Adoption - Voraussetzungen & Adoptionsfreigabe

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. Januar 2024

Adoption (© Syda Productions / fotolia.com)
Adoption (© Syda Productions / fotolia.com)

Die Adoption im deutschen Recht definiert sich als rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. In der Rechtsprache verwendet man auch den Begriff „Annahme an Kindes statt“. Dabei spielt die biologische Abstammung des Adoptierten keinerlei Rolle. Mit der Adoption gewinnt die Person den Status einer verwandten Person in der Familie, die sie adoptiert. Es sind ebenso Adoptionen zwischen nahen Verwandten möglich, in diesem Fall, wie auch bei der Adoption von Volljährigen, schreibt die Rechtsprechung zum Teil abweichende Regeln vor. Die Annahme eines Pflegekindes unterscheidet sich grundsätzlich von der Adoption.

Entstehung des Adoptionsrechts

Interessant ist auf jeden Fall die Entstehungsgeschichte des heutigen Adoptionsrechts. Denn das Wohl des Kindes stellte niemals die Grundlage dieser gesetzlichen Regelung dar. Vielmehr ging es der Rechtsprechung und der Gesellschaft um die Adoption Volljähriger, mit dem Zweck, sich, kinderlos oder nicht, einen passenden Erben zu suchen. So war im Bürgerlichen Gesetzbuch in  1744 bis 1961 das Mindestalter für einen zu adoptierenden fünfzig Jahre. Eine Reform in 1961 änderte dieses Mindestalter auf 35 Jahre. Eine Adoption kam lediglich für kinderlose Paare in Frage, die Angelegenheit wurde vertraglich geregelt, wobei dem Adoptierten auch Rechte, wie beispielsweise das Erbrecht betreffend,  abgesprochen werden konnten. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu den ursprünglichen Eltern bestanden weiterhin,  rechtliche Beziehungen zwischen Adoptiveltern und Kind existierten nicht. Im Jahre 1973 trat der § 1743 BGB in Kraft, der das Mindestalter für eine Adoption auf 25 Jahre senkte. Erst eine Reform in 1976, die Verabschiedung des Adoptionsvermittlungsgesetzes, brachte entscheidende Änderungen.

Adoptionsfreigabe

Immer ist eine Einwilligung der biologischen Eltern gefordert. Im Falle der Adoption, die schon während der Schwangerschaft einer Frau angestrebt wird, besteht die Möglichkeit, das Neugeborene nahtlos der Adoptivmutter zuzuführen. Die Adoptionsvermittlungsstelle kann veranlassen, das Kind sofort nach der Geburt in die neue Familie zu integrieren, die biologische Mutter wird in die allgemeine Pflege des Krankenhauses entlassen und bleibt nicht auf der Geburtsstation. Dies geschieht auf Wunsch der biologischen Mutter. Wie auch immer hat die Mutter jedoch nach § 1747 BGB das Recht, ihre Entscheidung zu Freigabe des Babys 8 Wochen lang zu überdenken. Dann ist die Einwilligungserklärung aufgrund der gesetzlichen Einwilligungsfordernis nach dem BGB zu unterzeichnen, die nicht mehr rückgängig zu machen rechtswirksam ist. Regelmäßig ist die Einwilligungserklärung beider biologischer Elternteile erforderlich, ist der Vater jedoch nicht zu identifizieren, kann eine Adoption auch ohne seine Einwilligung erfolgen. Ist der Vater nicht geschäftsfähig oder nicht auffindbar, ist seine Einwilligung ebenfalls nicht vonnöten. Ein Vater, der einen Anspruch auf das Kind erhebt, wird seine Forderung belegen müssen. Wird seitens der Adoptiveltern drei Jahre nach Abgabe der Einwilligungserklärung das Kind nicht angenommen, wird diese Erklärung ungültig. Gleiches gilt, sollte ein Gericht negativ entscheiden oder die prospektiven Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen. Umgekehrt ist es möglich, dass das zuständige Familiengericht die Entscheidung fällt, damit die Einwilligung der biologischen Eltern überflüssig macht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Kind in einer Situation ist, in der die Eltern ihre Pflichten auf das Gröbste verletzen. Niedergeschrieben findet sich dies in § 1748 BGB. 

Ist das Kind älter als 14 Jahre muss es persönlich der Adoption zustimmen, ist es jünger, erfolgt dies durch den Vormund oder das Jugendamt. Dies ist definiert in den §§ 1746 und 1751 BGB. Die Zustimmungserklärungen bedürfen jeweils der notariellen Beurkundung durch einen Anwalt beziehungsweise Notar, es besteht also gesetzlicher Anwaltszwang.

Voraussetzungen zur Adoption

Beratungsgespräch (© Monkey Business / fotolia.com)
Beratungsgespräch (© Monkey Business / fotolia.com)
Hier existiert unter Fachleuten und in der Öffentlichkeit die einhellige Meinung, die bestehende Gesetzgebung gestalte eine Adoption mit dem Erfüllungszwang unterschiedlichster Voraussetzungen als nahezu unmöglich. Die Rechtsprechung würdige die moderne Lebenswirklichkeit ganz offensichtlich nicht. Die im Folgenden genannten Voraussetzungen und Überprüfungskriterien werden also äußerst penibel angewandt.

Berufstätigkeit

Die Berufstätigkeit des Paares ist von entscheidender Wichtigkeit. Abgesehen von der finanziellen Situation soll sie auch so gestaltet sein, dass sie, besonders bei Adoptionen von Minderjährigen unter 10 Jahren, auch ausreichend Zeit für das Kind beinhalten kann. Will heißen, vorzugsweise ist eine der Parteien ohne Arbeit oder geht einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Familienstand

Adoptiveltern müssen nicht zwangsläufig verheiratet sein. Die Adoption ist jedoch in aller Regel nur als Paar möglich. In einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nahezu der einzige Unterschied des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Eherecht, kann lediglich ein Partner das Kind adoptieren. Hier ist ein Streit im Gange. Kritiker führen an, der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes würde hierdurch verletzt.

Gesundheit und gesellschaftliche Integrität

Ein Führungszeugnis und eine Gesundheitszeugnis werden verlangt. Freiheit von Suchterkrankungen und psychischen Leiden wird vorausgesetzt.

Alter

Das Mindestalter liegt bei dem einen Ehepartner bei 25 Jahren, der zweite Partner muss zumindest 21 Jahre alt sein.

Wohnverhältnisse

Die häusliche Umgebung, alle Eignungskriterien wie Erziehungsziele, die Stabilität der Partnerschaft, der Emotionszustand des Paares, die  Ausdrucksfähigkeit, der soziale Status,  wird eingehendst von der zuständigen Behörde durchleuchtet. 

Diese Kriterien werden immer zur Anwendung kommen, egal welcher Art von Adoption der entsprechende Antrag zugrunde liegt.

Es existieren da die Minderjährigenadoption, die Inkognito-Adoption. Weiter gibt es die Halboffene Adoption sowie die Offene Adoption, die Verwandtschaftsadoptionen auch die Stiefkindadoption. Alsdann sind da erleichterte Verwandtenadoptionen, Erwachsenenadoptionen, die Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht, schließlich die  Auslandsadoption.

FAQ zur Adoption

Was ist Adoption?

Adoption ist ein rechtlicher Prozess, bei dem eine Person (Adoptierende/r) die elterlichen Rechte und Pflichten für ein Kind übernimmt, das nicht biologisch mit ihr verwandt ist. Durch die Adoption wird das Kind juristisch Teil der Familie des/der Adoptierenden.

Welche Arten von Adoption gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Adoptionen, darunter:

  • Volladoption: Bei einer Volladoption geht das Kind in rechtlicher Hinsicht vollständig in die Familie des/der Adoptierenden über. Die biologischen Eltern verlieren alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind.
  • Stiefkindadoption: Diese Form der Adoption tritt auf, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines Elternteils das Kind des Partners adoptiert. Hierbei bleibt die rechtliche Beziehung zum leiblichen Elternteil bestehen.
  • Einzeladoption: Bei der Einzeladoption adoptiert eine einzelne Person ein Kind und wird der alleinige rechtliche Elternteil.
  • Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare: Gleichgeschlechtliche Paare können in vielen Ländern gemeinsam ein Kind adoptieren und rechtliche Eltern werden.

Wie läuft der Adoptionsprozess ab?

Im Allgemeinen umfasst der Prozess folgende Schritte:

  • Antragsstellung: Die Adoptierenden reichen einen Antrag bei der zuständigen Behörde ein und geben alle erforderlichen Informationen über sich selbst an.
  • Adoptionsvorbereitung: Die Adoptierenden werden in Vorbereitungskursen und durch Beratung auf die Adoption vorbereitet.
  • Prüfung: Die zuständige Behörde überprüft die Eignung der Adoptierenden durch eine gründliche Untersuchung, einschließlich Hintergrundüberprüfungen und Heimbesuchen.
  • Kindervermittlung: Sobald die Adoptierenden als geeignet befunden wurden, sucht die Behörde nach einem passenden Kind, das zur Adoption freigegeben wurde.
  • Anknüpfungsphase: Vor der endgültigen Adoption gibt es normalerweise eine Phase, in der das Kind und die Adoptierenden sich kennenlernen und eine Beziehung aufbauen können.
  • Gerichtliche Anhörung: Die Adoption wird vor Gericht offiziell genehmigt und rechtlich wirksam.

4. Welche Voraussetzungen müssen Adoptierende erfüllen?

Die genauen Voraussetzungen für Adoptierende variieren von Land zu Land und können auch je nach Art der Adoption unterschiedlich sein. Typischerweise müssen Adoptierende jedoch folgende Bedingungen erfüllen:

  • Alter: Adoptierende müssen in der Regel ein Mindestalter erreichen, um adoptieren zu dürfen. Dieses Mindestalter variiert je nach Land und kann beispielsweise bei 18 Jahren liegen.
  • Eignung: Die Adoptierenden müssen als geeignet angesehen werden, ein Kind zu adoptieren. Dies beinhaltet in der Regel eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Gesundheit, finanzielle Stabilität sowie die Möglichkeit, angemessene Betreuung und Unterstützung für das Kind zu bieten.
  • Erziehungsfähigkeit: Die Adoptierenden müssen nachweisen können, dass sie in der Lage sind, das Kind angemessen zu erziehen und ihm ein liebevolles und sicheres Zuhause zu bieten.
  • Keine kontraindizierenden Umstände: Es können bestimmte Umstände vorliegen, die eine Adoption ausschließen, wie beispielsweise eine laufende Strafverfolgung oder eine vorherige Aberkennung der elterlichen Rechte.

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