Jugendamt - Aufgaben und Leistungen des Jugendamtes

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 24. Januar 2024

Das Jugendamt ist im Bundesgesetz geregelt und besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Dies hat seine Gründe in der vom Staat vertretenen Meinung, die Vergesellschaftung von Kindern und Jugendlichen bedürfe jedenfalls äußerer Mitwirkung. Es wird bezweckt, auch nicht staatlich geführte Organisationen in allen relevanten Fragen der Jugendhilfe nicht nur aktive Mitgestaltungsrechte, sondern vielmehr auch Beteiligungsrechte einzuräumen.

Jugendamt - Jugendhilfeausschuss

Jugendamt (© kamasigns / fotolia.com)
Jugendamt (© kamasigns / fotolia.com)
Der Jugendhilfeausschuss versteht sich in erster Linie als Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe. Er unterliegt als kommunales Verfassungsorgan den Ausführungsgesetzen des KJHG der Bundesländer, die Besetzung der Landesjugendhilfeausschüsse und Jugendhilfeausschüsse ist entsprechend. Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind regelmäßig Vertreter des öffentlichen Trägers sowie Personen, die vorgeschlagen werden von Jugendverbänden oder auch den gesetzlich anerkannten Freien Trägern der Jugendhilfe. Der öffentliche Träger mit seiner Vertretungskörperschaft hat eine Stimmmehrheit von 3/5, den Vertretern der freien Träger fallen nur 2/5 der Stimmanteile zu. Vom Gesetz angestrebt und auch so ausgelegt, ist ein zweigliedriges Format der Institution „Behörde Jugendamt“.  Das bedeutet, die Entscheidungen des Ausschusses können die Handlungsweise der Jugendamtsverwaltung aktiv und direkt beeinflussen. Was bezweckt ist, soll die demokratische Einstellung, das Mitverantwortungsgefühl der Bürger, die freie Mitarbeit zum Wohl der Gemeinschaft und den Gemeinsinn im Allgemeinen stärken. Kritisch betrachtet verschiebt das Staatsgefüge etliche dringende Aufgaben an die öffentliche Hand, was sich jedoch, folgt man Politikwissenschaftlern, in der Subsidiarität des Staates begründet.

Jugendamt - Verwaltung und Aufsicht

Die Fachaufsicht, die Dienstaufsicht liegt bei der jeweiligen Bürgermeisterei und den Landrätinnen und Landräten. Die Rechtsaufsicht über diese Kommunalverwaltungen, damit ebenso über die Jugendämter, findet sich bei den jeweiligen Regierungspräsidien, Bezirksregierungen, Landratsämtern und Landesdirektionen oder schließlich bei dem Innenministerium. Die Verwaltung eines Jugendamtes hat die Aufgabe, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

Historische und grundlegende Betrachtung

Die Angelegenheiten der Jugendarbeit sind zum Großteil Landessache, auch wenn sie gesetzlich geregelt sind. Das äußert sich zum Beispiel in diversen Namensgebungen von „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ über den „Fachbereich Jugend“ hin zum Amt für „Jugend und Soziales“. Dasselbe bleibt dabei immer die Intention. Sprechen wir von Deutschland und Europa, finden wir hier nicht nur christliche, sondern auch durchaus aristotelische Werte. In die letztliche Erziehungspädagogik gingen Bestandteile der säkularisierten bürgerlichen Erziehungsphilosophie genauso mit ein wie der Neuhumanismus, die Aufklärungsgedanken oder der deutsche Idealismus. Seit dem 19. Jahrhundert finden sich ebenso Versuche der sogenannten Reformpädagogik, die bürgerlichen Vorstellungen von Erziehung bildeten sich im 17 und 18. Jahrhundert heraus. Wie grundlegend die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sich darstellt, kann nicht genug betont werden. Diesem Umstand trugen nicht nur der Nationalsozialismus im 20. Jahrhundert Rechnung, sondern vielmehr ist ein entsprechendes Denken Grundlage für eine ganze Reihe von Staatsgebilden, bei denen die Erziehung ein weitgefasster Begriff ist. Der Nationalsozialismus erschuf keine eigene Erziehungsmethodik, doch er trug maßgeblich dazu bei, den Begriff der „Autorität“ in der Erziehung in Zweifel zu ziehen. Das äußerste sich in den 68zigern in den entsprechenden pädagogischen Diskursen der APO, beeinflusste darüber hinaus durchaus die Begrifflichkeit der Erziehung.

Etablierung einer modernen Jugendarbeit

Moderne Jugendarbeit (© oneblink1 / fotolia.com)
Moderne Jugendarbeit (© oneblink1 / fotolia.com)
Existierte bis 1933 noch so etwas wie die Institution des Jugendamtes, ging diese in der Zeit des Nationalsozialismus in der sogenannten Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt beziehungsweise der Organisation der Hitlerjugend auf. In den 50ziger Jahren richtete man erneut eine öffentliche Jugendhilfe ein, unter Zuhilfenahme der Gesetzgebung aus 1922. Eine erneute Novellierung geschah 1961 mit dem Jugendwohlfahrtgesetz. Ein sogenannter, grundsätzlicher „Paradigmenwechsel“, also ein Wandel grundlegender Rahmenbedingungen für diese wissenschaftliche Theorie der Jugendhilfe, erschütterte das Gesetzesgefüge 1991, als die vielstimmige Kritik an der bestehenden Regelung aufgearbeitet wurde. Ein neues Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und Familien entstand, die Leistungen übernehmen zum großen Teil die jeweiligen Kommunen

Jugendamt - Aufgaben und Leistungen

Die Jugendhilfe stellt soziale Dienstleistungen innerhalb des Wunsch- und Wahlrechtes der Kinder und Jugendlichen, Erziehungsberechtigten etc. Dies geschieht nach dem §5 SGB VIII. So finden sich in den Paragraphen des Gesetzes Leistungsangebote zu einzelnen Bereichen definiert wie beispielsweise der erzieherische Kinder und Jugendschutz, die allgemeine Förderung von Erziehung in der Familie, die Förderung von Tageseinrichtungen, Unterstützungsangebote für Mütter oder auch Hilfen zur Erziehung, die sozialpädagogische Familienhilfe, die Betreuung von Müttern und Vätern in besonderen Lebenssituationen.

Das Jugendamt versteht sich juristisch als „öffentlicher Jugendhilfeträger“. Er ist nach § 2 SGB VIII für die Jugendhilfe zuständig. Die Aufgaben sind definiert als „Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien“.  Das heißt, dem Jugendamt sind Aufgaben wie die Finanzierung sowie Steuerung dieser Aufgaben, ihre Umsetzung übertragen. Das Jugendamt trägt die Gesamtverantwortung, ist verpflichtet, die Leistungen in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben einzusetzen. Hierzu können auch freie Träger herangezogen werden.

Langfristige Ziele

Vorgaben sind beispielsweise ausreichend Präventionsangebote im Bereich des Jugendschutzes, weiter gilt es allen Familien die notwendigen und geeigneten Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, die bei großen Erziehungsschwierigkeiten helfen. Die Organisation und die Ausgestaltung von Kindertagesbetreuungen sollte so organisiert werden, dass sie zuverlässig funktioniert. Es gilt weiterhin, frühe Hilfeleistung für Familien mit kleinen Kindern und Angebote der Familienbildung bereitzustellen, es sind flächendeckend Beratungsangebote für Familien in Konflikt- und Krisensituationen bereitzustellen.

FAQ zum Jugendamt

Was sind die Hauptaufgaben des Jugendamtes?

Die Hauptaufgaben des Jugendamtes sind vielfältig und in erster Linie im SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) geregelt.

Sie umfassen im Wesentlichen:

  1. Jugendhilfe: Hierunter fällt die Unterstützung junger Menschen und ihrer Familien durch eine Vielzahl von Angeboten und Maßnahmen, wie z.B. Erziehungsberatung, Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, Jugendsozialarbeit, und Förderung von Kindertagesstätten gemäß §§ 22 ff. SGB VIII.
  2. Kinderschutz: Dies beinhaltet die Bewertung von Kindeswohlgefährdungen gemäß § 1666 BGB und § 8a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zum Schutz des Kindes.
  3. Pflegschaft und Vormundschaft: Bei Bedarf übernimmt das Jugendamt Pflegschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche, §§ 1915 ff. BGB.
  4. Unterhaltsvorschuss: Das Jugendamt leistet Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, gemäß §§ 1 ff. UVG (Unterhaltsvorschussgesetz).

Ein Beispiel für die Arbeit des Jugendamtes ist die Situation, wenn ein Kind in seiner häuslichen Umgebung misshandelt wird. Das Jugendamt würde dann auf Basis von Meldungen Dritter (z.B. von Lehrern, Nachbarn oder Medizinern) und eigener Erkenntnisse einschreiten und das Kind ggf. vorübergehend aus der Familie nehmen, um es zu schützen.

Wann darf das Jugendamt Kinder aus der Familie nehmen?

Das Jugendamt ist dazu berechtigt, Kinder aus ihrer Familie zu nehmen, wenn eine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Diese Regelung basiert auf § 1666 BGB und § 8a SGB VIII. Eine akute Gefährdung kann beispielsweise bei körperlicher oder sexueller Gewalt, Vernachlässigung oder schwerer emotionaler Misshandlung gegeben sein. Entscheidend ist dabei, dass andere Hilfs- und Schutzmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen können.

  • Wichtig: Vor einer Inobhutnahme sollten in der Regel weniger eingriffsintensive Maßnahmen versucht worden sein, es sei denn, die Dringlichkeit des Falles erlaubt dies nicht.
  • Gerichtliche Bestätigung: Eine Inobhutnahme muss so schnell wie möglich durch das Familiengericht bestätigt werden (§ 42 Abs. 2 SGB VIII).

Ein Beispiel wäre ein Fall, in dem ein Kind regelmäßig schweren körperlichen Misshandlungen durch ein Elternteil ausgesetzt ist. In einem solchen Fall wäre es dem Jugendamt erlaubt, das Kind in Obhut zu nehmen, um es vor weiteren Misshandlungen zu schützen.

Was sind die Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber dem Jugendamt?

Eltern haben sowohl Rechte als auch Pflichten gegenüber dem Jugendamt, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) festgelegt sind.

  1. Recht auf Beratung und Unterstützung: Eltern haben gemäß § 16 SGB VIII ein Recht auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Sie können sich an das Jugendamt wenden, wenn sie Fragen zu Erziehungsthemen haben oder in schwierigen Lebenslagen Unterstützung benötigen.
  2. Mitwirkungspflicht: Eltern sind verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, wenn dieses tätig wird, um das Wohl ihres Kindes zu schützen (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Mithilfe bei der Gefährdungseinschätzung.
  3. Informationspflicht: Eltern sind verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Angelegenheiten zu informieren, die das Wohl des Kindes betreffen können, wenn das Jugendamt Vormund oder Pfleger ist (§ 1843 BGB).
  4. Widerspruchsrecht: Wenn Eltern mit einer Entscheidung des Jugendamts nicht einverstanden sind, können sie Widerspruch einlegen und ggf. gerichtlichen Rechtsschutz suchen (§ 58 SGB VIII).

Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat Schwierigkeiten, ihre Arbeit und die Betreuung ihrer Kinder unter einen Hut zu bringen. Sie hat das Recht, sich an das Jugendamt zu wenden und um Unterstützung zu bitten, z.B. bei der Vermittlung eines Kita-Platzes.


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