Nachteilsausgleiche im Personenverkehr und Flugverkehr

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. Februar 2024

 Frau sitzt in einem Rollstuhl auf einem Bahnhof (© Gina Sanders / fotolia.com)
Frau sitzt in einem Rollstuhl auf einem Bahnhof (© Gina Sanders / fotolia.com)
Menschen mit einer Behinderung können verschiedene Nachteilsausgleiche im Personenverkehr und Flugverkehr geltend machen.

Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr

Grundsätzlich haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), gehörlos (Merkzeichen GI) oder hilflos (Merkzeichen H) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind, einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Im Nahverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Schwerbehindertenausweis bescheinigt ist. Für die Wertmarken ist nach § 145 SGB IX eine Eigenbeteiligung zu entrichten. Von dieser Eigenbeteiligung werden Blinde, Hilflose sowie schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB VIII oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, befreit. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zudem Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern. Dabei zählen zum Nahverkehr folgende Verkehrsmittel: Straßenbahnen, Busse, S-Bahnen, Eisenbahnen im Verkehrsverbund, Eisenbahnen des Bundes in Zügen des Nahverkehrs, Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr-, oder Übersetzungsverkehr

Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr

Grundsätzlich haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), gehörlos (Merkzeichen GI) oder hilflos (Merkzeichen H) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind, einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Schwerbehindertenausweis bescheinigt ist.

Unterbringung in der ersten Wagenklasse (1. Klasse) für Schwerkriegsbeschädigte

Ausschließlich Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 70 haben einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens 1. Kl. In den Schwerbehindertenausweis. Bei Reisen mit der Deutschen Bahn AG erfordern diese Schädigungsfolgen eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse (1. Klasse).

Flugpreisermäßigung für die Begleitperson bei Notwendigkeit einer ständigen Begleitung

Flugzeug (© Michael Schütze / fotolia.com)
Flugzeug (© Michael Schütze / fotolia.com)
Bei schwerbehinderten Menschen, bei denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Schwerbehindertenausweis bescheinigt ist, gewähren die Deutsche Lufthansa und die Regionalfluggesellschaften im innerdeutschen Flugverkehr eine Flugpreisermäßigung für die Begleitperson. Nähere Auskünfte hierzu können von den Fluggesellschaften auf der entsprechenden Homepage unter dem Stichwort „barrierefreies Reisen“ eingeholt werden.

Ermäßigter Preis bei Erwerb der BahnCard 25 und BahnCard 50

Die BahnCard 25 und die BahnCard 50 können von schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 zum ermäßigten Preis erworben werden. Nähere Informationen hierzu erteilt die Deutsche Bahn AG.

Fachanwalt.de-Tipp: Schwerbehinderte Menschen mit der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson erhalten für ein oder zwei Plätze eine kostenlose Reservierung.

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