Sonstige Nachteilsausgleiche bei Behinderung - Parkerleichtung, Parkausweis, Rundfunkbeitrag, Zusatzbeförderung uvm

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 16. Februar 2024

Menschen mit einer Behinderung können zudem verschiedene sonstige Nachteilsausgleiche geltend machen.

Gewährung einer Parkerleichterung

Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können Ausnahmen zur Parkerleichterung für außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG) und Blinde (Merkzeichen BI) gewährt werden. Außergewöhnlich gehbehindert sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Behindertenparkausweis (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Behindertenparkausweis (© Björn Wylezich / fotolia.com)
Der blaue Parkausweis gilt in den Mitgliedstaaten der Union und in verschiedenen ausländischen Staaten. Zum EU-Parkausweis gehört immer ein Merblatt, das die Straßenbehörde mit ausgibt. Im Merkblatt werden die Parkerleichterungen beschrieben.

Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Auf Antrag wird der Rundfunkbeitrag ermäßigt oder eine Befreiung von der Beitragspflicht erteilt. Zu dem Personenkreis, die eine Ermäßigung von der Beitragspflicht beantragen können, zählen behinderte Menschen, denen das Merkmal RF im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde. Für den Erhalt des Merkzeichens „RF“ muss der schwerbehinderte Mensch von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Zu dem Personenkreis, die von der Beitragspflicht befreit werden können, zählen taubblinde Menschen (anerkanntes Merkzeichen "TBI"), Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG (Bundesversorgungsgesetz) sowie Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB VII.

Sozialtarif für den Festnetzanschluß bei der Deutschen Telekom beanspruchen

Seit dem 01.12.1999 erhalten schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF sowie blinde, gehörlose, oder sprachbehinderte Menschen, denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 90 zuerkannt wurde, einen Sozialtarif für den Festnetzanschluss bei der Deutschen Telekom beantragen. Die Umstellung auf den Sozialtarif erfolgt nach Auftragserteilung.

Vergünstigungen in Freizeit- und Kultureinrichtungen

Es gibt zudem verschiedene freiwillig zugestandene Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen wie Eintrittsermäßigung in Freizeit- und Kultureinrichtungen oder beim Besuch von Kultur- oder Sportveranstaltungen, soweit diese von dem Betreiber bzw. Veranstalter zugestanden werden. Dazu zählt auch die Benutzung von Sitzen oder Abteile in Verkehrsmitteln, die schwerbehinderten Menschen vorbehalten sind.

Zusatzurlaub und besonderer Kündigungsschutz

Zudem haben schwerbehinderte Menschen verschiedene Vergünstigungen im Beruf und am Arbeitsplatz. Dazu zählt ein Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr nach § 125 SGB IX. Hinzu kommt ein besonderer Kündigungsschutz in der Form, dass zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss. Zudem können schwerbehinderte Menschen verschiedene begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Anspruch nehmen.

Befreiung von den Beiträgen für das Semesterticket

Grundsätzlich zahlen Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten wie alle anderen den Semesterbeitrag. Jedoch können sich behinderte Studierende von den Beiträgen für ein Semesterticket befreien lassen, wenn sie aufgrund der entsprechenden Eintragung im Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf freie Beförderung haben oder aufgrund ihrer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können.

Fachanwalt.de-Tipp: Etwaige weitere Befreiungsmöglichkeiten an den Hochschulen müssen vor Ort beim Studentenwerk erfragt werden.

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