Die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen sind mit den festgelegten Maßnahmen zum Arbeitsschutz so zu dokumentieren, dass sie bei einer eventuellen Überprüfung nachvollziehbar ersichtlich sind (§ 6, Abs. 1 ArbSchG).

Das Ergebnis und die darauf basierenden Maßnahmen sind zu dokumentieren. Es steht dabei dem Arbeitgeber aber frei, welches Mittel er zur Dokumentation wählt (Digital, Papier). Sofern es aus Gründen der Betriebssicherheit und / oder spezieller Verordnungen (bspw. Gefahrstoffverordnung) keine spezielle Anforderung an die Dokumentation gibt, ist sie im Wesentlichen formfrei.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Wenn der Verantwortliche (Betriebsinhaber, Beauftragter) entgegen dem Arbeitsschutzgesetz (vorsätzlich / fahrlässig) keine Gefährdungsbeurteilung erstellt, dann begeht er damit eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu € 25.000 bedroht ist (§ 25 ArbSchG).

Wird dem Verantwortlichen grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, kann er von der gesetzlichen Unfallversicherung in Regress genommen werden (unabhängig von einer etwaigen Geldbuße).

Die Rettungsleitstelle ist angewiesen, die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren, wenn sie zu einem Arbeitsunfall mit offensichtlich schwerer Verletzungsfolge gerufen wird.

Bei Problemen mit dem Arbeitsschutz kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.

Besonderheiten bei Schwangerschaft / Mutterschutz

Schwangere am Arbeitsplatz (© Syda Productions   – stock.adobe.com)
Schwangere am Arbeitsplatz (© Syda Productions – stock.adobe.com)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) legt fest, dass schwangeren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden muss ihrer Arbeit nachzugehen, ohne die eigene Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes zu gefährden. Deshalb entsteht aus dieser Bestimmung die Verpflichtung für den Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen umzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits erstellt ist, noch bevor der Anlassfall eintritt.

Zudem muss der Arbeitgeber diese Beurteilung für jeden Arbeitsplatz erstellen, auch dann, wenn aktuell nur männliche Beschäftigte diese Tätigkeit ausüben. § 10 MuSchG regelt dies aus dem Grund so, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Arbeitsplatz künftig auch durch weibliche Beschäftigte besetzt werden kann.

Ab dem Zeitpunkt, zudem die Schwangerschaft bekannt wird, hat der Arbeitgeber zu beachten, dass folgende Arbeiten / Tätigkeiten grundsätzlich von Gesetzes wegen verboten sind:

  • Arbeiten mit giftigen oder radioaktiven Stoffen, sowie Krankheitserregern.
  • Lasten tragen, die schwerer als 5 Kilogramm sind.
  • Arbeiten, die mit streckenden, beugenden Bewegungen verbunden sind oder langes Stehen erfordern.
  • Arbeiten auf Gerüsten und Leitern.
  • Akkord- und Fließbandarbeit.
  • Arbeiten in Beförderungsmitteln oder als Stewardess, Fahrerin, Kontrollorgan, Pilotin.
  • Nacht- und Sonntagsarbeit nach 22 Uhr.

Muster / Vorlagen

Diese Vorlagen unterstützen bei der korrekten Erarbeitung / Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Wie der Name sagt, sind es Muster und Vorlagen, die erst noch auf die konkreten Erfordernisse des Betriebs, die aktuelle Gefährdungssituation angepasst werden müssen.

Deckblatt Vorlage

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einzelnes Blatt, sondern eher mit einem Akt zu vergleichen. Das Deckblatt bietet die wichtigsten Informationen auf einen Blick und dient als Zusammenfassung.

 Muster Deckblatt als Word-Vorlage - hier herunterladen!

Gefährdungen nach Arbeitsbereich

Dieses Formular ist wie eine Matrix aufgebaut, die erste Seite ist mit Beispielen befüllt, die 2. Seite ist leer und kann an die Betriebserfordernisse angepasst werden. Die Gefährdungen im Arbeitsbereich beziehen sich immer auf die Arbeitsplätze, die Beschäftigten können unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt sein. Als Gefährdungen im Sinne der Beurteilung gelten die Möglichkeiten, dass Mensch und Gefahr zeitlich und räumlich zusammentreffen.

Muster Arbeitsbereich Gefaehrdungsbeurteilung als Word-Vorlage - hier herunterladen!

Gefährdungen nach Tätigkeiten

Bei den Tätigkeiten ist der Arbeitsbereich ausschlaggebend. Wie wahrscheinlich ist das räumliche und zeitlicher Aufeinandertreffen von Gefahr und Tätigkeit und welche Folgen können eintreten.

Gefährdungsbeurteilung nach Tätigkeiten als Word-Vorlage - hier herunterladen!

Gefährdungen und Maßnahmen

Diese Vorlage stellt einen Auszug der möglichen Gefährdungen zur Verfügung und orientiert sich dabei an den relevanten Gefährdungen (vorhandene Beispiele fett gekennzeichnet):

  • Mechanische Gefährdungen
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Gefahrstoffe
  • Gefährdungen durch Biostoffe
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Thermische Gefährdungen
  • Spezielle physikalische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • Physikalische Belastungen / Schwere der Arbeit
  • Psychische Belastungen
  • Sonstige Gefährdungen

Gefährdungen und Maßnahmen als Word-Vorlage - hier herunterladen!

Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung als Muster

In aller Regel ist eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeiten von besonders schutzbedürftigen Personen ausgeführt werden (Personen mit besonderen Bedürfnissen, werdende Mütter, Auszubildende Jugendliche, ...).

Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung als Word-Vorlage - hier herunterladen!

Risikobewertung Matrix

Eine Gefährdung steht nicht erst dann fest, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Gerade diesen Umstand soll die Gefährdungsbeurteilung verhindern. Gefährdungen entstehen dadurch, dass Menschen mit Faktoren zusammentreffen, die sich negativ auf die Gesundheit auswirken oder ein Verletzungsrisiko in sich bergen. Dabei ist der räumliche und zeitliche Faktor ausschlaggebend.

Das Risiko ist das Verhältnis zwischen der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Schadens und dem möglichen Schadensausmaß. Für die Beurteilung des Risikos kann eine Matrix, die sich an den Grundpflichten orientiert hilfreich sein (Risikomatrix). Dazu sind diese Schritte erforderlich:

  • Einschätzung der möglichen Schwere des Schadens
  • Schätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit
  • einem Risikobereich zuordnen und Handlungsbedarf feststellen

Muster Risikobewertung Matrix als Word-Vorlage - hier herunterladen!

FAQ zu Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsrecht

Was versteht man unter einer Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsrecht?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes und eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Gemäß § 5 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um mögliche Gefahrenquellen am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Welche Ziele verfolgt die Gefährdungsbeurteilung?

Die Ziele der Gefährdungsbeurteilung sind der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Durch die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung können mögliche Gefahrenquellen am Arbeitsplatz erkannt und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Welche Gefahrenquellen müssen bei einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?

Bei einer Gefährdungsbeurteilung müssen alle Gefahrenquellen am Arbeitsplatz erfasst werden, die eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Physische Belastungen (z.B. Lärm, Vibrationen, schwere Lasten)
  • Psychische Belastungen (z.B. Stress, Mobbing)
  • Chemische Gefahrstoffe (z.B. Asbest, Lösungsmittel)
  • Biologische Gefahrstoffe (z.B. Viren, Bakterien)
  • Unfallgefahren (z.B. Stolpern, Stürze, elektrischer Strom)

Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Der Arbeitgeber ist gemäß § 5 ArbSchG für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und dass die erkannten Gefahrenquellen beseitigt oder minimiert werden.

Welche Schritte sind bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu beachten?

Bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Erkennen von Gefahrenquellen am Arbeitsplatz
  2. Beurteilen der Gefährdungen (Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der Gefährdungen)
  3. Festlegen von Schutzmaßnahmen
  4. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  5. Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern muss regelmäßig erfolgen. Die konkreten Zeitabstände sind nicht gesetzlich festgelegt, sollten aber in der Praxis nicht länger als alle drei bis fünf Jahre sein. Zudem müssen bei Änderungen der Arbeitsbedingungen oder bei neuen Erkenntnissen über Gefährdungen eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung durchführt?

Wenn ein Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung durchführt, verstößt er gegen seine arbeitsschutzrechtliche Pflicht und riskiert eine Strafe. Die zuständige Behörde kann ein Bußgeld verhängen oder im schlimmsten Fall sogar die Einstellung des Betriebs anordnen, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist.

Welche Rolle spielen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung?

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie müssen vom Arbeitgeber über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informiert werden und haben das Recht, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu machen. Zudem haben sie das Recht auf Einsicht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Maßnahme des Arbeitsschutzes und eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, mögliche Gefahrenquellen am Arbeitsplatz zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Eine regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig, um Änderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Erkenntnisse über Gefährdungen zu berücksichtigen.

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