Mutterschutz - Dauer, Mutterschaftsgeld, Urlaub & Kündigungsschutz

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. November 2023

Mutterschutz (© contrastwerkstatt / fotolia.com)
Mutterschutz (© contrastwerkstatt / fotolia.com)
Sobald werdende Mütter von ihrer Schwangerschaft erfahren, wird unter anderem die Frage nach der finanziellen Absicherung eine der ersten sein, die sich stellt. Das gilt insbesondere für die Zeiten, in denen sie aufgrund gesetzlicher Verbote nicht mehr von ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden dürfen. Denn verständlicherweise denken dann viele werdende Mütter, dass sie in der Zeit, in der sie nicht arbeiten auch kein Gehalt bekommen. Hier hat der Gesetzgeber mit dem Mutterschutzgesetz aber Vorkehrungen für die finanzielle Absicherung getroffen.

Dauer des Mutterschutzes – vor der Entbindung

Zwei wesentliche Regelungen zur Dauer des Mutterschutzes finden sich in §§ 3 und 6 MuSchG. Hier werden die Fragen geklärt, wann vor der Entbindung, also während der Schwangerschaft, und wann danach ein Beschäftigungsverbot besteht und wie lange.

Grundsätzlich gilt erstmal, dass werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, soweit sie sich nicht doch ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Der maßgebliche Zeitpunkt zur Berechnung dieses Zeitraumes ist der im Zeugnis eines Arztes oder eine Hebamme ausgewiesene mutmaßliche Tag der Entbindung. Sechs Wochen vor diesem Tag beginnt also das Beschäftigungsverbot.

Es kann aber auch sein, dass das Beschäftigungsverbot bereits wesentlich früher eintritt. In diesem Fall besteht auch keine Möglichkeit für die werdende Mutter, sich trotz dessen ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit zu erklären. Sie darf von ihrem Arbeitgeber dann nicht beschäftigt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Aber auch, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind nicht gefährdet sind und ein Beschäftigungsverbot grds. erst in den letzten sechs Wochen vor der mutmaßlichen Entbindung bestünde, kann bereits in dem davor liegenden Zeitraum ein Beschäftigungsverbot bestehen. Dabei handelt es sich um die in § 4 MuSchG getroffenen Regelungen. Dort sind Beschäftigungsverbote hinsichtlich bestimmter Arbeitsleistungen oder Umgebungen benannt. So dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie

  • schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen,
  • von Staub,
  • Gasen oder Dämpfen,
  • von Hitze, Kälte oder Nässe,
  • von Erschütterungen oder Lärm

ausgesetzt sind. Dabei werden in § 4 Abs. 2 MuSchG noch weitergehende Tätigkeiten benannt, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen. Auszugsweise sei diesbezüglich insbesondere das Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten genannt, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.

Dauer des Mutterschutzes – nach der Entbindung

Baby (© Sabine Immken / fotolia.com)
Baby (© Sabine Immken / fotolia.com)
Auch in bestimmten Zeiten nach der Entbindung, bestehen Beschäftigungsverbote. Sofern die Schwangerschaft und die Entbindung hoffentlich normal verlaufen sind, dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

In Fällen von Früh- oder Mehrlingsgeburten besteht das Beschäftigungsverbot sogar bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Der Gesetzgeber hat inzwischen auch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes verabschiedet. Die dort getroffenen Neureglungen werden überwiegend zum 01.01.2018 in Kraft treten. Allerdings tritt bereits vorher, und zwar mit Verkündung des Gesetzes, die Neuregelung zum Beschäftigungsverbot bei Geburt eines behinderten Kindes in Kraft. In diesen Fällen besteht dann auch ein Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung.

Fachanwalt.de-Tipp: Mit einem Mutterschutzrechner lässt sich schnell und unkompliziert die gesetzliche Mutterschutzfrist berechnen. Einen solchen Mutterschutzrechner findet man auf Windelprinz.de.

Mutterschutz und Gehalt

Hier gilt, dass Frauen die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen der § 3 Abs. 2 (sechs Wochen vor der Entbindung) und des § 6 Abs. 1 MuSchG (acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13€/Tag erhalten. Liegt jedoch der tägliche Nettoverdienst der Mutter aus ihrem Arbeitsverhältnis über 13€/Tag, ist die Differenz zwischen 13€ und dem täglichen Nettoverdienst vom Arbeitgeber zu leisten. Um die mögliche Erstattung des vom Arbeitgeber geleisteten Differenzbetrages von der Krankenkasse, muss sich der Arbeitgeber dann selbst kümmern.

In Zeiten der Beschäftigungsverbote, die außerhalb der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung bzw. der acht-/zwölfwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung liegen, haben die betroffenen Frauen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes. Also auch in diesen Fällen hat der Gesetzgeber für die finanzielle Absicherung gesorgt.

Kündigungsschutz

Kündigung (© Simon Jung / fotolia.com)
Kündigung (© Simon Jung / fotolia.com)
Werdende Mütter und Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser findet sich in § 9 MuSchG wieder. Danach ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese zweiwöchige Frist kann unter Umständen auch überschritten werden, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Erklärung unverzüglich nachgeholt wird.

Eine solche Überschreitung der zweiwöchigen Frist führt zum Beispiel dann nicht zum Verlust des Kündigungsschutzes, wenn die Betroffene keine positive Kenntnis von ihrem Zustand, also ihrer Schwangerschaft hatte. Dann wird die Fristüberschreitung in der Regel unverschuldet sein. Abweichendes kann jedoch gelten, wenn bereits zwingende Anhaltspunkte für eine eventuelle Schwangerschaft gegeben waren, die die Betroffene dazu veranlassen konnten, sich Gewissheit über ihren Zustand zu verschaffen.

Urlaubsanspruch

Hier hat der Gesetzgeber eine ganz klare Regelung in § 17 MuSchG getroffen. Danach gelten Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bleibt also grundsätzlich in gleichem Umfang erhalten, wie er es ohne die Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote wäre.

Für vor Beginn der Beschäftigungsverbote entstandenen Urlaub, der noch nicht in Anspruch genommen wurde, gilt, dass diese Urlaubstage nach Ablauf der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote noch im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden können.

Fazit

Mit dem Mutterschutzgesetz versucht der Gesetzgeber den Eintritt von arbeitsbezogenen Nachteilen aufgrund einer Schwangerschaft für Frauen zu vermeiden. Inwieweit dieser Schutz als ausreichend oder unzulänglich betrachtet wird kann sich umfänglich gestritten werden. Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft tretenden Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes, wird der Gesetzgeber den Mutterschutz jedenfalls noch ein Stück erweitern.

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630

FAQ zum Mutterschutz

Was ist Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen während und nach der Schwangerschaft sowie in der Stillzeit. Ziel des Mutterschutzes ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und die Mutter vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz zu bewahren.

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind und schwanger sind, haben Anspruch auf Mutterschutz. Der Anspruch gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Welche Maßnahmen umfasst der Mutterschutz?

Der Mutterschutz umfasst verschiedene Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind. Dazu gehören unter anderem:

  • Verbot der Beschäftigung in bestimmten Bereichen (z.B. Arbeiten mit Gefahrstoffen)
  • Verbot von Nachtarbeit und Sonntagsarbeit
  • Mindestens 6 Wochen Mutterschutz vor und 8 Wochen nach der Entbindung
  • Freistellung von der Arbeit für Vorsorgeuntersuchungen
  • Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit
  • Stillschutz am Arbeitsplatz

Welche Rechte hat eine schwangere Arbeitnehmerin?

Eine schwangere Arbeitnehmerin hat das Recht auf Mutterschutz und damit verbunden verschiedene Rechte, wie z.B. das Recht auf Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen und das Recht auf Schutz vor Kündigung während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Mutterschutz?

Der Arbeitgeber hat im Mutterschutz verschiedene Pflichten, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Dazu gehören unter anderem:

  • Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes
  • Einhaltung der Beschäftigungsverbote
  • Gewährleistung von Pausen und Ruhezeiten

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Der Mutterschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten kann sich der Mutterschutz verlängern.

Wie kann eine schwangere Arbeitnehmerin ihre Rechte im Mutterschutz durchsetzen?

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann ihre Rechte im Mutterschutz durch verschiedene Maßnahmen durchsetzen. Zunächst sollte sie sich an ihren Arbeitgeber wenden und auf die bestehenden Beschäftigungsverbote und Schutzmaßnahmen hinweisen. Wenn der Arbeitgeber diese Maßnahmen nicht einhält, kann die schwangere Arbeitnehmerin sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Was passiert nach dem Mutterschutz?

Nach dem Mutterschutz haben Mütter Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und die Mutter kann sich um ihr Kind kümmern. Das Elterngeld dient als finanzielle Unterstützung in dieser Zeit. Außerdem haben Mütter nach dem Mutterschutz das Recht auf Teilzeitarbeit, um Beruf und Familie besser miteinander vereinbaren zu können.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Der Mutterschutz dient dem Schutz von Mutter und Kind während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Entbindung. Die Elternzeit dient hingegen der Betreuung und Erziehung des Kindes. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und die Eltern erhalten Elterngeld als finanzielle Unterstützung. Der Mutterschutz und die Elternzeit sind somit zwei verschiedene Maßnahmen, die aufeinander aufbauen.

Fachanwalt.de-Tipp: Insgesamt ist der Mutterschutz ein wichtiger Schutzmechanismus für schwangere Arbeitnehmerinnen und deren ungeborene Kinder. Durch verschiedene Maßnahmen werden die Gesundheit von Mutter und Kind geschützt und die Mutter vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz bewahrt. Arbeitgeber haben im Mutterschutz verschiedene Pflichten zu erfüllen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten.

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