Sitzplätze im PKW / LKW - Wann sind Kindersitze Pflicht? Wie viele Personen darf man mitnehmen im PKW / LKW?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 31. Januar 2024

Familie im Auto  (© Soloviova Liudmyla / fotolia.com)
Familie im Auto (© Soloviova Liudmyla / fotolia.com)
Die Zahl der Sitzplätze in Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen ist in der Tat ein Thema, das sowohl auf Seiten der Autofahrer als auch auf der des Gesetzes immer wieder für Verwirrung sorgt. Verschiedene Faktoren sorgen für dauerhafte Konzeptlosigkeit. So geht es einmal grundlegend um die Definition des „Zustandes“ eines Fahrzeuges als LKW oder PKW, schließlich spielen die Anzahl der eingebauten Sitze, die eingebauten Sicherheitsgurte und nicht zuletzt das zulässige Gesamtgewicht eine Rolle. Natürlich kommt es letzten Endes darauf an, wie viele Sitzplätze in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges eingetragen sind. Etliche, für den Gesetzgeber unkonventionelle, daher zu ahnende Beförderungsmethoden sind im Bußgeldkatalog mit den Verstößen nach dem Paragraphen 21 StVO zur Personenbeförderung niedergeschrieben.

Besetzung von Kfz / LKW – Strafen bei Missachtung

TBNR

Begangene Tat

Strafe (€)

Punkte

121100

Die Beförderung von Personen auf einem Kraftrad, ohne dass ein besonderer Sitz für die Beförderung einer weiteren Person vorhanden wäre.

5

 

121106

Die Beförderung von Personen auf einer Zugmaschine, ohne dass dafür eine geeignete Sitzgelegenheit vorhanden beziehungsweise in die Zulassungspapiere eingetragen wäre.

5

 

121112

Die Beförderung von Personen in einem an einen Kraftfahrzeug angehängten Wohnhänger, Wohnwagen.

5

 

121118

Die Beförderung eines Kindes in einem Kraftfahrzeug, ohne dass dafür gesorgt worden wäre, das Kind ordnungsgemäß, den Vorschriften entsprechend abzusichern.

30

 

121124

Die Beförderung einer ganzen Anzahl von Kindern in einem Kraftfahrzeug ohne dass dabei für eine ordnungsgemäße Absicherung der Kinder durch entsprechende Gurtanlagen gesorgt worden wäre.

35

 

121600

Die Beförderung eines Kindes in Eigenschaft des Kraftfahrzeugführers ohne dabei für eine ordnungsgemäße Absicherung des Kindes zu sorgen. Als Verantwortlicher für das Kind nicht für seine Sicherung während der Beförderung gesorgt zu haben.

60

1

121606

Als Kraftfahrzeugführer eine ganze Anzahl von Kindern mitnehmen ohne dass eine Sicherung vorhanden wäre. Als Verantwortlicher mehrere Kinder ohne Sicherung befördern. Als Verantwortlicher nicht für eine Sicherung gesorgt zu haben.

70

1

121130

Auf der Ladefläche eine PKW/LKW Personen befördern.

5

 

121136

Die Beförderung von Personen auf einer Anhängerladefläche, wobei der Anhänger nicht in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt ist.

5

 

121142

Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines Anhängers, eingesetzt in der Land- und Forstwirtschaft, jedoch ohne die vorgeschriebenen Sitzplätze beziehungsweise Sicherungseinrichtungen.

5

 

121142

Während der Fahrt auf der Ladefläche des Anhängers stehen, obwohl dies nicht für begleitende Arbeiten an der Ladung erforderlich gewesen wäre. 

5

 

121154

Als Verantwortlicher zuzulassen, dass Personen auf der Ladefläche des Anhängers in stehender Position verharren, obwohl dies für Arbeiten oder die Begleitung der Ladung nicht notwendig wäre.

5

 

121160

Die Beförderung einer Person, die älter als 7 Jahre ist, auf einem Fahrrad mit nur einem Sitz.

5

 

121166

Die Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad, trotzdem keine Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind.

5

 

121182

Die Beförderung von mehr als zwei Kindern in einem Anhänger, der zur Beförderung von Kindern vorgesehen und zugelassen ist.

5

 

121186

Die Beförderung einer Person, älter als sieben Jahre in einem Anhänger am Fahrrad, der zur Beförderung von Kindern geeignet ist.

5

 

Grundsätzliches zur Besetzung von Kfz /LKW

Sind Fahrzeuge nicht mit Sicherheitsgurten versehen, ist es verboten, Kinder zu befördern, die jünger als drei Jahre sind. Kinder, die älter als drei Jahre sind, jedoch eine Körperhöhe von weniger als 1,50 m aufweisen, haben in solchen Fahrzeugen grundsätzlich auf dem Rücksitz transportiert zu werden. Hier muss eine entsprechende Sicherung für Kinder vorhanden sein.

Dies gilt selbstverständlich nicht für Omnibusse. Personen in Laderäumen oder auch auf der Ladefläche von Anhängern mitzunehmen, ist nicht gestattet, außer die Person, die Personen haben dort eine notwendige, unumgängliche Arbeit zu erledigen. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die Beförderung von Mitarbeitern im Baugewerbe dar. Innerhalb von Baustellen kann also auch auf der Anhängerfläche oder im Laderaum Personal befördert werden. Wird ein Anhänger zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken benutzt, sind geeignete Sitzplätze vorhanden, dürfen auch Personen mitgenommen werden. Diese dürfen aber, außer zur Erledigung von notwendigen Arbeiten, sich nicht stehend auf der Ladefläche des Anhängers oder im Laderaum aufhalten.

Kindersitze im PKW

Im Jahr 1993 legte der Gesetzgeber fest, dass die Kinder unter zwölf Jahren, die eine Körpergröße von weniger als 1,50 m aufweisen auf einem speziellen Kindersitz auf dem Rücksitz gesichert werden müssen. Kindersitze sind also Vorschrift. Die Beförderung eines Kindes ohne die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen wird mit einer Geldbuße von wenigstens dreißig Euro betraft, sind es mehrere Kinder, macht die Strafe von 35 bis 70 Euro und damit auch einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei aus.

Besteuerung nach Sitzplätzen?

Autositz (© Michael Homann / fotolia.com)
Autositz (© Michael Homann / fotolia.com)
Um die Sitzplätze geht es auch bei der Besteuerung von Kraftfahrzeugen. Wenn es sich nämlich bei einem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen im Sinne des Paragraphen 8 Nummer 1 KraftStG dreht, wird sich die Steuer nach dem Paragraphen 9 I Nummer 2 KraftStG errechnen. Ein teurer Spaß. Grundsätzlich wird der Gesetzgeber einige Faktoren betrachten, um die steuerliche Belastung einem PKW oder einem LKW zuzurechnen. Dazu gehört zuvorderst die Größe der Ladefläche, auch in Größenbezug zur Fahrerkabine, das zulässige Gesamtgewicht, die Zuladung nach dem Verkehrsrecht. Man kann also zusammenfassen, dass anhand der jeweiligen Bauart des Fahrzeuges, seiner individuellen Ausstattung, der Eignung zu Beförderung von Lasten und Personen, also unter tatsächlicher Berücksichtigung aller objektiven Merkmale, dazu gehört auch die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges und der Ausbau der Fahrerkabine mit Sicherheitsvorrichtungen für die Personenbeförderung, die Einordnung entweder als PKW oder aber auch beispielsweise als „anderes Fahrzeug“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3.500 kg nach Paragraph 8 Nummer 2 KraftfStG. Hier wird die Steuer nach Paragraph 9I Nummer 3 KraftStG  bemessen.

Ladefläche

Ein ungemein wichtiges Indiz bei der steuerlichen Einordnung eines Fahrzeuges entweder als finanziell sehr aufwendiger Personenkraftwagen oder aber als günstigerer LKW, ist die Definition der Ladefläche. Das spielt im Besonderen bei den sogenannten Pick-Ups eine große Rolle. Grundlegender Weise wird gelten, dass die Ladefläche eines Fahrzeuges, die die Quadratmeterzahl des zur Beförderung von Personen gedachten Raumes überschreitet, steuerlich ein LKW sein wird. Dabei wird auch der rückwärtige Teil einer Doppelkabine eines Pick-ups zur Ladefläche zählen, unter der Voraussetzung, in der Zulassung sind lediglich zwei Sitze eingetragen, der hintere Teil lediglich zum Transport von Gütern geeignet ist. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt am 14.09.2011 mit seinem Urteil – 2 K 786/09 so festgelegt.  Aus Paragraph  23 Abs. 1 Satz 2 StVO i. V. m. Paragraph 35 a Abs. 2 StVZO wird klar, dass, abgesehen von bestimmten Fällen des § 21 StVO, Personen in Kraftfahrzeugen nur auf Sitzen befördert werden dürfen.


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