Integrationsamt (früher: Hauptversorgungsstelle) - Zuständigkeiten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. Februar 2024

Schild Wegweiser mit Integrationsamt (© stockWERK / fotolia.com)
Schild Wegweiser mit Integrationsamt (© stockWERK / fotolia.com)
Aus den ehemaligen Hauptfürsorgestellen wurde mit dem SGB IX als Grundlage eine Umbenennung vorgenommen, welche zu dem Begriff „Integrationsämter“ führte.

Für den Bereich der Kriegsopferfürsorge gilt der Name Hauptfürsorgestelle jedoch unverändert weiter.

Das „Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)“ ist eine Behörde in Deutschland, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt.

Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen der Länder wahrgenommen.

Die Aufgaben, die den Integrationsämtern zukommen, sind in § 102 Abs. 1 SGB IX geregelt. Im Wesentlichen sind dort folgende vier Aufgabenbereiche der Integrationsämter geregelt:

  • Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
  • Durchsetzung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen
  • Gewährung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
  • Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, sofern diese einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweisen oder einen solchen Arbeitsplatz aufgeben
  • Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für betriebliche Integrationsteams in Betriebsräten und Personalräten sowie für Schwerbehindertenvertretungen und Beauftragte von Arbeitgebern
  • Durchführung verschiedener Fachdienste, z.B. Technischer Beratungsdienst oder Integrationsfachdienst

Organisation der Integrationsämter der Bundesländer

Die Integrationsämter sind in den einzelnen Bundesländern auf kommunaler oder staatlicher Ebene organisiert. Dabei sind die Länder ermächtigt, einzelne Aufgaben der Integrationsämter nach dem Schwerbehindertenrecht auf örtliche sog. Fachstellen oder auch Versorgungsämter zu übertragen. Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine Ergänzung zu den Leistungen der Rehabilitationsträger dar, die individuell und auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestimmt sind.

Integrationsamt als Dienstleister für schwerbehinderte Menschen

Das Integrationsamt selbst ist dabei kein Rehabilitationsträger, arbeitet jedoch eng mit diesen zusammen. Somit versteht es sich als Dienstleister für Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen und alle anderen, die etwas mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu tun haben.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Internet findet man unter www.integrationsaemter.de ein sehr gutes Informationsangebot.

BIH als Dachverband der Integrationsämter auf Bundesebene

Auf Bundesebene haben sich die Integrationsämter mit den Hauptfürsorgestellen zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossen. Diese Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) ist der Dachverband der Integrationsämter und vertritt die Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen gemäß § 115 SGB IX kraft Gesetzes.

Aufgabenbereich der BIH ist an unterschiedlichen Stellen des SGB IX geregelt

Die Aufgaben, welche der BIH zukommen, finden sich an unterschiedlichen Stellen des SGB IX. Diese sind wie folgt geregelt:

  • Abstimmung der Integrationsämter in Grundsatzfragen
  • Hilfestellung bei der Koordination verschiedener Aufgaben durch Empfehlungen
  • Erstellung von Arbeitsgrundlagen
  • Weiterentwicklung des Rechts der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben

Als Publikationsorgan gibt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen die Zeitschrift „Behinderte Menschen im Beruf“ (ZB) heraus, die viermal im Jahr erscheint.


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