Steuerliche Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 17. Februar 2024

Steuern (© Dan Race / fotolia.com)
Steuern (© Dan Race / fotolia.com)
Menschen mit einer Behinderung können verschiedene steuerliche Nachteilsausgleiche geltend machen.

Regelungen über steuerliche Nachteilsausgleiche

Es sind verschiedene Regelungen vorgesehen, aus denen ein steuerlicher Nachteilsausgleich abgeleitet werden kann.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie Blinde (Merkzeichen BI) und Hilflose (Merkzeichen H) erhalten nach § 33 b EStG (Einkommensteuergesetz) wegen außergewöhnlicher Belastung einen Behinderten-Pauschbetrag. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB). Der Pauschbetrag für Behinderte steht auch behinderten Kindern zu. Sofern der Pauschbetrag von einem Kind nicht in Anspruch genommen werden kann, ist dieser auf die Eltern übertragbar, sofern diese für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Diesen Pauschbetrag erhalten zudem auch Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 25, wenn wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente gewährt wird oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.

Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder 50 und 60 und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit (Merkzeichen G) können nach § 9 Abs. 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Falle doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges geltend machen.

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder 70 und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit (Merkzeichen G) können Kraftfahrzeugkosten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG geltend machen.

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Von der Steuer befreit ist nach § 3a KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen H, BI oder aG nachweisen, dass sie hilfslos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

Schwerkriegsbeschädigte erhalten eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, wenn ihnen diese Steuer bereits am 1.6.1979 erlassen war.

Eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. erhalten schwerbehinderte Halter eines Kraftfahrzeuges, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit (Merkzeichen G) aufweisen oder gehörlos sind (Merkzeichen GI), sofern diese nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.

Erlaß der Kraftfahrzeugsteuer neben unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Personen, die außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und / oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen.

Fachanwalt.de-Tipp: Für weitere Fragen, die eine mögliche Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer oder eine etwaige Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer betreffen, stehen die Hauptzollämter zur Verfügung.

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