Wer als Autofahrer Alkohol zu sich genommen hat, sollte sich gut überlegen, ob er sich noch hinters Steuer setzt. Denn er muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen, wenn er fahruntüchtig ist. Doch wann ist das genau der Fall? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Viele Autofahrer haben schon etwas von der „0,5 Promille-Grenze“ gehört. Hierbei geht es jedoch nur darum, dass eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 0,5 Promille beim Führen eines Fahrzeugs eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Autofahrer fahrtüchtig gewesen ist oder nicht.
Fahruntüchtige Autofahrer machen sich strafbar
Eine wichtige Rolle spielt die Fahrtüchtigkeit jedoch für die Frage, ob sich jemand durch das Fahren im fahruntüchtigen Zustand strafbar gemacht hat. Hierbei kommt zunächst einmal eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB auch dann in Betracht, wenn der alkoholisierte Autofahrer keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Sachen in Gefahr gebracht hat.
Was bedeutet fahruntüchtig?
Der Fahrer ist dann fahruntüchtig, wenn seine Leistungsfähigkeit durch den Genuss alkoholischer oder anderer berauschender Mittel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke sicher zu führen und dabei auch schwierige Verkehrslagen meistern kann. Die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit hängt davon ab, ob absolute Fahruntüchtigkeit oder relative Fahruntüchtigkeit gegeben ist.
Absolute Fahruntüchtigkeit des Autofahrers
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt immer dann vor, wenn der Autofahrer beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr in seinem Blut gehabt hat. Dies gilt auch dann, wenn er sich dabei blendend gefühlt hat und keinen Fahrfehler begangen hat. Es gibt also keine „Ausreden“.
Relative Fahruntüchtigkeit
Anders sieht es mit der relativen Fahruntüchtigkeit aus. Hier gibt es keine bestimmte BAK-Grenze, bei dem ein Autofahrer seinen Wagen nicht mehr sicher führen kann. Vielmehr kommt es hier darauf an, inwieweit bei ihm rauschbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind.
Hierzu kann beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, das Schneiden in Kurven sowie das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes gehören. Das Gleiche gilt für eine lallende Sprache und Torkeln. Sofern diese Ausfallerscheinungen auftreten, ist bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille oder mehr ausreichend, um von Fahruntüchtigkeit auszugehen.
Allerdings muss dem Autofahrer nachgewiesen werden, dass bei ihm diese Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Dabei gilt als Faustformel: Je niedriger der BAK-Wert, umso heftiger müssen die Ausfallerscheinungen des Autofahrers sein.
Auch Radfahrer sollten Punkto Alkohol aufpassen
Übrigens: Auch Radfahrer können als absolut oder relativ fahruntüchtig anzusehen sein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Rechtsprechung bei Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit etwa großzügiger ist. Diese ist erst ab einem BAK-Wert von wenigstens 1,6 Promille gegeben. Aufgrund der Möglichkeit der relativen Fahruntüchtigkeit sollten auch Radfahrer mit Alkohol vorsichtig sein.
Wann durch den Genuss von Alkohol ein bestimmter BAK-Wert auftritt, ist bei jedem Menschen und je nach Situation unterschiedlich. Das Gleiche gilt erst recht für die Frage, inwieweit dadurch die Fahrsicherheit beeinträchtigt wird. Sie können sich hier nicht etwa darauf berufen, dass Sie vor Antritt der Fahrt „nur“ ein oder zwei Glas Bier getrunken haben. § 316 StGB sieht dabei entweder eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Bereits hier müssen Autofahrer übrigens mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Rechtsgrundlage hierfür sind die Vorschriften von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV.
Strafbarkeit wegen Alkohol am Steuer nach § 315c StGB
Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinterm Steuer andere Personen oder Gegenstände von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sind. Diese Situation ist nur dann gegeben, wenn quasi noch nicht passiert ist, aber der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorgestanden hat. Hier kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB in Betracht. Hier ist neben Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis maximal 5 Jahren möglich.
Strafbarkeit wegen § 229 StGB bzw. § 222 StGB
Aber Autofahrer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Fahruntüchtigkeit aufgrund von alkoholischen Getränken schnell zu einem Verkehrsunfall mit Verletzten und vielleicht sogar Toten führen kann. Hier kommt vor allem eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB und sogar wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht.
Fazit:
Autofahrer sollten daher am besten gar keinen Alkohol trinken oder zumindest am gleichen Abend auf öffentliche Verkehrsmittel wie Bus, Bahn, Taxi zurückgreifen. Eine andere Alternative wäre der Genuss von alkoholfreien Getränken. Fahren in alkoholisiertem Zustand ist kein Kavaliersdelikt.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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