Führerscheinentzug bei Alkohol, Drogenbesitz und Geschwindigkeitsüberschreitung! Die Punkte und Sperrfristen drohen.

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. Januar 2024

Der Entzug des Führerscheins ist sicherlich das gravierendste, das einem Autofahrer in Bezug auf den Führerschein passieren kann. Das Fahrverbot oder auch der Entzug der Fahrerlaubnis kann eine Unmenge an Gründen haben. Sind die Maßnahmen, wenn es sich lediglich um ein kleineres Vergehen wie das mehrfache Überschreiten von Geschwindigkeitsgrenzen, zu viele Punkte in Flensburg  etc. handelt, noch im einigermaßen erträglichen Bereich, kann man bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, also das Fahren unter Drogen und die Tatsache einer Trunkenheitsfahrt, je nach Sachlage, von wirklich harten Strafen reden.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

Führerschein Fahrverbot (© FM2 / fotolia.com)
Führerschein Fahrverbot (© FM2 / fotolia.com)
Der Unterschied zwischen dem angeordneten Fahrverbot und dem Führerscheinentzug ist grundsätzlich, dass das Fahrverbot lediglich für ein bis drei Monate ausgesprochen wird. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann unter Umständen auch lebenslang sein. Bei schweren Vergehen kann die Behörde beide Strafmaßnahmen verhängen. Tatsächlich ist es auch möglich, wegen eines Verkehrsvergehens eine Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen.

Das Fahrverbot

Das Fahrverbot, ganz genauso wie der Entzug des Führerscheins für bestimmte Personen, haben den Sinn und Zweck, die allgemeine Verkehrssicherheit zu verstärken. Ein Fahrverbot kann von der Behörde für ein oder zwei oder drei Monate verhängt werden. Ein längerer Zeitraum ist beim Fahrverbot nicht möglich. Möchten die Richter eine heftigere Bestrafung, werden sie sich für den Entzug der Fahrerlaubnis entscheiden. Natürlich sind ein Fahrverbot oder gar ein Führerscheinentzug, gerade für Menschen, die mit ihrer Arbeit auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, mehr als unangenehm, manchmal sogar existenzbedrohend. Doch die Schwere der Strafe soll der Abschreckung dienen.

Den Führerschein nach einem Fahrverbot wieder zu erlangen, gestaltet sich in Regel recht einfach. Wird dem Kraftfahrer ein Fahrverbot erteilt, bleibt ihm eine Frist von 2 Wochen. In dieser Zeit kann er noch einen Einspruch gegen das Urteil formulieren. Danach wird das Fahrverbot rechtskräftig. Der Bürger hat nun die Möglichkeit, seinen Führerschein sofort bei der Behörde abzugeben, so seine Strafe anzutreten oder aber er nimmt die Frist von 4 Monaten wahr, die ihm der Gesetzgeber zugesteht. Diese Frist wird jedoch nur dann Gültigkeit besitzen, wenn dem Führerscheininhaber dieser nicht in den letzten 24 Monaten bereits einmal entzogen wurde.

Der Führerschein ist bei der Institution, die auf dem entsprechenden Bescheid vermerkt ist, abzugeben. Ist die Frist abgelaufen, kann man sich das Dokument per Nachnahme zusenden lassen, genauso gut kann man es aber selbstständig abholen.  Während das Fahrverbot wirksam ist, ist es dem Führerscheininhaber strikt verboten, ein Kraftfahrzeug zu bewegen. Selbst ein Mofa, für das man herkömmlicherweise keinen Führerschein benötigt, darf er nicht fahren. Bei Zuwiderhandlung drohen nicht nur der Führerscheinentzug und eine Geldstrafe, sondern es ist durchaus auch möglich, dass Freiheitsentzug angeordnet wird.

Der Führerscheinentzug

Die Erweiterung, wenn man so möchte, des Fahrverbotes ist der Entzug des Führerscheins. Mit dem Führerscheinentzug wird dem Betroffenen die Fähigkeit abgesprochen, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug so zu führen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu dieser Ansicht kann der Gesetzgeber aus diversen Gründen kommen. Die wichtigste darunter ist sicherlich die Fahrt im trunkenen Zustand oder nach der Einnahme von Drogen. Doch genauso können andere schwere Verfehlungen, wie die Flucht von der Unfallstelle oder eine Anhäufung diverser kleiner Vergehen, dazu führen, dass ein Führerscheinentzug veranlasst wird. Mit der Verhängung des Führerscheinentzuges wird der Bürger gezwungen, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen an sich, nicht nur das entsprechende Dokument abzugeben.

Zwei Kategorien des Führerscheinentzuges

Ein Führerscheinentzug, der den Fahrausweis nach der Rechtskräftigkeit des Urteils komplett ungültig macht, kommt immer vom Gericht oder der zuständigen Verwaltungsbehörde. Es besteht dann einmal die Möglichkeit, dass das Dokument mit einem amtlichen Vermerk über seine Ungültigkeit versehen wird oder aber, weit häufiger der Fall, die Behörde behält ihn ein. Wer in einen Unfall verwickelt ist, beziehungsweise immer dann, wenn Beamte Vorort sind, können diese den Führerschein auch sofort einbehalten. Und zwar immer dann, wenn „Gefahr im Verzug ist“. Dass diese Formulierung den Beamten reichlich Spielraum lässt, ist offensichtlich. Im Allgemeinen kann man mit einem Führerscheinentzug rechnen, wenn man sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

  • Trunkenheit im Verkehr
  • Verursachung eines erheblichen Schadens an Fremdeigentum
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit
  • Tötung oder schwere Verletzung eines Menschen
  • Vollrausch

Es gibt also den Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht, wobei nach einer entsprechenden Straftat eine gewisse Sperrfrist verhängt werden wird. Der Entzug durch die zuständige Führerscheinstelle wird immer dann erfolgen, wenn von ihr ein schweres Vergehen gegen das Verkehrsrecht aufgedeckt wird. Das kann zum Beispiel die überhöhte Zahl an Punkten in Flensburg sein. Die Führerscheinstelle wird dann die Bedingungen prüfen, unter denen der Führerschein wieder zurückzubekommen ist. Eine verhängte Sperrfrist wird immer, das ist gesetzlich so geregelt, zumindest 6 Monate betragen. In dieser Zeit ist es nicht möglich, einen neuen Führerschein zu beantragen. Zu einem Zeitpunkt, der nicht länger als drei Monate vor Beendigung der verhängten Sperrfrist sein darf, hat der ehemalige Führerscheininhaber die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Fahrerlaubnis zu stellen.

Die Bedingungen für einen neuen Führerschein

Alkohol

Alkohol am Steuer (© salomonus / fotolia.com)
Alkohol am Steuer (© salomonus / fotolia.com)
Ganz individuell und je nachdem in welchem Ausmaß eine Straftat vorliegt, gegen geltendes Gesetz verstoßen wurde, fallen auch die Sperrfristen aus. Das kann bis zu einem lebenslänglichen Fahrverbot hin gehen. In erster Linie sind als Grund für die Führerscheinentzüge natürlich der Gebrauch von Alkohol und anderer Betäubungsmittel zu sehen. Gerade die Trunkenheitsfahrten sind ein wachsendes Problem, wie der steigende Alkoholkonsum ganz allgemein, nicht nur in der Bundesrepublik. Wer sich betrunken hinter das Steuer eines Fahrzeuges begibt, wird vor allem andere gefährden, von der Selbstgefährdung einmal abgesehen. Darum hat das Gesetz hier strenge Richtlinien vorgelegt. Die Promillegrenze ist nach wie vor ein Wert von 0,5 Promille. Das, so die Richter, hat nicht viel zu bedeuten, wenn eine Verkehrsgefährdung vorliegt. So kamen sie zu der Entscheidung, dass auch schon bei einem Wert von 0,3 Promille Maßnahmen ergriffen werden können. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird ein Betrunkener mit 1,1 Promille erreichen. Wer nicht nur einmal in eine Kontrolle gerät, wird entsprechend behandelt werden. Je nachdem wird die Behörde nicht nur die Dauer der Sperrfrist setzen, sondern auch die Bedingungen diktieren, die zu erfüllen sind, um den Schein wieder zu erlangen.

Alkoholabhängigkeit

Wenn die Behörde aufgrund von verschiedenen Tatsachen zu der Überzeugung gekommen ist, die vage Vermutung hat, es könne sich bei der betreffenden Person um einen Alkoholkranken handeln, wird sie zuerst ein ärztliches Gutachten fordern. Wenn bereits ein Führerscheinentzug in der Vergangenheit vorlag, wird sie untersuchen lassen, inwieweit die Möglichkeit besteht, dass die ehemalige Alkoholkrankheit weiter vorhanden ist. Hier wird die Behörde keine Vermutungen, sondern Fakten verlangen. Außerdem wird sie in aller Regel die berüchtigte MPU, die medizinisch psychologische Untersuchung anordnen. Weiter wird sie eruieren, ob andere Vorfälle im Straßenverkehr eventuell auf Alkohol zurückzuführen sein könnten. In diesem Sinne wird zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit unterschieden. Natürlich spielt die jeweilige Höhe der Blutalkoholkonzentration eine große Rolle. Bestätigt sich der Verdacht, wird der Führerschein so lange entzogen, bis der ehemalige Inhaber in einem längeren Prozedere bewiesen hat, dass er nicht mehr abhängig von dem Stoff ist. Dazu genügt eine stationäre Alkoholtherapie, eine Abstinenzbescheinigung, die nachweist, dass der Betroffene über 12 Monate trocken war. Auch wenn der Betroffene anderswie glaubwürdig und beweiskräftig nachweisen kann, dass er Alkoholgenuss und das Führen von Kraftfahrzeugen sehr wohl auseinanderhalten kann, keineswegs abhängig ist, kann die Führerscheinstelle zu der Entscheidung gelangen, einen Antrag zu befürworten. Eine MPU wird aber regelmäßig angeordnet.

Drogen und der Führerscheinentzug

Drogen (© kytalpa / fotolia.com)
Drogen (© kytalpa / fotolia.com)
Unter Drogen sind Substanzen zu verstehen, die eine Wirkung auf das zentrale Nervensystem haben. Das können beispielsweise folgende Substanzen sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Auswahl aufgrund möglicher chemischer Manipulationen von Tag zu Tag größer wird:

  • Opiate
  • Morphium
  • Heroin
  • Amphetamine
  • Kokain
  • Psychopharmaka (Valium, Dolviran. Lexotanil)
  • Cannabis
  • Methadon
  • Designer-Amphetamine (z. B. Ecstasy)

Die strafrechtliche Sicherheit, die zu der Aussage führen kann, dass eine absolute Fahruntauglichkeit vorlag, existiert in diesem Bereich noch nicht zuverlässig. Trotzdem oder gerade deswegen reagiert die deutsche Gerichtsbarkeit sehr empfindlich, wenn es um Betäubungsmittel und die Teilnahme am Straßenverkehr geht. Zuerst kommt die Entscheidung der Behörden, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder aber eine Straftat handelt. Grundsätzlich sieht es so aus, dass bereits geringste Spuren von Drogen, die bei einer Blutuntersuchung gefunden werden, einen Entzug des Führerscheins rechtfertigen. Hier spricht man von der sogenannten „Null-Toleranz-Grenze“. Mehr noch, wer der Behörde bereits als Drogenkonsument bekannt ist, dem kann der Führerschein jederzeit ohne offensichtlichen Grund entzogen werden. Grundsätzlich ist die Behörde aber verpflichtet, eine Mindestmenge des betreffenden Stoffes bei der Analyse des Blutes finden zu können.

Die Cannabis-Ausnahme

Im Zuge der allgemeinen Diskussion um eine Legalisierung von Cannabis, seines vielfältigen Nutzens als Heilpflanze, geht die Gerichtsbarkeit auch in der Bundesrepublik langsam dazu über, hier ein klein wenig toleranter zu reagieren. Trotzdem sind die Strafen noch mehr als rigide. Bei Cannabis geht man von einer Fahrt unter Drogeneinfluss aus, wenn auch nur 1 Nanogramm pro Milliliter nachgewiesen wurde. Wenn keine Auffälligkeiten bei dem Verdächtigen festzustellen sind, keine Ausfallerscheinungen offensichtlich sind, die Menge im Blut entsprechend gering ist, auch die langwertigen THC-COOH Werte in Ordnung sind, wird die Sache als Ordnungswidrigkeit abgehandelt. Das bedeutet, der Betroffene erhält zumindest einen Monat Fahrverbot, weiter wird er eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro zu zahlen haben. Sollte der Betroffene bereits zum zweiten Mal aufgefallen sein, das kann auch wegen eines Alkoholdeliktes gewesen sein, werden es 3 Monate sowie 500 Euro, beim dritten Verstoß 750 Euro sowie drei Monate Fahrverbot. Passiert erneut etwas, ist der Führerschein komplett weg.

Die Drogenfahrt kann eine Straftat sein

Sobald eine Fahrt unter Drogen zur Straftat wird, ist mit demselben Prozedere zu rechnen, wie es bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss abläuft. Es sind letztlich die gleichen Tatbestände, der wichtige Unterschied besteht darin, dass es dem Gesetz bisher nicht gelungen ist, auch aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Methodik, einen Wirkstoffgrenzwert zu benennen, der relevant für eine Fahruntüchtigkeit wäre, also so gestaltet ist, dass er auch Beweiskraft hat. Eine Drogenfahrt kann man nicht nur mit dem Kfz unternehmen, auch wenn man als Radfahrer unter Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, dabei Unsicherheiten auftreten, die vermuten lassen, der Lenker des, wie auch immer gearteten Fahrzeuges, sei nicht in der Lage, dies sicher zu führen, selbst wenn die Fahrt straßenverkehrsrechtlich ohne Folgen bleibt. Diese unsichere Beweislage, die sich aus dem Verhalten des Betroffenen ergibt, führt zu der Grundlage, dass sich im Blut des Kontrollierten zumindest eine unterschiedlich gestaffelte Mindestmenge einer Drogensubstanz finden muss. Bei Cannabis liegt dieser Wert beispielsweise bei einem Nanogramm pro Milliliter Blut.

Wem jedoch eine Fahrt unter Betäubungsmitteln unterstellt wird, hat damit zu rechnen, genauso behandelt zu werden, wie jemand, der mit 1,1 Promille im Straßenverkehr unterwegs ist, ohne dass dabei irgendetwas passiert. Der Besitz von Drogen alleine ist also nicht hinreichend. Im Gesetz ist weiter nachzulesen, dass die Gefährdung eine konkrete zu sein hat. Die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird wie bei einem Alkoholdelikt eingeschätzt werden, allgemeiner Konsens aber ist, dass die Beurteilung der eigenen Fähigkeit, noch ein Fahrzeug zu führen, bei Drogendelikten öfters als reine Fahrlässigkeit gesehen wird. Das Gericht wird davon ausgehen, dass die Motorik des Betreffenden bei Drogendelikten in aller Regel nicht betroffen ist. Die Höhe der Strafe, beziehungsweise die Maßnahmen, die getroffen werden, die Auflagen welche auch für eine Alkoholfahrt gelten, werden auch für die folgenlose oder auch straftatwerte Drogenfahrt angewendet. Das heißt üblicherweise einen Entzug der Fahrerlaubnis. Ist der Drogenuser dagegen mit dem Fahrrad unterwegs, kann der Führerschein vorerst nicht eingezogen werden. Jedenfalls hat er sich durch sein Verhalten als nicht für den Straßenverkehr geeignet gebrandmarkt, die Sperren bzw. Fristen werden dieselben sein, wie bei einem Alkoholdelikt.

Die Sperrfrist

Verbotszeichen  (© Fotohansel / fotolia.com)
Verbotszeichen (© Fotohansel / fotolia.com)
Die Sperrfrist, die bedeutet, dass der ehemalige Führerscheininhaber in dieser Zeit nicht die Möglichkeit hat, einen neuen Führerschein zu beantragen, umfasst in aller Regel einen Zeitraum von etwa 9 Monaten. Der Beginn der Sperrfrist ist unterschiedlich, in aller Regel beginnt sie zu dem Zeitpunkt, an dem sich das zuständige Gericht zum letzten Mal mit der Sachlage befasst hat.

  • Das Verfahren wurde vor dem beendet. Es gilt als Anfang der Sperrfrist das Datum der Beendigung der Hauptverhandlung.
  • Das Verfahren wurde mit der Datum des Strafbefehlerlasses.
  • Wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung in einer Datum, an dem das Berufungsurteil ausgesprochen wurde.
  • Wenn die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zurückgenommen wurde, gilt das Datum der Beendigung der Hauptverhandlung.

Dauer der Sperrfrist

Die Dauer der Sperrfrist wird immer ganz klar bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgelegt werden. Der Führerscheinentzug, die Verweigerung der Fahrerlaubnis ist gesetzlich verankert, weil einem Fahrzeuglenker, der sich offensichtlich als mit seinen charakterlichen Eigenschaften für nicht geeignet zu einer Teilnahme am Straßenverkehr geoutet hat, die Möglichkeit zu nehmen, weiterhin im Straßenverkehr andere Personen und sich selbst zu schaden. Das Gericht wird darüber befinden, in welchem Zeitraum der Angeklagte seiner Ansicht nach sein Verhalten in positiver Weise zu ändern in der Lage ist. Dementsprechend werden Dauer des Entzuges der Fahrerlaubnis und andere Maßnahmen festgelegt werden. Dazu gehören eventuell Therapieaufenthalte, Entwöhnungsbehandlungen, Kurse, Gruppen, Lehrgänge, die MPU. Ärztliche Eignungstests.

Wenn der Führerschein wegen einer Überschreitung der Geschwindigkeit entzogen wurde

Herkömmlicherweise wird der Führerschein aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung nicht entzogen. In aller Regel verkündet das Gericht lediglich ein Fahrverbot. Ein Fahrverbot wird erteilt werden, wenn der Führer des Kraftfahrzeuges die Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um wenigstens 41 Stundenkilometer überschreitet, innerorts sind es 31 Stundenkilometer. Ein Fahrverbot wird allerhöchstens drei Monate dauern. Dann sind andere Strafmaßnahmen fällig. Gerade Wiederholungstäter haben hier mit recht drakonischen Strafen zu rechnen. Wird jemand innerhalb von 2 Monaten zweimal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ertappt, die mehr als 26 Stundenkilometer ausmachte, wird er den Führerschein für einen Monat los sein. Die Teilnahme an illegalen Autorennen kann ebenfalls den Führerschein kosten.

Isolierte Sperrfrist, lebenslange Sperrfrist, Sperrfristverkürzung

Frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist hat der Verurteilte die Möglichkeit, bei der Führerscheinbehörde einen neuen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. Der Gesetzgeber hat sich auf diese Rahmen geeinigt, weil die Wartezeiten an den Führerscheinstellen enorm lang sind. Eine Sperrfrist ist ebenfalls befristet, nämlich im Regelfall nach dem Paragraphen 69 a Strafgesetzbuch auf eine Obergrenze von 5 Jahren, eine Untergrenze von 6 Monaten. Ist der Betroffene Wiederholungstäter, so hat nach dem Paragraphen 69a Absatz 3 StGB die Sperre zumindest über ein Jahr zu gehen.

Die isolierte Sperrfrist

Von einer sogenannten „isolierten Sperrfrist“ spricht man, wenn die Behörden keine Möglichkeit haben, eine Fahrerlaubnis einzuziehen. Hier kann das Gericht trotzdem eine Sperrfrist aussprechen, was es vielfach tun wird, um so eine Gefährdung auszuschließen.  

Die lebenslange Sperrfrist

In sehr rar gesäten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Sperrfrist lebenslang zu verhängen. Dies kann passieren, wenn es sich um regelmäßige Trunkenheitsfahrten handelt, das Kraftfahrzeug als Waffe benutzt wurde, ein Kraftfahrzeug geführt wurde, obwohl eine Sperrfrist bestand, der Fahrer bereits bekannt ist als jemand, der drängelt oder auch rast. Der Fahrer als aggressiv und zu körperlicher Gewalt neigend bekannt ist. Im Paragraphen 69 a  StGB wird die Forderung nach lebenslanger Führerscheinsperre dann wirksam werden, wenn offenbar ist, dass die gesetzliche Höchstfrist nicht genügt, um die Gefahr, die von dem Betroffenen ausgehen könnte, zu minimieren.

Die Sperrfristverkürzung

Eine Verkürzung der Sperrfrist kann angeordnet werden, wenn der Verurteilte in beruflicher Hinsicht von dem Führerschein abhängig ist. Um eine solche Verkürzung zu verwirklichen, werden Schulungsmaßnahmen notwendig sein, je massiver die Bemühungen sind, die dem Gericht präsentiert werden, desto höher wird die Chance sein, dass eine Sperrfristverkürzung ausgesprochen wird. Allerdings hat die Sperrfrist für einen Verkürzungsantrag zumindest 3 Monate auszumachen. Um ebenfalls maximal drei Monate wird das Gericht entsprechend die Sperrfrist minimieren. Der Paragraph 69a Absatz 7 StGB besagt, dass, wenn der Beschuldigte in den drei Jahren, die vor dem Verstoß lagen, bereits schon einmal eine Sperre auferlegt bekam, er für eine Sperrfristverkürzung erst nach frühestens 12 Monaten in Frage kommt.

Was unternehmen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen werden soll?

Wenn der Betroffene unter Alkoholeinfluss oder unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat, könnte man böswillig behaupten, sei das Kind bereits in den Brunnen gefallen. Handelt es sich jedoch um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, benötigt man den Führerschein zudem für die Arbeit und verfügt man über die Unterstützung eines versierten Anwalts, ist es unter Umständen möglich, dem Fahrverbot, dem Entzug der Fahrerlaubnis zu entgehen. Hier gibt es in der Welt der Justiz etliche Annahmefälle, die auch für den Leser interessant sein könnten. Es bestünde ja die Möglichkeit, in eine der folgenden Fallgruppen eingeordnet zu werden:

  • Ein Verbotsirrtum. Für den Fall, dass ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, besteht die Möglichkeit vom zeitweiligen Führerscheinverlust Abstand zu nehmen.  Eine verwirrende Beschilderung beispielsweise, die nicht erkennen ließ, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung überhaupt vorlag, kann unter Umständen um die Entziehung der Fahrerlaubnis herum führen.
  • Die Notstandssituation. Die Gerichte erwägen unter Umständen vom Führerscheinentzug abzusehen, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Eindruck einer notfallähnlichen Situation hatte. Das könnte die dringende Bitte, Nötigung eines Fahrgastes in einem Taxi sein, doch schneller zu fahren.
  • Das Augenblickversagen. Ein Fahrer, der nachweisen kann, dass er bis dahin immer konzentriert war, im fraglichen Moment nur für einen kurzen Augenblick die Regeln des Verkehrs außer Acht gelassen habe.
  • Die Arbeitsplatzgefährdung. Wenn dem Betroffenen durch den Führerscheinentzug der Verlust des Arbeitsplatzes und damit der Existenz droht.
  • Die Tatumstände. Es könnte sein, dass der Betroffene die Tat im Zuge besonderer Umstände nur ein einziges Mal begangen hat. Hierbei wird es sich in aller Regel um beispielsweise eine Einsatzkraft handeln, die schneller gefahren ist, um zum Unfallort zu gelangen. Es wird sich immer um eine Aktion zugunsten des Gemeinwohls handeln.
  • Der Zeitablauf. Wenn zwischen der Tat und dem Urteil ein sehr langer Zeitraum liegt, gemeinhin mehr als 2 Jahre, kann die Sperrfrist verkürzt oder erst gar nicht ausgesprochen werden.
  • Der persönliche Umstand. Unter Umständen, mit einem verständnisvollen Richter, können persönliche Umstände geltend gemacht werden. Je besser der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, desto dringender und zwingender auch die persönlichen Umstände.

Seminare und Gruppen

Immer guten Eindruck sozusagen machen Verkehrsseminare, Aufbauseminare. Die Richter werden immer individuell entscheiden, nach der Sachlage, die sie präsentiert sehen. Zeigt der Verkehrssünder also Einsicht, bemüht sich sichtlich, ist vielleicht noch in irgendeiner Art und Weise abhängig von dem Führerschein, stehen die Chancen nicht ganz so schlecht, dass im Urteil von einem längeren Fahrverbot oder von eine Führerscheinentzug überhaupt abgesehen wird. Im Fall von Alkohol- oder Drogenabhängigen wird oft eine stationäre Langzeittherapie zur Möglichkeit einer Vorausbedingung für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. Aufhebung der Sperrfrist.


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