Verfahrenskostenhilfe bei der Scheidung - Vom Antrag bis zur Bewilligung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. Januar 2024

Geld vom Staat (© Bluedesign / fotolia.com)
Geld vom Staat (© Bluedesign / fotolia.com)
Wie man sieht: eine Scheidung ist durchaus kostenträchtig. Eine Scheidung sollte jedoch auch möglich sein, wenn derjenige, der sich scheiden lassen möchte, nicht die finanziellen Möglichkeiten besitzt, die Kosten für das Gericht und den notwendigen Rechtsanwalt zu finanzieren. Kann sich der betroffene Ehegatte nicht mit seinem Ehepartner einigen, um so eine einvernehmliche Scheidung gemeinsam möglichst kostengünstig durchzuführen, bleibt ihm der Weg über die Prozesskostenhilfe, die im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe heißt. Das heißt, die Scheidungskosten, die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten werden von der öffentlichen Hand übernommen. Die Rückzahlung kann, nach Beurteilung des zuständigen Gerichts als Ratenzahlung oder ebenso als Einmalzahlung anfallen. Es gilt jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Voraussetzungen, um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten

Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen zwingend bestimmte Voraussetzungen nachweislich erfüllt sein:

  • Das zur Verfügung stehende Einkommen muss gering sein.
  • Der andere Ehegatte darf kein wesentlich höheres Einkommen haben.
  • Es darf kein verwertbares Vermögen vorhanden sein.
  • Die Scheidungsvoraussetzungen müssen vorliegen (Getrenntleben vom Ehepartner)

Ratenfreier Zuschuss des Staates bzw. zinsfreies Darlehen

Grundsätzliche gibt es zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Sie wird entweder als ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss des Staates oder als zinsfreies Darlehen mit Ratenzahlung gewährt. Welche Variante bewilligt wird, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ab. Ebenso davon, wie sich die Verhältnisse in den kommenden vier Jahren entwickeln. Je nachdem können die Raten angepasst werden. Bei einem zinslosen Darlehen fallen höchstens 48 Raten an. Sind damit noch nicht die normalen Scheidungskosten bezahlt, hat man den Rest sozusagen gespart. Werden während des Scheidungsverfahrens und in den vier Jahren danach keine Raten oder Einmalzahlungen vom Gericht angeordnet, so war das Scheidungsverfahren letztlich komplett kostenfrei (sog. "Gratis-Scheidung").

Die Verfahrenskostenhilfe ist lediglich für die eigenen Gerichtskosten, also die Hälfte der gesamten Gerichtskosten gedacht, auch nur die eigenen Anwaltskosten werden geleistet.

Für Angelegenheiten, die nichts mit dem gerichtlichen Verfahren direkt zu tun haben, wird auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt. Hier kann Beratungshilfe beantragt werden.

Um die Verfahrenskostenhilfe zu beantragen wird ein amtlicher Vordruck ausgefüllt. Geregelt in Paragraph  76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit Paragraph  117 Abs. 3, 4 ZPO.

Wer zahlt bei den Scheidungskosten was?

Wenn kein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht und genehmigt wurde, wird in aller Regel  jeder der Ehegatten seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlen. Die Gerichtskosten werden von jeder Partei zu 50 Prozent übernommen. Die Partei aber, die den Scheidungsantrag einreicht, muss vor Beginn des Scheidungsverfahrens die voraussichtlichen Gerichtskosten als einen Kostenvorschuss beim Gericht einzahlen. Das Familiengericht wird sonst nicht tätig. Dieser Vorschuss wird jedoch am Ende des Verfahrens verrechnet.

Notarkosten

Bei einer Scheidung können unter Umständen neben den Anwaltskosten und den Gerichtskosten auch noch weitere Kosten auf die Beteiligten zukommen. Gerade im Fall einer einvernehmlichen Scheidung sind das die Kosten, die für einen Notar notwendig werden, denn hier ist in aller Regel eine Scheidungsfolgevereinbarung notwendig,  die notariell beurkundet werden sollte. In diesem Dokument kommen die beiden Eheparteien überein, auf eine gerichtliche Klärung offener Fragen in der Scheidungsangelegenheit zu verzichten. Die anstehenden Fragen zu Hausrat, Ehewohnung, Unterhalt, Sorgerecht und den Kindesumgang, Vermögensaufteilung und selbst die Aufteilung der Rentenanwartschaften können hier einvernehmlich geklärt werden, so dass das Gericht sich in der Verhandlung nicht mehr mit ihnen befassen muss. Das spart nicht nur eine Menge an Geld, sondern kann auch die Scheidung an sich beschleunigen.


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