Schutzvorschriften für Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 12. Februar 2024

Wegweiser Integrationsamt (© kamasigns / fotolia.com)
Wegweiser Integrationsamt (© kamasigns / fotolia.com)
Das Schwerbehindertenrecht in den §§ 68 ff. SGB IX versucht einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben auszugleichen. Das SGB IX enthält für schwerbehinderte Arbeitnehmer besondere Schutzvorschriften wie einen verstärkten Kündigungsschutz oder Anspruch auf Zusatzurlaub. Beschäftigte mit einer Behinderung sind im Arbeitsleben nur dann als Schwerbehinderte (§ 2 Abs. 2 SGB IX) besonders geschützt, wenn sie einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 und ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung an einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Grad der Behinderung von mindestens 30 erforderlich für den Antrag

Auf Antrag können behinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von insgesamt mindestens 30 aufweisen, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn in Folge der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz entweder nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Aufgrund der Gleichstellung erlangen diese Personen den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Eine solche Gleichstellung kann hingegen nicht allgemein auf betriebliche Veränderungen, ein fortgeschrittenes Alter, eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation oder eine mangelnde Qualifikation hinsichtlich der Begründung gestützt werden.

Antrag auf Gleichstellung muss an die Agentur für Arbeit gerichtet werden

Der Antrag auf Gleichstellung ist an die Agentur für Arbeit zu richten.

Fachanwalt.de-Tipp: Dem Arbeitgeber steht keine Berechtigung zu, diese Gleichstellung anzugreifen.

Integrationsamt übernimmt Beratung und Information zu allen Fragestellungen

Das Integrationsamt (früher: Hauptfürsorgestelle) und seine Fachdienste beraten und informieren in allen Fragen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Zusammenhang stehen. In diesem Zusammenhang bietet das Integrationsamt folgende Leistungen an:

  • Förderung und Sicherung der beruflichen Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Beratung schwerbehinderter Menschen und deren Arbeitgeber bei der Schaffung und Sicherung der Arbeitsplätze
  • Gewährung finanzieller Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber
  • Entscheidung über Kündigungsanträge unter Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen

Insofern kann dieses Amt als neutraler Mittler zwischen dem berechtigten Schutzinteresse des schwerbehinderten Menschen und den berechtigten betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers angesehen werden.

Beratungsgespräche finden nicht nur direkt beim Integrationsamt statt

Die Beratungsgespräche werden regelmäßig bei Bedarf im Integrationsamt geführt oder aber auch in Form von Betriebs- oder Hausbesuchen.

Dabei wird zu folgenden Fragestellungen eine Beratung angeboten:

  • Gestaltung der Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen
  • Zuständigkeiten anderer Leistungsträger
  • besonderer Kündigungsschutz
  • Auswirkungen der Schwerbehindertenanerkennung
  • Integrationsvereinbarung
  • finanzielle Förderung
  • Maßnahmen präventiver Art bei personen-, betriebs-, und verhaltensbedingten Schwierigkeiten
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

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