Autoverkauf gewerblich - Was ist bei der Gewährleistung zu beachten? Was gilt beim reinen Verkauf B2B?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 31. August 2023

Für Selbstständige und Gewerbetreibende kommt meist in regelmäßigen Abständen ein Neukauf eines Fahrzeugs in Frage. Dann heißt es aber auch, das alte Auto erst einmal loszuwerden und das natürlich möglichst gewinnbringend. Dabei gibt es beim Autoverkauf gewerblich ein paar Punkte zu beachten, die wir Ihnen im nachfolgenden Ratgeber näher erläutern.

Autoverkauf gewerblich - neues Auto ist wichtig

Gewerbetreibende und Selbstständige investieren meist gern in ein neues Fahrzeug, wissen sie doch um die Bedeutung eines funktionstüchtigen und optisch neuwertigen Autos für ihr Geschäft.

  • Ein mängelfreies Auto ist wichtig für einen reibungslosen Arbeitsablauf, wenn es darum geht, Waren zu transportieren oder Kunden zu besuchen.
  • Gleichermaßen wichtig wie die Funktionstüchtigkeit ist auch die Optik des Fahrzeugs. Schließlich wirkt ein Geschäftswagen immer auch repräsentativ. Er muss daher gepflegt sein und sollte keine optischen Mängel aufweisen. So lässt er sich auch gut als Präsentationsfläche für das Firmenlogo o.ä. nutzen.

Wer ist ein gewerblicher Verkäufer?

Autoverkauf gewerblich (© industrieblick / fotolia.com)
Autoverkauf gewerblich (© industrieblick / fotolia.com)
Es ist nicht richtig anzunehmen, dass nur derjenige ein gewerblicher Autoverkäufer ist, der dies beruflich macht und sich ausschließlich mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen beschäftigt. Vielmehr ist auch derjenige ein gewerblicher Verkäufer, der ein Fahrzeug in Ausübung seiner gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit verkauft. Das heißt, dass u.a. auch ein selbstständiger Maler & Lackierer oder ein Rechtsanwalt als gewerblicher Autoverkäufer bzw. Unternehmer auftritt, wenn es um den Verkauf eines Autos geht, das hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde.

Autoverkauf gewerblich - was muss man beachten?

Es gibt einen maßgeblichen Unterschied zwischen einem Autoverkauf gewerblich und einem Autoverkauf durch eine Privatperson. Denn eine Privatperson kann die Haftung im Kaufvertrag ausschließen. Diese Möglichkeit hat ein Unternehmer jedoch nicht.

Dafür jedoch ist es einem gewerblichen Verkäufer zumindest möglich, die zweijährige Sachmängelhaftung auf ein Jahr zu verkürzen. Dies geschieht jedoch nicht von allein, sondern muss entsprechend im Kaufvertrag festgehalten werden.

Die Verkürzung der Sachmängelhaftung bedeutet, dass der Verkäufer nur ein Jahr für Schäden einzustehen hat, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlagen und nicht im Kaufvertrag festgehalten wurden. Es obliegt dann dem gewerblichen Verkäufer, die Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, steht dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Wichtig: Es ist nicht möglich, von der einjährigen Sachmängelhaftung abweichende Klauseln in den Vertrag einzufügen. Geschieht dies doch, sind diese nicht wirksam. Zudem ist zu beachten, dass nur für die ersten 6 Monate nach dem Kauf automatisch angenommen wird, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss bestand. Wendet sich der Käufer erst nach 7 Monaten an den Verkäufer und zeigt einen Sachmangel an, ist es seine Aufgabe zu beweisen, dass dieser schon bei Vertragsschluss vorlag.

Ausgenommen von der einjährigen Sachmängelhaftung sind jedoch Schadensersatzansprüche aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie bei Körperschäden.

Umsatzsteuer

Zu beachten ist weiterhin, dass ein gewerblicher Autoverkäufer die Umsatzsteuer von 19 Prozent abführen muss. Dies muss im Kaufvertrag berücksichtigt werden. Neben dem Gesamtpreis sind daher auch der Netto-Kaufpreis und die Umsatzsteuer separat zu nennen.

Wichtig: Nur, wenn das Auto von gewerblich an gewerblich, also an einen anderen Unternehmer veräußert wird, kann die Vorsteuer in Abzug gebracht werden.

Wahrheitsgemäße Angaben machen

Das Fahrzeug muss im Kaufvertrag wahrheitsgemäß beschrieben werden. Die benötigten Angaben reichen von der Erstzulassung bis zur Laufleistung. Neben den Vorzügen des Wagens müssen auch eventuelle Mängel und Defekte wahrheitsgemäß genannt werden. Hatte der Wagen zudem schon mehrere Vorbesitzer, wird dies auch angegeben.

Zu den im Kaufvertrag aufgeführten Angaben gehört beispielsweise die Gesamtfahrleistung in km, Angaben über Originalmotor oder Austauschmotor, Nennung von möglichen Unfallschäden und sonstigen Beschädigungen, Angaben zu Zusatzausstattung.

Kaufvertrag-Muster aus dem Internet?

Vertragsmuster (© the_builder / fotolia.com)
Vertragsmuster (© the_builder / fotolia.com)
Auf verschiedenen Kfz-Portalen lassen sich kostenlose Muster für Kaufverträge für den Autoverkauf gewerblich finden. Diese können ausgedruckt und genutzt werden. Es handelt sich hierbei jedoch in aller Regel nur um beispielhafte Muster. Das heißt, dass der Vordruck nie einfach so 1:1 ohne jedwede Korrekturen und Anpassungen übernommen werden sollte. Jeder Unternehmer sollte den Muster-Kaufvertrag zunächst prüfen und ihn an seine individuellen Bedürfnisse anpassen.

Um zu wissen, was man bei einem Autoverkauf gewerblich für sein Fahrzeug noch verlangen kann, muss zunächst dessen Wert ermittelt werden. Hierbei kann ein Gutachter beauftragt werden, der eine professionelle Fahrzeugbewertung durchführt. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, diese lassen sich aber mit dem nun möglicherweise höher ansetzbaren Kaufpreis wieder reinholen. Zudem hat man etwas in der Hand, was man dem Käufer vorlegen kann, sollte dieser versuchen, den Kaufpreis unrealistisch nach unten zu drücken. Eine solche Fahrzeugbewertung bildet daher eine solide und sichere Verhandlungsbasis, auf die man sich als Verkäufer stützen kann.

Autoverkauf gewerblich - allgemeine Tipps

Genauso wie bei einem privaten Autoverkauf, gibt es auch beim gewerblichen Verkauf einige Tipps zu berücksichtigen, damit der Kauf möglichst schnell und reibungslos über die Bühne gebracht werden kann.

  • Wert ermitteln; Um zu wissen, was man für sein Fahrzeug noch verlangen kann, muss zunächst dessen Wert ermittelt werden. Hierbei kann ein Gutachter beauftragt werden, der eine professionelle Fahrzeugbewertung durchführt. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, diese lassen sich aber mit dem nun möglicherweise höher ansetzbaren Kaufpreis wieder reinholen. Zudem hat man etwas in der Hand, was man dem Käufer vorlegen kann, sollte dieser versuchen, den Kaufpreis unrealistisch nach unten zu drücken. Eine solche Fahrzeugbewertung bildet daher eine solide und sichere Verhandlungsbasis, auf die man sich als Verkäufer stützen kann.
  • Bevor man das Fahrzeug einem Interessenten für eine Probefahrt zur Verfügung stellt, sollte man sich in jedem Fall die Papiere sowie den Führerschein zeigen lassen. Zudem notiert man sich die Personalien. Wenn es die Zeit zulässt, begleitet man den Interessenten auf der Probefahrt.
  • Um sich bestmöglich abzusichern, sollte vor der Probefahrt eine schriftliche Haftungsvereinbarung unterschrieben werden.
  • Nur Bares ist Wahres. Dies gilt umso mehr bei einem Autoverkauf. Bevor man sich dem Risiko eines nicht gedeckten Schecks aussetzt, sollte man auf Barzahlung bestehen.
  • Die Kfz-Versicherung ist zeitnah über den Verkauf zu informieren, damit diese übergehen kann auf den neuen Halter.
  • Es sollte mit dem Käufer abgesprochen werden, dass die Ummeldung möglichst schnell vorgenommen wird. Denn bleibt das Auto auf dem Namen des vorherigen Eigentümers angemeldet und es geschieht dann ein Unfall, kann dies zu Problemen mit der Versicherung führen. Im Kaufvertrag kann sich eine entsprechende Klausel mit einer festgelegten Frist für die Ummeldung finden, an die sich der Käufer zu halten hat.
  • Natürlich erhöhen sich die Verkaufschancen, wenn der Wagen vor dem Autoverkauf gewerblich entsprechend aufbereitet wird. Hierzu kann man sich an eine professionelle Fahrzeugaufbereitung wenden. Dadurch wird der Wert des Fahrzeugs nochmals gesteigert. Daher sollte die Aufbereitung auch bereits vor der Begutachtung durch den Gutachter vorgenommen werden. Denn ein gepflegter und optisch einwandfreier Zustand wird in der Wertermittlung berücksichtigt.

FAQ zum Thema gewerblicher Autoverkauf

Was versteht man unter dem Autoverkauf gewerblich?

Beim Autoverkauf gewerblich handelt es sich um den Verkauf von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Dabei ist der Autoverkäufer gewerbetreibend und verkauft die Fahrzeuge regelmäßig, um daraus Gewinn zu erzielen.

Welche rechtlichen Vorschriften müssen beim Autoverkauf gewerblich beachtet werden?

Beim Autoverkauf gewerblich müssen eine Reihe von rechtlichen Vorschriften beachtet werden, unter anderem:

  • Gewerberecht: Für den Betrieb eines Autohandels benötigt man in der Regel eine Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls weitere Genehmigungen, wie beispielsweise eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Maklererlaubnis) oder § 14 GewO (Erlaubnis zur Vermittlung von Finanzdienstleistungen).
  • Verbraucherschutzrecht: Beim Verkauf von Fahrzeugen an Verbraucher müssen bestimmte Informationspflichten erfüllt werden, zum Beispiel die Angabe des Kilometerstands oder etwaiger Unfallschäden. Auch das Widerrufsrecht ist zu beachten.
  • Steuerrecht: Beim Autoverkauf gewerblich sind verschiedene steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Umsatzsteuer oder die Gewerbesteuer.
  • Vertragsrecht: Beim Verkauf von Fahrzeugen müssen bestimmte Formvorschriften und Vertragsinhalte beachtet werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Welche Haftungsrisiken bestehen beim Autoverkauf gewerblich?

Beim Autoverkauf gewerblich können verschiedene Haftungsrisiken bestehen, zum Beispiel:

  • Gewährleistung: Verkauft der Autohändler ein mangelhaftes Fahrzeug, kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen und beispielsweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Produkthaftung: Besteht ein Produktionsfehler am verkauften Fahrzeug und kommt es dadurch zu einem Unfall oder Schaden, kann der Autohändler auch für Folgeschäden haften.
  • Vertragsstrafen: Werden vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten, können Vertragsstrafen drohen. Beispielsweise kann der Autohändler verpflichtet sein, bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist eine Vertragsstrafe an den Käufer zu zahlen.

Was ist der Unterschied zwischen dem Autoverkauf gewerblich und dem Autoverkauf privat?

Beim Autoverkauf privat handelt es sich um den Verkauf von Fahrzeugen durch eine Privatperson, die nicht gewerblich handelt. Hierbei gelten andere rechtliche Vorschriften als beim Autoverkauf gewerblich. So muss der private Verkäufer zum Beispiel keine Gewerbeanmeldung vornehmen und keine Umsatzsteuer abführen. Auch die Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer sind anders geregelt.

Fachanwalt.de-Tipp: Beim Autoverkauf gewerblich müssen eine Reihe von rechtlichen Vorschriften beachtet werden, um Haftungsrisiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln. Insbesondere sollten Autohändler sich über ihre Informations- und Aufklärungspflichten im Klaren sein und sorgfältig prüfen, welche Vertragsbedingungen sie vereinbaren. Auch eine Produkthaftpflichtversicherung kann sinnvoll sein, um sich gegen mögliche Produkthaftungsrisiken abzusichern. Beim Autoverkauf gewerblich im Internet sind zudem besondere Vorschriften zu beachten, wie beispielsweise die Impressumspflicht oder das gesetzliche Widerrufsrecht. Im Vergleich zum Autoverkauf privat gelten beim Autoverkauf gewerblich andere rechtliche Regelungen, die Autohändler unbedingt beachten sollten.

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