Versorgungsausgleich – Rente & Co. teilen nach einer Scheidung

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. September 2023

Versorgungsanrechte sind Ansprüche, die Partner während ihrer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gemeinschaftlich erworben haben. Dazu zählen beispielsweise Rentenansprüche. Diese werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Das bedeutet, dass auch nach der Trennung beide Partner den gleichen Anspruch auf die Leistungen haben. Nach einer Scheidung müssen die Leistungen daher gleichberechtigt verteilt werden. In dem Fall findet der sogenannte Versorgungsausgleich statt.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich (© GrafKoks - stock.adobe.com)
Versorgungsausgleich (© GrafKoks - stock.adobe.com)
Der Versorgungsausgleich ist ein Ausgleich von Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Geregelt ist er im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Insbesondere betrifft dies die Rentenanwartschaft. Das ist das Recht, Versorgungen im Rentenalter beanspruchen zu können. Diese werden häufig in der Ehe oder während einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinschaftlich erworben und dann im Falle einer Scheidung bzw. Trennung aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nur, wenn die Partnerschaft vor dem 01. Januar 2005 begründet oder ein Versorgungsausgleich bis zum 31. Dezember 2005 beantragt wurde.

In vielen Ehekonstellation oder eingetragenen Lebenspartnerschaften ist einer der beiden Partner zumindest zeitweise nicht berufstätig. Dies liegt häufig daran, dass einer der Partner die Betreuung der Kinder übernimmt. Während dieser Zeit werden von dieser Person keine Rentenansprüche erworben. Daher soll ein Ausgleich für den Zeitraum stattfinden, in dem der Partner keine Berufstätigkeit nachgeht.

Die Rentenansprüche des berufstätigen Partners werden entsprechend anteilig auf den anderen Partner angerechnet. Auf die Art sollen beide mit möglichst gleich vielen Versorgungsanteilen aus der Partnerschaft herausgehen. Hintergrund dessen ist die gesetzliche Anerkennung der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft als eine Versorgungsgemeinschaft. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das zuständige Familiengericht.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Versorgungsausgleich erfolgt auch in den Fällen, in denen beide Ehepartner während der Ehe berufstätig bleiben. Dies kann sich beispielsweise aus verschieden hohen Rentenansprüchen ergeben. Auch dann sollen die unterschiedlichen Höhen ausgeglichen werden und der Partner mit geringeren Anwartschaften hat Anspruch auf einen Ausgleich.

Interne vs. externe Teilung

In Bezug auf die Teilung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zunächst stellt das Familiengericht fest, ob und in welcher Höhe ein ehemaliger Partner Ansprüche gutgeschrieben bekommt. Im Anschluss erfolgt eine Teilung, die intern oder extern stattfinden kann. Durch diese Teilung erhöht sich die Rente für den einen Partner und mindert sich für den anderen.

Im Rahmen der internen Teilung gibt jeder Partner die Hälfte seiner erworbenen Anrechte an den anderen ab. Dadurch erhalten beide Partner die gleichen Anrechte. Die Interne Teilung ist der Regelfall bei den meisten Paaren, die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ziehen.

Haben beide Partner während der Ehe oder Lebenspartnerschaft bei demselben Versorgungsträger Anrecht erworben, verrechnet der Versorgungsträger nach der gerichtlichen Entscheidung, die erworbenen Rentenanrechte gegeneinander. Der Versorgungsträger informiert beide Partner dann über die Verrechnung.

Die externe Teilung ist wesentlich seltener zu finden. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn beide Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind. Im Rahmen der externen Teilung werden die Rentnerinnen Rechte vom Versorgungsträger des einen Partners auf einen Versorgungsträger des anderen Partners übertragen. Jeder Partner hat dabei die Möglichkeit, einen Versorgungsträger für die übertragenen Rechte zu wählen.

Ein Beispiel: Max Mustermann hat Rentenanrechte beim Versorgungsträger A. Nach seiner Scheidung von Maria Mustermann muss er auf gerichtliche Entscheidung hin einen Teil seiner Rentenansprüche an Maria abgeben. Max und Maria waren bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert. Im Rahmen einer externen Teilung wählt Maria einen Versorgungsträger für die Übertragung der Anwartschaften von Max aus.

Die Übertragung an einen Versorgungsträger nach Wahl des Partners ist vor allem dann relevant, wenn der abgebende Partner bei mehreren Versicherern Rentenanrechte erworben hat. Der erhaltene Partner hat dann die Möglichkeit, die zusätzlichen Anrechte bei einem Träger gebündelt zu erhalten.

Fachanwalt.de-Tipp: Wählt der Partner kein Versorgungsträger aus, werden die neuen Anrechte automatisch bei der gesetzlichen Rentenversicherung gesammelt.

Wer hat Anspruch auf Versorgungsausgleich?

Rentenansprüche (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Rentenansprüche (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Anspruch auf einen Versorgungsausgleich haben grundsätzlich geschiedene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die während der Partnerschaft weniger Anwartschaften als deren Partner gesammelt haben. Der Versorgungsausgleich kann sich bei den einzelnen Versorgungsträgern unterschiedlich gestalten. So findet beispielsweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Aufteilung der Rentenpunkte und Rentenanwartschaftszeiten statt.

Die aufzuteilenden Anrechte sind in § 2 VersAusglG festgehalten. Dort werden neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften auch solche aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erfasst.

Beispiele dafür sind:

  • Die Architektenversorgung
  • Das Versorgungswerk für Rechtsanwälte
  • Die Beamtenversorgung
  • Versorgungswerke für Apotheker

Daneben gehören die folgenden Versorgungsträger zu denen mit Ausgleich:

  • Private Rentenversicherungen (sofern die Versorgung zwingend in Form einer Rente erfolgt)
  • Die Betriebsrente
  • Die Riester-Rente
  • Die Rürup-Rente
  • Die Erwerbsunfähigkeitsrente

Ein Beispiel: Max Mustermann und Maria Mustermann haben während ihrer Ehe beide in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Maria Mustermann hat zudem eine private Rentenversicherung abgeschlossen, die zwingend in einer Rentenzahlung mündet. Dadurch hat sie zum Zeitpunkt der Scheidung insgesamt höhere Versorgungsansprüche als Max. Max kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf einen Ausgleich bestehen.

Versorgungen ohne Ausgleich sind hingegen beispielsweise eine Risikolebensversicherung oder eine Kapitallebensversicherung. Erwartet einer der Partner später eine Versorgung eines derartigen Trägers, kann der andere im Rahmen einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich beanspruchen. Das gleiche gilt für Renten, die weder Bezug zum Alter noch zur Erwerbsunfähigkeit aufweisen. Dazu zählen etwa die Opferrente oder die private Unfallrente.

Ein Beispiel: Max Mustermann und Maria Mustermann haben während ihrer Ehe beide in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Zudem hat Maria Mustermann in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Außerdem erhält sie aufgrund eines Unfalls eine Versorgung durch Unfallrente. Sie hat dadurch zum Zeitpunkt der Scheidung insgesamt deutlich höhere Versorgungsansprüche als Max. Max hat allerdings nur dann einen Ausgleichsanspruch, wenn die Anwartschaften von Maria aus gesetzlicher und privater Rentenversicherung höher sind. Die Unfallrente wird in die Berechnung nicht mit einbezogen.

Wann wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen das Gericht im Falle einer Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchführt, obwohl die Voraussetzungen grundsätzlich bestehen.

Diese Ausnahmefälle beruhen auf vier verschiedenen Gründen:

1. Kurze Ehe

2. Ehegatten- oder Lebenspartnervereinbarungen

3. Geringfügigkeit

4. Härtefälle

Wer nicht länger als drei Jahre verheiratet war, hat keinen automatischen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Man spricht dann von einer kurzen Ehe. Dieser kann jedoch durch jeden der beiden Partner beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Das Gericht prüft dann die Konstellation und entscheidet für den Einzelfall.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben außerdem die Möglichkeit, eine Vereinbarung über Versorgungsausgleiche zu treffen. Darin ein Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In dem Fall kann ein Ausgleich im Nachhinein nicht beansprucht werden.

Weiterhin besteht auch kein Anspruch auf einen Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit. Diese liegt vor, wenn die Anrechte beider Partner gleichwertig sind oder sich nur geringfügig unterscheiden. Ob Geringfügigkeit vorliegt, entscheidet das Familiengericht.

Letztlich kann ein Versorgungsausgleich auch aufgrund von grober Unbilligkeit im Rahmen eines sogenannten Härtefalls vermieden werden. Hat einer der Partner willentlich wegen grober Unbilligkeit keine eigenen Anwartschaften erworben und insgesamt nicht an der Wirtschaftlichkeit der Ehe mitgewirkt, kann der Versorgungsausgleich gerichtlich abgelehnt werden. Der andere Partner muss dies jedoch beantragen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn einer der Partner willentlich keinen Job ausgeübt hat, obwohl dies möglich gewesen wäre. Geregelt ist dies in § 27 VersAusglG.

Ablauf

Ablauf des Ausgleichs (© js-photo - stock.adobe.com)
Ablauf des Ausgleichs (© js-photo - stock.adobe.com)
Verantwortlich für die Entscheidung über einen Versorgungsausgleich ist das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens beziehungsweise Aufhebungsverfahrens. In der Regel muss er nicht gesondert beantragt werden. Allerdings benötigt das Gericht für die Entscheidung Auskünfte über die Anrechte beider Partner.

Beide Partner müssen im Rahmen des gerichtlichen Prozesses die Auskünfte geben. Dies ergibt sich auch aus § 1 VersAusglG. Das Gericht fragt die Auskünfte mit Hilfe eines Formulars ab. Die Auskünfte stehen auch beiden Partnern gegenseitig zu.

Im Anschluss trifft das Gericht ein Urteil. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird Teil des Urteils. Ist das Urteil gefällt, besteht eine Beschwerdefrist. Während dieser Zeit können beide Partner gegen die Entscheidung des Gerichts angehen. Nach Ablauf der Frist ist die Entscheidung wirksam und damit rechtsverbindlich.

In manchen Fällen verändert sich ein zum Zeitpunkt der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenes Anrecht später wesentlich. In dem Fall kann ein Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht eingereicht werden. Der Antrag kann durch beide Geschiedenen beziehungsweise getrennte Partner eingereicht werden, aber auch durch deren Hinterbliebene.

Hier finden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht, der Sie zum Thema Versorgungsausgleich im Einzelfall beraten kann.

Wann bekomme ich die Rente aus dem Versorgungsausgleich?

Auszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleiches finden grundsätzlich abhängig von den Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers statt. Das bedeutet, dass die Rente entsprechend abhängig des Rentenversicherers ausgezahlt wird. Dies kann sich vor allem bei privaten Versorgungsträgern unterscheiden. Daher empfiehlt es sich stets, den jeweiligen Träger zu kontaktieren und genaue Auskünfte einzuholen.

Grundsätzlich werden die erhöhten Rentenansprüche jedoch erst mit Eintritt der Rente umgesetzt.

Ein Beispiel: Die Rentenansprüche von Maria Mustermann erhöhen sich nach dem Versorgungsausgleich. Da Maria jedoch noch nicht in Rente ist, wird sie die Ansprüche erst dann erhalten, wenn sie in Rente gehen.

Umgekehrt bemerkt der andere Partner die Minderung der Rente sofort. Er hat dadurch die Möglichkeit, das Minus durch freiwillige Beitragszahlungen ganz oder teilweise auszugleichen. Dies gilt jedoch nur vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ist der Partner, dessen Ansprüche sich erhöhen, zum Zeitpunkt der Scheidung bereits in Rente, erhöht sich die Rente ab dem Monat, ab dem die Gerichtsentscheidungen wirksam ist. Der andere Partner bemerkt entsprechend auf die Minderung der Rente in der Regel ab dem Monat, ab dem die Entscheidung wirksam wird.

Versorgungsausgleich – Verzicht möglich / sinnvoll?

Ein Versorgungsausgleich kann freiwillig ausgeschlossen werden. Der Verzicht kann beispielsweise durch einen Ehevertrag stattfinden. Ein derartiger Vertrag kann sowohl vor der Ehe als auch während der Ehe geschlossen werden. Auch bei Abschluss während der Ehe können die Ausschlusswirkungen bis auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückgezogen werden. Allerdings muss eine Vertragsvereinbarung dieser Art bei einem Notar erklärt werden.

Der Versorgungsausgleich kann jedoch auch beim Scheidungstermin ausgeschlossen werden. Bei einem freiwilligen Verzicht müssen beide Seiten anwaltlich beraten werden. Zunächst müssen beide Parteien den freiwilligen Verzicht erklären. Dadurch wird er jedoch noch lange nicht wirksam. Der Versorgungsausgleich soll den Schutz des Schwächeren vor dem existenziellen Risiko der Armut gewähren. Daher wird selbst ein freiwilliger Verzicht gerichtlich geprüft. Vor allem prüft das Gericht ob der schwächer gestellte Ehegatte seinen Verzicht nicht aus Unerfahrenheit oder Leichtfertigkeit erklärt. Maßgebliches Kriterium dabei ist die Sittenwidrigkeit. Diese muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei wird vor allem darauf geachtet, ob sich der verzichte Partner durch den Verzicht nicht in die Sozialhilfe begibt.

Fachanwalt.de-Tipp: Nicht nur Sittenwidrigkeit, sondern auch der Versorgungsausgleich als solcher können schwierige Themen sein. Bei Unsicherheiten und Unstimmigkeiten sollte daher stets ein Fachanwalt für Familienrecht, der sich auf Versorgungsausgleich spezialisiert,einberufen werden. Dieser gibt nicht nur rechtssichere Beratung über alle Rechner Pflichten beider Partner aus, sondern wird auch prüfen, inwiefern ein Verzicht für jeder der beiden Parteien sinnvoll sein kann.

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