Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Bedeutung & Übersicht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. September 2023

deutscher Schwerbehindertenausweis (© Björn Wylezich / fotolia.com)
deutscher Schwerbehindertenausweis (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises stehen unter anderem die Merkzeichen.

Diese geben Auskunft über die Art der Behinderung und ermöglichen die Inanspruchnahme von besonderen Nachteilsausgleichen.

Die Merkzeichen sind einzelne Buchstaben, wobei diese als Abkürzung für eine bestimmte gesundheitliche Abweichung steht. Diese erlauben dem Ausweisinhaber, besondere Berechtigungen und Vergütungen in Anspruch zu nehmen, die wiederum auf die Behinderung abgestimmt sind.

In Deutschland gibt es die folgenden Merkzeichen:

G, aG, H, BI, GI, TBI, B, RF, 1.Kl, T, EB und VB

Diese Abkürzungen stehen jeweils für:

  • G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H- Hilflosigkeit
  • BI- Blindheit
  • GI – Gehörlosigkeit
  • TBI - Taubblindheit
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
  • RF – Rundfunk/Fernsehen
  • 1. Kl. – Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse im Eisenbahnverkehr
  • T – Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung
  • Kriegsbeschädigt
  • EB – Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz
  • VB – Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz

G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit

Ein schwerbehinderter Mensch, der im Straßenverkehr in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist, bekommt das Merkzeichen „G“ zuerkannt. Als in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten Personen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere infolge einer Einschränkung im Gehvermögen, infolge von Anfällen oder Störungen in der Orientierungsfähigkeit  Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können.

Bei der Prüfung dieses Merkzeichens durch das zuständige Versorgungsamt kommt es auf die Wegstrecken im Allgemeinen an. Die ortsübliche Wegstrecke wird vom Gesetzgeber als eine Strecke mit einer Distanz von ca. 2 km definiert. Bei der Prüfung, die altersunabhängig erfolgt, wird ein Vergleich zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen vorgenommen, in welchem festgestellt wird, ob ein nichtbehinderter Mensch dieselben Strecken ebenfalls zurücklegen kann. Ein nichtbehinderter Mensch sollte diese Strecke in ca. einer halben Stunde zurücklegen können. Bei einem gehbehinderten Menschen liegen nunmehr erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr vor.

Die Geheinschränkung liegt dabei vor, wenn die Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen bzw. der Lendenwirbelsäule mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ausmachen. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit liegt z.B. bei Menschen mit Seheinschränkungen bei einem GdB von 70 oder bei Menschen mit geistigen Einschränkungen bei einem GdB von 100 vor.

aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

Gehbehinderung ( © Franz Pfluegl / fotolia.com)
Gehbehinderung ( © Franz Pfluegl / fotolia.com)
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) haben sich mit Wirkung zum 30.12.2016 im Schwerbehindertenrecht die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) geändert.

Die Voraussetzungen zur Vergabe des Merkzeichens „aG“ sind in § 146 Abs. 3 SGB IX neu gefasst.

Danach sind schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine solche erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Dabei können verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Die wesentliche Neuerung dieser gesetzlichen Regelung liegt somit in der Klarstellung, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern auch einer Störung der Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination begründet sein kann und somit im Rahmen der versorgungsärztlichen Feststellung einer solchen gleichgestellt werden muss.   

Das Merkzeichen „aG“ ist folgenden schwerbehinderten Menschen anzuerkennen:

  • Querschnittsgelähmte
  • Doppeloberschenkelamputierte
  • Doppelunterschenkelamputierte
  • Hüftgelenkexartikulierte, die außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen
  • einseitige Oberschenkelamputierte, die außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen
  • mit Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz
  • mit Erkrankungen der Atmungsorgane mit schwerer Einschränkung der Lungenfunktion

H - Hilflosigkeit

Ein Anspruch auf das Merkzeichen „H“ besteht für Personen, die jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für die Bewältigung von häufigen und regelmäßigen Tätigkeiten dauernd fremde Hilfe benötigen oder entsprechend überwacht oder angeleitet werden müssen.

Dies gilt ebenfalls dann, wenn die Unterstützung nicht dauerhaft, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung vorhanden sein muss. Zu solchen regelmäßigen Tätigkeiten zählen insbesondere tägliche Arbeitsabläufe, die zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft notwendig sind, wie z.B.:

  • Verrichtung der Notdurft
  • Nahrungsaufnahme
  • Körperpflege wie Baden, Duschen, Waschen, Kämmen, Zähneputzen
  • An- und Auskleiden
Fachanwalt.de-Tipp: Einzelne Unterstützungsleistungen bzw. Maßnahmen wie z.B. die Hilfe bei einer Wundbehandlung bieten, auch wenn sie zur Sicherung der Existenz grundsätzlich beitragen und regelmäßig durchzuführen sind, allein noch nicht den Grund für die Anerkennung des Merkzeichens der Hilflosigkeit „H“. Zudem sind auch notwendige pflegerische Maßnahmen bei schwerbehinderten Menschen bei der Anerkennung des Merkzeichens „H“ nicht zu berücksichtigen. Eine bestehende Pflegebedürftigkeit ist somit nicht mit Hilflosigkeit gleichzustellen.

Das Merkmal der Hilflosigkeit lässt sich jedoch bei bestimmten schwerbehinderten Menschen anhand der Diagnose annehmen. Dies trifft zu bei:

  • Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100
  • Querschnittslähmung
  • Verlust von Gliedmaßen
  • Hirnschäden und Anfallsleiden, wenn diese Erkrankungen einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 bedingen

BI - Blindheit

Blinder Mann (© diego cervo / fotolia.com)
Blinder Mann (© diego cervo / fotolia.com)
Als Blind wird eine Person bezeichnet, die zu 100 % ihr Augenlicht verloren hat. Zudem ist als blind auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. In diesen Fällen wird den behinderten Menschen das Merkzeichen „BI“ zuerkannt.

GI – Gehörlosigkeit

Als Gehörlos werden Menschen bezeichnet, bei denen auf beiden Ohren eine vollständige Taubheit vorliegt. Zudem steht schwerbehinderten Menschen ein Anspruch auf das Merkzeichen „GI“ zu, bei denen auf beiden Seiten eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt und die zusätzlich aufgrund ihrer Einschränkung schwere Sprachstörungen aufweisen. Eine solche schwere Sprachstörung liegt vor, wenn der schwerbehinderte Mensch einen geringen Wortschatz aufweist und grundsätzlich in seiner Lautsprache nur sehr schwer zu verstehen ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Es gibt weiterhin die Merkzeichen BI und GI, trotzdem das Merkzeichen TBI für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis mit der Veröffentlichung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 30.12.2016 in Kraft getreten ist. Wer blind oder gehörlos ist, bekommt oder behält das jeweilige Merkzeichen. Wer blind und gehörlos ist, bekommt oder behält beide Merkzeichen. Wer das Merkzeichen BI hat, bekommt Blindengeld. Gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen GI bekommen Gehörlosengeld, wenn es im jeweiligen Bundesland Gehörlosengeld gibt. Das Merkzeichen TBI gibt es zusätzlich zu den Merkzeichen BI und GI. Wenn Sie schon einen Schwerbehindertenausweis mit GI und BI haben, können Sie einen Antrag auf die Ergänzung mit dem Merkzeichen TBI stellen. Das Versorgungsamt wird Ihre Behinderung (neu) feststellen und in Ihrem Schwerbehindertenausweis das neue Merkzeichen eintragen.

TBI – Taubblindheit

Seit dem 30. Dezember 2016 ist Taubblindheit in Deutschland als eigenständige Behinderung anerkannt. Mit der Veröffentlichung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Bundesgesetzblatt wurde das Merkzeichen „TBI“ – taubblind – für taubblinde Menschen im Schwerbehindertenausweis eingeführt. Die Neuregelung geht auf Forderungen der Verbände behinderter Menschen zurück, für die – durch diese außergewöhnlich schwerwiegende Behinderung eigener Art – betroffenen Menschen ein eigenes Merkzeichen zu schaffen. Die Neuregelung sieht vor, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „TBI“ für „taubblind“ einzutragen ist, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Das Merkzeichen ist mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie zum Beispiel Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nachteilsausgleiche. Deshalb werden die Merkzeichen „BI“ (blind) und „GI“ (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „TBI“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.  

B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Sofern das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, berechtigt dieses zur Mitnahme einer Begleitperson; jedoch besteht grundsätzlich keine Verpflichtung seitens des Schwerbehinderten, eine Begleitperson mitzunehmen. Das Merkzeichen bedeutet insofern nicht, dass die Person für sich oder andere eine Gefahr darstellt, sofern diese nicht in Begleitung ist.

Eine Begleitperson ist grundsätzlich bei schwerbehinderten Menschen notwendig, die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Hilfe beim Ein- und Ausstieg, Hilfe während der Fahrt, Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen).

RF – Rundfunk/Fernsehen

Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Gesundheitsschäden können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Die Voraussetzung dafür ist gegeben, wenn diese einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 aufweisen und dauerhaft wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Für den Erhalt des Merkzeichens „RF“ muss der schwerbehinderte Mensch also von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Als Anspruchsberechtigte gelten folgende schwerbehinderte Menschen:

Befreiung der Rundfunkgebühren (© SZ-Designs / fotolia.com)
Befreiung der Rundfunkgebühren (© SZ-Designs / fotolia.com)

  • behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen
  • geistig oder seelisch behinderte Personen, sofern die Befürchtung besteht, dass durch Unruhe, Sprechen oder Verhalten der betreffenden Personen öffentliche Veranstaltungen gestört werden
  • behinderte Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden ansteckenden Lungentuberkulose
  • behinderte Menschen, die aufgrund der Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend und störend wirken
  • gehörlose Menschen
  • Hörgeschädigte Menschen bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • taubblinde Menschen, bei denen das Merkzeichen „TBI“ festgestellt wurde

1. Kl. – Berechtigung zur Nutzung der 1. Wagenklasse im Eisenbahnverkehr

Ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 70 haben einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens 1. Kl. In den Schwerbehindertenausweis.

Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG erfordern diese Schädigungsfolgen eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse (1. Klasse). Mit einem gültigen Fahrausweis der zweiten Wagenklasse bei der Deutschen Bahn AG hat dieser Personenkreis einen Anspruch auf die Nutzung der ersten Wagenklassen.

Als anspruchsberechtigt auf Zuerkennung des Merkzeichens 1. Kl. gelten z.B. folgende Schwerkriegsbeschädigte im Sinne des BEG:

  • kriegsbeschädigte Querschnittsgelähmte
  • schwerkriegsbeschädigte Empfänger der drei höchsten Pflegezulagenstufen
  • Kriegsblinde

T – Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung

Sofern das Merkzeichen „T“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, berechtigt dieses zur Teilnahme am Sonderfahrdienst für die Menschen mit Behinderung, der in vielen Städten angeboten wird. Für eine Anerkennung des Merkzeichens „T“ muss eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen.

Das Merkzeichen „aG“ muss daher ebenfalls im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Zudem muss mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 allein durch eine mobilitätsbedingte Behinderung vorhanden sein und eine Funktionsstörung beim Treppensteigen.

Kriegsbeschädigt

Die Personen, denen ein Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht und die zudem einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 % nachweisen können, erhalten die Eintragung „Kriegsbeschädigt“. Die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ wird auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen.

EB – Entschädigungsberechtigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz

Das Merkzeichen „EB“ wird für Schwerbehinderte Menschen eingetragen, die eine Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten.

Nach diesem Gesetz wird Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus aus poltischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und dadurch u.a. Schäden an Körper und Gesundheit erlitten haben, eine Entschädigung in Geld gewährt. Zudem muss als Anerkennung dieses Merkzeichens ein Grad der Schädigungsfolge von mindestens 50 vorliegen.

VB – Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Sofern ein Anspruch auf Versorgung nach anderen Gesetzen des sozialen Entschädigungsrechts (u.a. das Soldatenversorgungsgesetz) als des Bundesversorgungsgesetzes besteht, zudem ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 und darüber hinaus noch keine Eintragung des Merkzeichens „EB“ oder der Vermerk „Kriegsbeschädigt“ vorliegt, kann das Merkzeichen „VB“ im Ausweis eingetragen werden.

FAQ zum Merkzeichen Schwerbehindertenausweis

Was ist ein Merkzeichen?

Ein Merkzeichen ist ein Kennzeichen, das auf dem Schwerbehindertenausweis angegeben wird. Es gibt verschiedene Merkzeichen, die unterschiedliche Rechte und Nachteilsausgleiche gewähren. Das Merkzeichen "G" steht beispielsweise für eine erhebliche Gehbehinderung und das Merkzeichen "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung.

Wie beantrage ich ein Merkzeichen?

Ein Merkzeichen kann zusammen mit dem Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) beantragt werden. Der Antrag kann beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Es ist auch möglich, ein Merkzeichen später noch zu beantragen, wenn sich die Behinderung verschlimmert hat oder ein neues Merkzeichen hinzukommen soll.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um ein Merkzeichen zu erhalten?

Die Voraussetzungen für ein Merkzeichen können je nach Art des Merkzeichens unterschiedlich sein. Im Allgemeinen muss die Behinderung jedoch einen bestimmten Grad der Beeinträchtigung erreichen. So ist beispielsweise für das Merkzeichen "G" eine Gehbehinderung von mindestens 50 Prozent erforderlich.

Welche Vorteile habe ich mit einem Merkzeichen?

Die Vorteile, die mit einem Merkzeichen verbunden sind, können ebenfalls je nach Art des Merkzeichens unterschiedlich sein. Einige Beispiele für mögliche Vorteile sind:

  • ermäßigte oder kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • vergünstigter Eintritt in Freizeiteinrichtungen
  • steuerliche Vorteile
  • bessere Parkmöglichkeiten
  • zusätzlicher Urlaubsanspruch

Wie lange ist ein Merkzeichen gültig?

Ein Merkzeichen ist in der Regel unbefristet gültig. Es kann jedoch sein, dass das Merkzeichen bei einer Verschlechterung der Behinderung oder bei Wegfall der Voraussetzungen wieder aberkannt wird. In diesem Fall muss das Merkzeichen erneut beantragt werden.

Kann ich ein Merkzeichen auch wieder abgeben?

Ja, es ist möglich, ein Merkzeichen wieder abzugeben. Hierfür muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Allerdings sollten die möglichen Nachteile, die mit einem Verzicht auf das Merkzeichen verbunden sind, sorgfältig abgewogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem GdB und einem Merkzeichen?

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, in welchem Umfang die gesamte Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Das Merkzeichen gibt hingegen Auskunft über konkrete Auswirkungen der Behinderung, die bestimmte Nachteilsausgleiche rechtfertigen. Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt.

Können mehrere Merkzeichen gleichzeitig vorliegen?

Ja, es ist möglich, dass mehrere Merkzeichen gleichzeitig vorliegen. Die verschiedenen Merkzeichen können unterschiedliche Rechte und Nachteilsausgleiche gewähren. So können beispielsweise das Merkzeichen "G" und das Merkzeichen "B" (Begleitperson) gleichzeitig vorliegen, wenn eine Gehbehinderung und eine erhebliche Beeinträchtigung der Orientierungsfähigkeit vorliegen.

Kann ein Merkzeichen auch nachträglich wieder aberkannt werden?

Ja, es ist möglich, dass ein Merkzeichen nachträglich wieder aberkannt wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Beeinträchtigung verbessert hat und die Voraussetzungen für das Merkzeichen nicht mehr erfüllt sind.

Was ist das Merkzeichen "H"?

Das Merkzeichen "H" steht für "Hilflosigkeit". Es wird vergeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Das Merkzeichen "H" berechtigt unter anderem zu einem höheren Pflegegrad und zu einem höheren Anspruch auf Sozialleistungen.

Was ist das Merkzeichen "RF"?

Das Merkzeichen "RF" steht für "Befreiung von Rundfunkbeitrag". Es wird vergeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und keinen Rundfunkempfang benötigt. Personen mit dem Merkzeichen "RF" sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Was ist das Merkzeichen "Bl"?

Das Merkzeichen "Bl" steht für Blindheit. Es wird vergeben, wenn eine Person aufgrund einer Sehbehinderung nicht in der Lage ist, selbständig den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Personen mit dem Merkzeichen "Bl" haben Anspruch auf eine Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr und auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Was sind Nachteilsausgleiche?

Nachteilsausgleiche sind Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung ermöglichen sollen, ihre Einschränkungen auszugleichen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Sie sollen dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden, sondern gleichberechtigt am Leben teilhaben können. Einige Beispiele für Nachteilsausgleiche sind die Befreiung von Rundfunkgebühren, die Vergünstigung oder Befreiung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bessere Parkmöglichkeiten oder ein höherer Urlaubsanspruch.


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