Betreuungsverfahren - Grundsätze des Betreuungsverfahrens

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Dezember 2023

Amtsgericht (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Amtsgericht (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Das Betreuungsverfahren versteht sich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Betreuungsgericht wird über eine Betreuungsanordnung entscheiden. Das Betreuungsverfahren stellt also nach dem Willen des deutschen Rechtes, hier konkret des Betreuungsrechtes, kein Gerichtsverfahren mit Kläger und Angeklagtem dar, sondern es ist vielmehr ein Verfahren, bei dem lediglich Verfahrensbeteiligte zur Stelle sind, so eventuell der Betreute, als derjenige, der den Antrag gestellt hat. Das Betreuungsgericht, welches zuständig ist, stellt eine Unterabteilung des jeweils zuständigen Amtsgerichts dar.

Grundsätze des Betreuungsverfahrens

Die unbedingte Voraussetzung, soll mit einer gerichtlichen Entscheidung eine Betreuung angeordnet werden, ist die Tatsache, die bewiesen werden muss, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte ganz oder auch nur zum Teil selbstständig zu erledigen. Der Grund für diese Unfähigkeit muss in einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung zu finden sein.

Ein solcher Antrag kann vom Betroffenen selbst gestellt werden, von einer anderen Person, einer dritten Seite oder auch durch ein Amt. In diesem letzten Fall wird irgendjemand, vielleicht auf dem Umweg über die Polizei, einen sachdienlichen Hinweis gegeben haben, dass die Person offensichtlich einen Betreuer benötigt. Tatsächlich gehen oft Hinweise der Betreuungsbehörde an das Gericht, sie ist dazu nach § 7 BtBG, dem Betreuungsbehördengesetz, befugt. Derjenige, um den das Verfahren geht, erhält eine schriftliche Nachricht über den Verfahrensbeginn. 

Das Gericht allein entscheidet

Nur allzu offensichtlich ist hier die Meinung des Gerichtes, die natürlich auf einer geballten Beweislage ruhen muss, der entscheidende Faktor. Wenn der erwachsene zu Betreuende seinen Willen äußert, keinen Betreuer gestellt zu bekommen, wird das Gericht befinden, ob der Volljährige die Fähigkeit besitzt, mit freiem Willen zu erkennen, welche Bedeutung eine Betreuung für ihn hat. Auch wenn nach der Meinung des Gerichtes und der Sachverständigen eine Betreuung durchaus angebracht wäre, muss das Gericht in seiner Entscheidung Rücksicht auf den Willen des zu Betreuenden nehmen. Geregelt findet sich dies im Gesetzbuch in den §§ 1896 1a BGB, BGH, 14.01.2015 XII ZB 352/14.

Dem prospektiven Betreuten werden noch wesentlich weiterreichende Rechte zugeordnet. So hat er immer die Möglichkeit, in seiner persönlichen Betreuungsrechtsangelegenheit in das Verfahren einzugreifen. In der Rechtssprache heißt das, er ist verfahrensfähig gemäß des § 275 FamFG. Diese Einschätzung seiner Rechte bedeutet, dass er Einblick in die Gerichtstakten verlangen kann, wie im § 13 FamFG niedergeschrieben ist,  dass er zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Anträge stellen kann und des Weiteren auch Rechtsmittel einlegen kann, will heißen, sich beschweren kann. Der prospektive zu Betreuende hat ein Recht auf einen Rechtsanwalt oder einen Verfahrensbevollmächtigen. Er hat, wenn er schließlich Beschwerde gegen die gerichtliche Feststellung einlegen möchte, keinerlei Fristen zu beachten.

Der Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger wird den zu Beurteilenden im Verfahren betreuen, seine Interessen vertreten. Der Verfahrenspfleger stellt Anträge, legt die entsprechenden Rechtsmittel ein, begleitet die Anhörungen. Selbstverständliche Aufgabe des Rechtspflegers ist es, dem Betroffenen die Vorgänge und Regeln, die Mitteilungen und die Inhalte, die das Gericht verkündet, zu erklären und deutlich zu machen. Er hat die Wünsche des Betroffenen an das Gericht zu kommunizieren.

Ein solcher Verfahrenspfleger wird in aller Regel bestellt, wenn es um eine Betreuung in sämtlichen Angelegenheiten des Betroffenen geht. Ebenso regelmäßig wird ein Verfahrenspfleger zugegen sein, wenn das Gericht entscheidet, von der Anhörung des zukünftigen Betreuten Abstand zu nehmen. Schließlich wird ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn es um die Erlaubnis des Betreuers zu einer Sterilisation des Betreuten zur Empfängnisverhütung geht. Dies ist nachdrücklich geregelt in dem § 1905 BGB. Die allgemeinen Regelungen hierzu lassen sich in § 276 FamFG nachlesen.

Anhörung

Nach dem § 278 und 279 FamFG ist es die Pflicht des Richters, bevor er eine Entscheidung über die mögliche Betreuung einer Person trifft, sich einen Eindruck von der Persönlichkeit zu verschaffen, insbesondere in einer persönlichen Anhörung. Hat der zu Betreuende einen Verfahrenspfleger gestellt bekommen, sollte dieser bei der Anhörung ebenfalls anwesend sein. In schwierigen Fällen sind Sachverständige einzuschalten, was auch bereits in dieser frühen Phase des Verfahrens möglich ist.

Ist der Betroffenen nicht in der Lage, sich zu artikulieren, seinen Willen kundzutun, sind deutliche Nachteile für die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit des Betroffenen zu erwarten, kann das Gericht von der Anhörung Abstand nehmen.

Gutachten und Gutachter

Neben dem Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde nach dem § 8 BtBG  ist ein Sachverständigengutachten gefordert. In diesem Sachverständigengutachten wird die Notwendigkeit der Betreuung definiert. Es muss Informationen über Vorgeschichte und Sachverhalt, Untersuchungsergebnisse, schließlich eine Beurteilung mit abschließender Zusammenfassung und Prognose beinhalten. Die Untersuchung muss eine persönliche Befragung beinhalten. Kommt der Sachverständige zu der Ansicht, eine Betreuung wäre sinnvoll, hat er auch die entsprechenden Aufgabengebiete des prospektiven Betreuers einzugrenzen beziehungsweise zu benennen.

Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die notwendige fachliche Qualifikation des Sachverständigen vom Gesetz nicht definiert ist. Es könnte also ein Sozialarbeiter sein, ein Psychologe oder ein medizinischer Sachverständiger, genauso können aber auch andere Berufsgruppen als Sachverständige tätig werden, ein Heilpädagoge oder ein Sozialpädagoge oder auch der medizinische Dienst der Pflegeversicherung. Für sein Sachverständigengutachten wird der Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz entlohnt. 

FAQ zum Betreuungsverfahren

Was ist ein Betreuungsverfahren?

Ein Betreuungsverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das darauf abzielt, eine gesetzliche Betreuung für eine Person einzurichten. Es wird eingesetzt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Wer kann ein Betreuungsverfahren einleiten?

Ein Betreuungsverfahren kann von verschiedenen Personen eingeleitet werden, darunter:

  • Angehörige: Familie oder nahe Verwandte der betroffenen Person.
  • Behörden: Das Vormundschaftsgericht oder das Betreuungsgericht kann ein Verfahren initiieren, wenn es Kenntnis von einer potenziellen Betreuungsbedürftigkeit erhält.
  • Betreuungsvereine: Diese gemeinnützigen Organisationen sind befugt, ein Betreuungsverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis von einer betreuungsbedürftigen Person erlangen.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Betreuungsverfahren erfüllt sein?

Damit ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Betreuungsbedürftigkeit: Die betroffene Person muss aufgrund einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sein, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.
  • Keine andere Möglichkeit: Es dürfen keine anderen milderen Mittel zur Unterstützung der betroffenen Person zur Verfügung stehen, die die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung obsolet machen würden.
  • Einwilligungsfähigkeit: Die betroffene Person muss nicht in der Lage sein, eine wirksame Einwilligung für bestimmte rechtliche oder medizinische Angelegenheiten zu geben.

Welche Schritte umfasst ein Betreuungsverfahren?

Ein Betreuungsverfahren besteht aus mehreren Schritten, darunter:

  • Antragstellung: Eine Person oder Organisation reicht einen Antrag beim Vormundschaftsgericht ein, um ein Betreuungsverfahren einzuleiten.
  • Gutachten: Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der die betroffene Person begutachtet und ein Gutachten über ihre Betreuungsbedürftigkeit erstellt.
  • Anhörung: Die betroffene Person wird vom Gericht angehört, um ihre Sichtweise und Wünsche in Bezug auf die mögliche Betreuung zu erfahren.
  • Entscheidung: Das Gericht entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens und aller relevanten Informationen, ob eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird.

Was sind die Aufgaben eines Betreuers?

Ein Betreuer hat die Aufgabe, die rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten der betreuten Person zu regeln. Dazu gehören unter anderem:

  • Vermögensangelegenheiten: Der Betreuer verwaltet das Vermögen der betreuten Person, zahlt Rechnungen, verwaltet Bankkonten und tätigt finanzielle Transaktionen im besten Interesse der betreuten Person.
  • Personenbezogene Angelegenheiten: Der Betreuer kümmert sich um persönliche Belange der betreuten Person, wie medizinische Entscheidungen, Wohnsituation, Pflegebedarf, und unterstützt sie bei der Organisation des Alltags.
  • Kommunikation und Vertretung: Der Betreuer vertritt die Interessen der betreuten Person nach außen, beispielsweise gegenüber Behörden, Ärzten oder Pflegeeinrichtungen. Er kommuniziert in deren Namen und handelt in ihrem besten Interesse.
  • Unterstützung und Beratung: Der Betreuer unterstützt die betreute Person bei der Bewältigung ihres Alltags, bietet Rat und Hilfe an und fördert ihre Selbstbestimmung, soweit dies möglich ist.

Wie lange dauert ein Betreuungsverfahren?

Die Dauer eines Betreuungsverfahrens kann variieren. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Komplexität des Falls, der Verfügbarkeit von Gutachtern und anderen Beteiligten sowie der Arbeitsbelastung des Gerichts. In der Regel strebt das Gericht jedoch an, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen.

Welche Rechte hat die betreute Person im Betreuungsverfahren?

Auch im Rahmen eines Betreuungsverfahrens behält die betreute Person bestimmte Rechte, darunter:

  • Anhörungsrecht: Die betreute Person hat das Recht, vom Gericht angehört zu werden und ihre Meinung, Wünsche und Bedenken zu äußern.
  • Recht auf einen Anwalt: Die betreute Person hat das Recht, einen Anwalt zu konsultieren und von ihm vertreten zu werden.
  • Recht auf Datenschutz: Die betreute Person hat das Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Daten und darauf, dass diese vertraulich behandelt werden.
  • Recht auf Beschwerde: Die betreute Person hat das Recht, gegen Entscheidungen des Gerichts oder des Betreuers Beschwerde einzulegen, wenn sie mit diesen nicht einverstanden ist.

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