Vormundschaft beantragen und übernehmen - die Rechtslage

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. Oktober 2023

Vormundschaft (© Pixxs / fotolia.com)
Vormundschaft (© Pixxs / fotolia.com)
Wer unmündig oder geschäftsunfähig ist, wird nach dem Gesetz einen Vormund erhalten. Der Stamm dieses Wortes kommt im Übrigen von „Schutz“ und „Schirm“. Dieser Vormund vertritt den Mündel dann innerhalb der rechtlichen Fürsorge, verwaltet auch seine Finanzen.

Der Vormund, früher nannte man ihn auch Gerhab, ist zum gesetzlichen Vertreter der nicht geschäftsfähigen Person erklärt. Eine Entmündigung kann seit der Reform des Betreuungsgesetzes in 1992 nur noch eine Person unter 18 Jahren betreffen. Der Begriff „Entmündigung“ für volljährige Personen wurde mit Paragraph 1896 BGB umgeändert in „rechtliche Betreuung“.  

Rechtslage

Wird einem Elternpaar aufgrund von besonderen Umständen das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind entzogen, wird das Familiengericht, auch wenn die Eltern gestorben sind, entweder einen Verein zum Vormund berufen, dies passiert nach § 1791a BGB  oder Personen, beispielsweise ein Ehepaar, die geschäftsfähig sind, als Vormund einsetzen.

Auch das Jugendamt kann nach § 1791 b BGB  als Vormund berufen werden. Eine Vormundschaft wird das Familiengericht anordnen unter anderem nach § 191c BGB, wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes, unverheiratet und nicht volljährig ist, somit nicht unter elterlicher Sorge steht. Ebenso ist dies möglich, wenn das Adoptionsverfahren noch anhängig ist oder das Kind ein Findelkind ist.

Nach den §§ 1666,1673 und 1674 BGB kann das Familiengericht genauso eine Vormundschaft beschließen, wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen keine Berechtigung haben, weil unter Umständen das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder diese ruht, weil sich die Eltern an einem unbekannten Aufenthaltsort befinden.

Die Wahl des Vormundes

Testament (© bilderbox / fotolia.com)
Testament (© bilderbox / fotolia.com)
In einer letztwilligen Verfügung, also in ihrem Testament, ist es den Eltern möglich anzugeben, welcher Vormund im Falle ihres frühzeitigen Ablebens bestimmt werden soll. Von der christlichen Seite her wäre dies der Pate des Kindes, der auch oft gewählt wird. Das Gericht muss sich diesem letzten Willen in aller Regel beugen, doch lediglich dann, wenn sie positive Wirkung auf das Wohlergehen des Kindes hat.

Ein Hinderungsgrund könnte die Verzögerung der Vormundschaft aber auch eine Verhinderung des bezeichneten Vormunds sein. Genauso wie die Elternteile einen Vormund bestimmen können, ist es ihnen möglich, bestimmte Personen von der Vormundschaft auszuschließen. Im letzteren Fall gelten die Bestimmungen nach § 1782 BGB. Das Gericht ist verpflichtet, dieser Weisung nachzukommen.

Ferner hat auch der Mündel, das Kind, das Recht, einen Vormund abzulehnen, sofern es bereits über 14 Jahre alt ist. Von vorne herein nicht für eine Vormundschaft geeignet sind nach § 1780 und 1781 BGB geschäftsunfähige oder minderjährige Menschen sowie Personen, die selber unter Betreuung stehen.

Mitvormundschaft

Eine Mitvormundschaft besteht dann, wenn das Familiengericht nicht nur einen, wie im herkömmlichen Fall, sondern mehrere Vormünder bestellt. Dies wird möglich gemacht mit den §§ 1775 und 1797 BGB. Nach dem § 1797 Absatz 2 BGB wird das entscheidende Familiengericht dann die Vormundschaftsführung gemäß definierten Wirkungskreisen unter den Vormündern aufteilen.

Auch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen sind, dürfen seit einer Entscheidung am 5. August 2016 zum gemeinsamen Vormund eingesetzt werden. Bis zu diesem Datum existierte eine entsprechende Lücke in der Gesetzgebung.

Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft

Nach dem § 1785 BGB kann das Familiengericht jeden beliebigen Bundesbürger zum Vormund bestimmen, es sei denn, er kann Gründe geltend machen, die dagegen sprechen. Das können sein eine eigene Familie, ein zu hohes Alter, die Sorgetragung für mindestens drei andere Minderjährige, eine Krankheit oder die Entfernung vom Wohnort, die Verweigerung des Dienstherren den Beamten eine Vormundschaft übernehmen zu lassen, oder die Tatsache, dass er bereits Vormund für ein anderes Mündel ist. Niedergeschrieben ist dies in dem § 1786 BGB.

Eine Ablehnung der Vormundschaft kann zu Zwangsgeldern führen, auch Schadenersatz könnte eingeklagt werden. Zu lesen in den §§ 1787 und 1788.

Der ehrenamtliche Vormund

Es gibt die ehrenamtlichen Vormünder, denen nach § 1835 BGB auch ein Aufwendungsersatz zusteht. So ist es einem ehrenamtlichen Vormund möglich, eine Pauschale von 399 Euro pro Jahr zu beantragen. Weiter ist der ehrenamtliche Vormund über das entsprechende Bundesland in einer Unfallversicherung sowie einer Sammelhaftpflichtversicherung eingebunden. Dies findet sich in § 1835a BGB.

Berufsvormund

Es gibt ebenso den Berufsvormund. Sobald ein Vormund einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden in der Woche aufbringen muss, wird er nach dem § 1 VBVG als beruflich tätig eingestuft. Ein beruflicher Vormund erhält etwa zwischen 20 und 33 Euro, wenn der Mündel nicht solvent ist und so der Lohn aus der Justizkasse entnommen wird. Dies ist beschrieben in den §§ 1 bis 3 des entsprechenden Vormünder und Betreuungsvergütungsgesetzes. Rechtliche Betreuer, berufliche Vormünder und Ergänzungspfleger sind zudem von der Umsatzsteuer befreit

Amtsvormund

Als Amtsvormund wird ein Verein oder das Jugendamt bezeichnet, die als Vormund benannt werden, wenn keine geeignete Einzelperson auszumachen ist. Ein Amtsvormund darf im Höchstfall 50 Mündel betreuen. Die gesetzlichen Regeln hierzu finden sich in den §§ 54, 1791, 1751, 1791b und c BGB. Die Beauftragung zur Wahrung der Interessen des Vormundes ist in den §§ 55 und 56 des SGB VIII geklärt. Der Vormund wird immer vom Familiengericht kontrolliert. Eine Vormundschaft endet durch Tod oder Erreichung der Volljährigkeit, oder wenn die Gründe für die Vormundschaft entfallen sind.

Vormundschaft beantragen - Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Vormundschaft und in welchen Fällen ist sie notwendig?

Vormundschaft ist eine rechtliche Institution, bei der eine Person, der Vormund, die Verantwortung für das Wohl und die rechtlichen Angelegenheiten einer anderen Person, dem Mündel, übernimmt. Die Vormundschaft wird in der Regel für minderjährige Kinder (§ 1773 BGB) oder für Erwachsene mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit eingerichtet, die nicht in der Lage sind, ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln (§ 1909 BGB).

Die Vormundschaft kann in verschiedenen Situationen notwendig sein, wie zum Beispiel:

  • bei Tod oder dauerhafter Erkrankung der Eltern oder der Personensorgeberechtigten;
  • bei schweren Verstößen der Eltern gegen ihre Sorgfaltspflichten;
  • bei nicht vertretbaren Interessenkonflikten zwischen dem Mündel und seinen gesetzlichen Vertretern;
  • bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen;
  • bei Erwachsenen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ähnlichen Gründen ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können.

Wie kann man eine Vormundschaft beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Vormundschaft kann von verschiedenen Personen oder Institutionen beantragt werden, wie zum Beispiel von:

  • Angehörigen des Mündels;
  • gesetzlichen Vertretern des Mündels, wie den Eltern;
  • dem Jugendamt;
  • dem Betreuungsgericht selbst, wenn es von Amts wegen tätig wird.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vormunds sind in § 1773 BGB für Minderjährige und in § 1909 BGB für Erwachsene geregelt. Grundsätzlich muss eine erhebliche Gefährdung des Wohls des Mündels vorliegen, und die Bestellung eines Vormunds muss zur Wahrung der Interessen des Mündels erforderlich sein.

Welche Pflichten und Befugnisse hat ein Vormund?

Die Pflichten und Befugnisse eines Vormunds sind in den §§ 1791 bis 1915 BGB geregelt.

Dazu gehören unter anderem:

  • Fürsorgepflicht: Der Vormund muss sich um das persönliche Wohl des Mündels kümmern und seine Interessen wahren (§ 1791 BGB);
  • Rechtsvertretung: Der Vormund vertritt das Mündel in rechtlichen Angelegenheiten und schließt Verträge in dessen Namen ab (§ 1793 BGB);
  • Vermögenssorge: Der Vormund hat die Pflicht, das Vermögen des Mündels zu verwalten und für dessen finanzielle Interessen zu sorgen (§ 1800 BGB);
  • Rechenschaftspflicht: Der Vormund muss dem Betreuungsgericht regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht erstatten (§ 1839 BGB);
  • Genehmigungspflicht: In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Grundstücksverkäufen, bedarf der Vormund der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1821 BGB).

Wie wird die Eignung eines potenziellen Vormunds geprüft und wer kann als Vormund bestellt werden?

Die Eignung eines potenziellen Vormunds wird vom Betreuungsgericht geprüft. Gemäß § 1779 BGB soll eine natürliche Person als Vormund bestellt werden, wenn sie geeignet ist und keine Umstände vorliegen, die eine Bestellung ausschließen. Eine Person kann als ungeeignet angesehen werden, wenn sie beispielsweise wegen einer Straftat vorbestraft ist oder selbst nicht in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Die Bestellung eines Vormunds kann auch auf eine juristische Person, wie das Jugendamt oder eine Betreuungsverein, oder auf eine Behörde fallen, wenn keine geeignete natürliche Person gefunden wird oder wenn dies im Interesse des Mündels erforderlich ist (§ 1780 BGB).

Wie kann eine Vormundschaft beendet oder geändert werden?

Eine Vormundschaft kann in verschiedenen Fällen beendet oder geändert werden, wie zum Beispiel:

  • Erreichen der Volljährigkeit des Mündels (§ 1907 BGB);
  • Wegfall der Voraussetzungen für die Vormundschaft, z. B. wenn das Mündel wieder in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln;
  • Entlassung des Vormunds aus wichtigem Grund, z. B. bei Verstößen gegen die Vormundschaftspflichten (§ 1908b BGB);
  • Änderung der Person des Vormunds, wenn eine andere Person als Vormund geeigneter erscheint oder das Mündel dies wünscht und das Betreuungsgericht dem zustimmt. (§ 1909 BGB).

Um eine Änderung oder Beendigung der Vormundschaft zu beantragen, kann sich der Mündel, der Vormund oder eine andere beteiligte Person an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Änderung oder Beendigung gegeben sind und trifft entsprechende Entscheidungen.

Gibt es Unterschiede zwischen Vormundschaft und gesetzlicher Betreuung für Erwachsene?

Ja, es gibt Unterschiede zwischen der Vormundschaft für minderjährige Mündel (§ 1773 BGB) und der gesetzlichen Betreuung für Erwachsene (§ 1896 BGB). Während die Vormundschaft vor allem für minderjährige Kinder eingerichtet wird, ist die gesetzliche Betreuung für Erwachsene gedacht, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder anderen Gründen ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Die gesetzliche Betreuung ist in der Regel auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, die vom Betreuungsgericht festgelegt werden, wie zum Beispiel Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Die Vormundschaft hingegen umfasst in der Regel alle Aufgabenbereiche und erstreckt sich auf alle rechtlichen Angelegenheiten des Mündels. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Erwachsene, für die eine gesetzliche Betreuung eingerichtet wird, grundsätzlich ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit behalten, es sei denn, das Betreuungsgericht ordnet eine Einwilligungsvorbehalt an (§ 1903 BGB). Bei minderjährigen Mündeln ist die Geschäftsfähigkeit hingegen generell eingeschränkt.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS

Gratis-eBook „Scheidung“


Alle Infos zu Scheidung & Trennung!
Die wichtigsten Fragen zu Scheidung & Trennung!

  • Ablauf und Kosten einer Scheidung?
  • Wichtige Infos zu Unterhalt, Sorgerecht usw.!
  • Kostenlos als PDF-Download

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download