Arbeitsrecht

Abmahnung wegen ständigem Zuspätkommen: Vorlage / Muster

28.04.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 04.01.2024

Viele Arbeitgeber ärgern sich, wenn ihre Arbeitnehmer zu spät kommen. Doch wann dürfen sie eine Abmahnung oder sogar Kündigung aussprechen? Worauf müssen sie bei einer Abmahnung achten?

Arbeitgeber brauchen es nicht klaglos hinzunehmen, wenn Arbeitnehmer zu spät an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Denn sie verstoßen gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wenn sie nicht rechtzeitig zum Beginn der Arbeitszeit da sind. Handelt es sich um einmaligen Vorfall, brauchen Arbeitnehmer gewöhnlich noch nichts befürchten. Anders sieht es jedoch dann aus, wenn dies mehrfach vorkommt. Der Arbeitgeber ist hier unter Umständen zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Hierzu ist normalerweise ein hinreichender Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG erforderlich.

Kündigung wegen Zuspätkommens?

Inwieweit Zuspätkommen als Kündigungsgrund anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Gerichte nehmen zur Beurteilung eine Interessensabwägung vor. Dabei berücksichtigen sie, wie oft jemand zu spät gekommen ist und wie groß die jeweiligen Verspätungen gewesen sind. Darüber hinaus spielt auch eine Rolle, inwieweit sich die Verspätung auf den Arbeitsprozess auswirkt. Allerdings muss der Arbeitgeber auch schuldhaft gehandelt haben. Ihm kann beispielsweise nicht vorgeworfen werden, wenn er auf dem Weg der Arbeit einen Verkehrsunfall erleidet und deshalb zu spät zur Arbeit kommt.

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber setzt gewöhnlich voraus, dass er den Arbeitnehmer zuvor wegen seines mehrfachen Zuspätkommens abgemahnt hat. Von daher sollten sich Arbeitgeber mit ihrer Abmahnung nicht allzu viel Zeit lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ihre Gutmütigkeit ausgenutzt wird.

Was Arbeitgeber bei einer Abmahnung beachten sollten

Arbeitgeber sollten beim Erstellen einer Abmahnung vor allem darauf achten, dass sie in dem Schreiben konkret werden müssen. Sie sollten angeben, an welchen Arbeitstagen der Arbeitgeber zu spät erschienen ist. Dabei sollten Sie in der Abmahnung die genauen Uhrzeiten nennen. „Ca.“ Angaben bringen erfahrungsgemäß wenig. Darüber hinaus ist die Angabe wichtig, wann der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen muss. Dabei kann etwa auf den Arbeitsvertrag Bezug genommen werden. Keinesfalls reicht es aus, wenn im Schreiben lediglich von „ständigen“ bzw. „erheblichen“ Verspätungen die Rede ist. Dies ergibt sich daraus, dass es bei der Abmahnung erst einmal um die Dokumentation des Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers geht. Diese Dokumentation muss exakt erfolgen. Denn nur dann ist sie als tragfähige Grundlage für eine spätere Kündigung geeignet.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihrem Arbeitnehmer in einer Abmahnung deutlich vor Augen führen, dass er im Falle einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens mit ihrer Kündigung rechnen muss. Dies müssen sie auch klipp und klar schreiben. Allein eine freundliche Bitte künftig pünktlich zu erscheinen reicht daher nicht aus, um das Schreiben als Abmahnung zu qualifizieren. Selbstverständlich sollte dabei auch der Begriff der „Abmahnung“ verwendet werden. Er sollte bereits im „Betreff“ aufgeführt werden.

Schließlich sollten sich Arbeitgeber im Klaren darüber sein, dass sie im Falle einer Kündigung eventuell auch beweisen müssen, dass sie ihren Arbeitnehmer wegen seines Zuspätkommens abgemahnt haben. Am besten lassen sich Arbeitgeber den Erhalt der Abmahnung schriftlich vom Arbeitnehmer bestätigen. Eine einmalige Abmahnung reicht übrigens auch rechtlicher Sicht aus. Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, dass Arbeitgeber erst nach der dritten Abmahnung eine Kündigung aussprechen.

Muster einer Abmahnung

Eine Abmahnung wegen Zuspätkommens könnte etwa wie Folgt aussehen:

„Abmahnung wegen Zuspätkommens

Sehr geehrter Herr/Frau…,

der mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom…enthalt in §… die Regelung, dass der Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr ist. Gleichwohl sind Sie am 15.01…erst um 07.20 Uhr an Ihrer Arbeitsstelle erschienen. Am 17.01…. fanden Sie sich erst um 07.30 Uhr dort ein. Am 18.01…sind Sie erst um 07.10 Uhr an Ihre Arbeitsstelle gekommen. Am 21.01…sind Sie erst um 07.15 Uhr auf Ihrer Arbeitsstelle erschienen. Hierfür haben Sie in unserem Gespräch am …, an dem die Zeugen… und …. teilgenommen haben, keine Entschuldigung angegeben.

Da wir wegen unserer Arbeitsabläufe auf ein pünktliches Erscheinen unserer Mitarbeiter angewiesen sind, beanstanden wir dieses Verhalten hiermit ausdrücklich. Wir fordern Sie auf, künftig pünktlich an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Wenn sich ähnliche Vorkommnisse auch künftig ereignen, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsvertrages rechnen.

Bitte bestätigen Sie uns durch Ihre Unterschrift, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben und die darin benannten Verspätungen zutreffend sind.

Mit freundlichen Grüßen“

Fazit:

Spätestens vor dem Ausspruch einer Kündigung sollten sich Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dies ergibt sich daraus, dass die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen Zuspätkommens von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist.

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © FM2 - Fotolia.com

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