Rechte behinderter Studierender - der Nachteilsausgleich im Studium

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Dezember 2023

Nachteilsausgleich im Studium ( © auremar / fotolia.com)
Nachteilsausgleich im Studium ( © auremar / fotolia.com)
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert. Nachteilsausgleiche können grundsätzlich sowohl für Organisation und Durchführung des Studiums beantragt werden als auch bei Prüfungen und Leistungsnachweisen.

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen im Studium ergibt sich zunächst schon aus den Artikeln 3 und 20 des Grundgesetzes. Hieraus leitet sich der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für Behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip ab. Darüber hinausgehend gibt es für Studierende mit Beeinträchtigungen spezifische Regelungen.

Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) enthalten

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, dass zu den originären Aufgaben der Hochschulen die Berücksichtigung der Belange behinderter Studierender gehört. Nach § 16 Satz 4 HRG (Hochschulrahmengesetz) müssen Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Hochschulen sind demnach verpflichtet, für die chancengleiche Teilhabe behinderter Studierender zu sorgen und gehalten, in die Hochschulprüfungsordnungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen für behinderte Studierende aufzunehmen.

Regelungen auch in anderen Ordnungen oder Satzungen enthalten

Darüber hinaus können andere Ordnungen oder Satzungen der Hochschule relevante Regelungen zum Nachteilsausgleich enthalten. Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes zur Berücksichtigung der Belange behinderter und chronisch kranker Studierender wurden oftmals formulierungsgleich in die Hochschulgesetze der Länder übernommen.

Anspruch in Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention enthalten

Auch in Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Recht behinderter Menschen auf chancengerechten Zugang zur Hochschulbildung verankert; erweitert ist der Anspruch auf inklusive Bildung durch Einbeziehung des Rechts auf lebenslanges Lernen.

Sofern im Hochschulrecht der Begriff „Behinderung“ vorkommt, gilt die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 SGB IX. Dieser „allgemeine Behinderungsbegriff„ umfasst auch länger andauernde schwere oder chronische Erkrankungen, sofern diese zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe führen.

Gewährung eines Nachteilsausgleiches im Prüfungsverfahren möglich

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gibt es drei Voraussetzungen:

  • Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
  • dadurch konkrete Erschwernis („Leistungsdefizit“), sofern eine Prüfung unter den für alle geltenden Bedingungen absolviert werden muss
  • das „Leistungsdefizit“ steht in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu den in der Prüfung zu ermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten

Problematisch ist dabei insbesondere die dritte Voraussetzung; diese führt häufig zu Konflikten sowie in der Folge zu Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Prüfungsorgane haben jedoch bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu bewilligen ist, kein Ermessen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bei der Frage hingegen, wie der Nachteilsausgleich zu erfolgen hat, ist den Prüfungsorganen ein Ermessensspielraum eingeräumt.

Sofern ein Nachteilsausgleich bei einer Prüfung von einem Studierenden benötigt wird, muss ein begründeter Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss gestellt und geeignete Nachweise beigefügt werden.

Die Beantragung und Gewährung von Nachteilsausgleichen in Prüfungen und bei Abschlussarbeiten erfolgen in der Regel als Verwaltungsakt.

Fachanwalt.de-Tipp: Gegen eine etwaige Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden.

Antrag auf Nachragsausgleich ( © visivasnc / fotolia.com)
Antrag auf Nachragsausgleich ( © visivasnc / fotolia.com)
Als Nachweis für einen Antrag auf Nachteilsausgleich können folgende aufgeführte Belege dienen:

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis
  • Behandlungsbericht eines stationären Aufenthaltes
  • Stellungnahme eines Rehabilitationsträgers
  • (fach-) ärztliche Atteste und Stellungnahmen von approbierten psychologischen Psychotherapeuten
  • Stellungnahme des Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden
  • Behandlungsbericht eines Reha-Aufenthaltes

Ein solcher Antrag muss rechtzeitig gestellt werden zum Zeitpunkt der Anmeldung. Sofern der Grund erst nach Ablauf der Anmeldefrist auftritt, kann der Antrag auch später gestellt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Antrag nach Zugang unverzüglich zu prüfen und zu bescheiden.

Im Folgenden sind mögliche Maßnahmen aufgeführt, die eine Entscheidung ermöglichen sollen:

  • Arbeitszeitverlängerung bei Klausuren und Hausarbeiten
  • Unterbrechung der Prüfungsleistung durch Erholpausen
  • Aussplittung von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
  • Zulassung personeller oder technischer Unterstützung
  • Eigener Bearbeitungsraum
  • Adaption von Aufgabenstellungen
  • Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Termin, Ort, Sitzplatz
Fachanwalt.de-Tipp: Die Studienbüros der Fakultäten sowie spezifische Prüfungsämter informieren über Zuständigkeiten und Abläufe in einzelnen Studiengängen.

FAQ zu Nachteilausgleich für Studierende

Was ist ein Nachteilausgleich für Studierende?

Ein Nachteilausgleich für Studierende ist eine Möglichkeit, um sicherzustellen, dass Studierende mit körperlichen, psychischen oder sonstigen Beeinträchtigungen die gleichen Chancen im Studium haben wie Studierende ohne Beeinträchtigungen. Der Nachteilausgleich kann verschiedene Formen annehmen und kann beispielsweise in Form von zusätzlicher Zeit bei Klausuren, der Bereitstellung von Hilfsmitteln oder der Anpassung von Prüfungsbedingungen erfolgen.

Wer hat Anspruch auf einen Nachteilausgleich?

Studierende mit einer körperlichen, psychischen oder sonstigen Beeinträchtigung haben Anspruch auf einen Nachteilausgleich. Der Nachteilausgleich wird individuell auf die Bedürfnisse des betroffenen Studierenden angepasst und muss in der Regel durch ein ärztliches oder psychologisches Attest nachgewiesen werden.

Wie beantrage ich einen Nachteilausgleich?

Um einen Nachteilausgleich zu beantragen, müssen Studierende in der Regel eine formlose Anfrage an die zuständige Stelle an ihrer Hochschule richten. Je nach Hochschule kann die zuständige Stelle das Behindertenreferat, das Prüfungsamt oder eine andere Stelle sein. In der Regel müssen Studierende ein ärztliches oder psychologisches Attest vorlegen, um ihren Bedarf an einem Nachteilausgleich nachzuweisen.

Welche Formen des Nachteilausgleichs gibt es?

Es gibt verschiedene Formen des Nachteilausgleichs, die individuell auf die Bedürfnisse des betroffenen Studierenden angepasst werden. Einige Beispiele für den Nachteilausgleich sind:

  • Zusätzliche Zeit bei Klausuren
  • Bereitstellung von Hilfsmitteln, wie beispielsweise Lupen, Tastaturen mit vergrößerten Tasten oder spezielle Schreibgeräte
  • Prüfungsbedingungen, wie beispielsweise die Möglichkeit, die Prüfung in einem separaten Raum abzulegen
  • Anpassung von Studien- und Prüfungsordnungen, wie beispielsweise die Möglichkeit, auf bestimmte Studienleistungen zu verzichten

Wie lange gilt ein Nachteilausgleich?

Ein Nachteilausgleich gilt in der Regel für die gesamte Studiendauer. Studierende sollten jedoch regelmäßig überprüfen, ob ihr Bedarf an einem Nachteilausgleich noch besteht und gegebenenfalls eine erneute Überprüfung beantragen.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für einen Nachteilausgleich?

Ein Nachteilausgleich für Studierende wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geregelt. Das AGG verbietet Diskriminierung aufgrund von Behinderung und schützt damit Studierende mit Beeinträchtigungen vor Benachteiligung im Studium. Das BGG verpflichtet Hochschulen dazu, Barrierefreiheit für Studierende mit Beeinträchtigungen herzustellen und einen Nachteilausgleich zu gewährleisten.

Was sind die Voraussetzungen für einen Nachteilausgleich?

Um einen Nachteilausgleich zu erhalten, müssen Studierende eine körperliche, psychische oder sonstige Beeinträchtigung nachweisen, die ihre Teilhabe am Studium beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung muss in einem ärztlichen oder psychologischen Attest dokumentiert sein. Studierende müssen außerdem nachweisen, dass sie durch den Nachteilausgleich in die Lage versetzt werden, die gleichen Chancen im Studium zu haben wie Studierende ohne Beeinträchtigungen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Nachteilausgleich für Studierende ist eine wichtige Möglichkeit, um sicherzustellen, dass Studierende mit körperlichen, psychischen oder sonstigen Beeinträchtigungen die gleichen Chancen im Studium haben wie Studierende ohne Beeinträchtigungen. Studierende sollten sich frühzeitig über die Möglichkeiten eines Nachteilausgleichs informieren und gegebenenfalls einen Antrag stellen, um ihre Chancen im Studium zu verbessern.

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