Seit den Jahren 2002 bzw. 2003 (je nach dem, ob ein sog. Altvertrag vorliegt) sind Arbeitsvertragsklauseln nach dem AGB Recht der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Nach und nach werden seitdem immer mehr Arbeitsvertragsklauseln durch das Bundesarbeitsgericht auf eine „AGB-Tauglichkeit“ überprüft.
Zur Frage, ob eine Urlaubsgeldzahlung durch AGB- Klauseln im Arbeitsvertrag von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden, hat nun das Bundesarbeitsgericht am 22.07.2014 (Aktenzeichen 9 AZR 981/12) ein Urteil erlassen:
Danach ist es zulässig, wenn Klauseln des Arbeitsvertrages die Urlaubsgeldzahlung vom ungekündigten Bestand abhängig machen. Die Rechtsfrage betrifft also den Fall, dass der Zeitpunkt der Zahlung des Urlaubsgeldes zwischen dem Zeitpunkt der Kündigung (hier des Arbeitgebers) und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Es handelt sich bei dieser Arbeitsvertragsklausel also um eine Stichtagsklausel.
Das BAG hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass eine solche Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. II Nr. 2 BGB darstellt. Die Klausel kann eine legitime Treueprämie oder Halteprämie darstellen. Wenn auf diese Weise eine Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werde, hänge die Zahlung nicht von der Erbringung einer Arbeitsleistung ab. Im vorliegenden Fall sah das BAG keine Anknüpfungspunkte dafür, dass das Urlaubgeld eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung darstellt und verneinte daher den Anspruch.
Die Rechtsfrage, die der 9. Senat hier gelöst hat, entspricht nach den Grundprinzipien der Entscheidung daher auch den neueren Entscheidungen des 10. Senats des BAG zu Stichtagsklauseln bei der Weihnachtsgeldgewährung (bzw. Gewährung eines 13. Gehalts), sofern gemischte Vergütungen vorliegen (siehe BAG Urt. v. 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Liegt mit der vertraglichen Gestaltung des 13. Gehalts der Wille des Arbeitgebers vor, auch eine Arbeitsleistung zu vergüten, sind entsprechende Stichtagsklauseln, mit denen eine Zahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird, unwirksam. In diesen Fällen besteht dann eine Anspruch auf die Leistung trotz inhaltlich entgegenstehender Stichtagsklausel.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Würzburg (Tel. 0931/ 406 200 62), Aschaffenburg (Tel. 06021/ 5851270) und Marktheidenfeld (Tel. 09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).