Definition: Was ist eine geistige oder körperliche Behinderung?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. November 2023

Eine verbindliche gesetzliche Definition des Begriffs der Krankheit, die als allgemein anerkannter Maßstab für die Rechtsprechung, Medizin und Politik gelten könnte, gibt es nicht.

Begriff der Krankheit nach der Sozialgesetzgebung

Kranheit und Behinderung (© wladimir1804 / fotolia.com)
Kranheit und Behinderung (© wladimir1804 / fotolia.com)
Es existiert hingegen ein von der Rechtsprechung herausgearbeiteter Begriff des Sozialversicherungsrechts der Krankheit. Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) ist Krankheit ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand. Regelwidrig ist nach dem SGB ein Gesundheitszustand, der von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Eine indirekte vorgegebene Begriffsbestimmung der Krankheit von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als ein „gestörter Zustand vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens ist hingegen wegen des wechselhaften oder fließenden Übergangs von Gesundheit zur Unpässlichkeit, Befindlichkeitsstörung, Krankheit, chronischem Gebrechen oder Krankheit wenig hilfreich.

Abgrenzung der Krankheit von der Gesundheit

Bei der Abgrenzung der Krankheit von Gesundheit muss eine bestimmte, aus einer Vielzahl von Beobachtungen mithilfe statistischer Methoden gewonnenen Schwankungsbreite zu berücksichtigen, innerhalb derer der Betroffene noch als gesund angesehen wird. Bei der Beschreibung einer Krankheit muss zwischen ihren Ursachen und ihren sichtbaren Anzeichen (Symptomen) unterschieden werden. Zudem können sich Unterschiede bei dem Verlauf zeigen. Sofern eine Krankheit akut ist, setzt diese plötzlich und heftig ein. Eine chronische Krankheit hingegen (Malum) beginnt langsam und verläuft schleichend. Zudem verlaufen manche Krankheiten in Schüben.

Diagnose beruht auf der Krankengeschichte

Die Feststellung einer Krankheit, die sog. Diagnose, beruht auf der Krankengeschichte. Anhand der Diagnose wiederum lässt sich die notwendige Behandlung festlegen; zudem können eine Prognose über den Verlauf der Krankheit sowie weitere Maßnahmen der Krankheitsverhütung getroffen werden.

Definition des Begriffs der Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat die gesetzliche Definition von Behinderung mit Wirkung zum 01.01.2018 in § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geändert.
In der neuen Gesetzesfassung des § 2 Abs. 1 SGB IX wird der Begriff der Behinderung nun wie folgt definiert:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“.

Behinderung ist demnach ein möglicher Folgezustand nach Erkrankung, wenn dieser nicht abheilt. Das gleiche gilt auch bei krankhaften Veränderungen von Chromosomen, die angeborene Behinderungen verursachen. Der Mediziner versteht unter einer Behinderung eine Störung physiologischer Funktionen, wozu der Verlust des Sehvermögens zählt oder eine Einschränkung der Beweglichkeit von Gelenken oder der Denkfähigkeit.

Typische Beispiele für eine Körperbehinderung sind:

  • Chronische Krankheiten wie z.B. Asthma oder Gicht
  • Schädigungen des zentralen Nervensystems, die sich z.B. in Bewegungsstörungen oder Lähmungen auswirken
  • Schädigungen und Verlust der Gliedmaßen wie z.B. der Verlust von Fingern, Armen oder Beinen
  • Schädigungen des Skelettes und der Muskulatur, die als Folge zu Fehlstellungen der Gelenke und des Rückens und zu Bewegungseinschränkungen führen
  • innere Erkrankungen

Typisches Beispiel für eine seelische Behinderung:

  • Depression

Typische Beispiele für eine geistige Behinderung sind:

  • eine Lernbehinderung
  • Menschen mit Autismus
  • ein geringer Intelligenzquotient (IQ)

Typische Beispiele für eine Sinnesbehinderung sind:

  • Hörbehinderung (bis zur Taubheit)
  • Sehbehinderung (bis zur Blindheit)
Fachanwalt.de-Tipp: Es bleibt abzuwarten, ob und welche Auswirkungen die mit der Novelle erfolgte Abkehr von einer Kausalität zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Teilhabebeeinträchtigung auf den Behindertenbegriff haben werden. Die Neudefinition gründet in ihrem Verständnis auf das bio-psycho-soziale Modell, das auch der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesundheit (ICF) zugrunde liegt.

Für die Rechtsprechung bedeutet das, dass sie sich von der ersten Instanz an mit der Neuorientierung des Gesetzgebers im Behindertenrecht auseinandersetzen muss. Jedenfalls wird sie sich nicht mehr allein auf Funktionsbeeinträchtigungen beziehen können, die sich aus Befundberichten ergeben.
Vielmehr ist zu prüfen, inwieweit im gesellschaftlichen Kontext die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Dazu bedarf es mehr als eine Beurteilung von medizinischen Befunden und deren Auswirkungen auf die Teilhabe. Als wichtige Experten in diesem Zusammenhang sind neben Ärzten auch Psychologen, Sozialwissenschaftler und z.B. die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen in den Betrieben zu nennen.


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