Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 04.07.2013, III ZR 250/12 die Amtshaftungspflicht eines Bundeslandes wegen Schäden bei Mäharbeiten der Straßenmeisterei bejaht. Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen, die Berufungsinstanz hat der Klage stattgegeben. (LG Frankfurt Oder, Urt. v. 20.10.2011, 12 O 492/10).
Sachverhalt: Der Kläger, ein vorbeifahrender Autofahrer, stelle nach dem Vorbeifahren an dem Bereich, in dem die Mäharbeiten stattfanden, Lackschäden infolge Steinschlags an seinem PKW fest. Da die Mäharbeiten unter einer Leitplanke stattfinden mussten, war eine Nutzung eines Auffangkorbes, der Steinschlagschäden hätte verhindern können, nicht möglich und es musste ein sog. Freischneider eingesetzt werden. Aus der Bedienungsanleitung des Mähgerätes ließ sich entnehmen, dass sich im Abstand von 15 Metern zum eingesetzten Gerät keine Personen oder Sachen befinden sollen. Das Land wurde hier zum Schadenersatz verurteilt. Der Straßenmeisterei hätte es oblegen, z. B. durch aufgespannte Planen, eine rollbare Schutzwand oder einen parallel fahrenden Anhänger mit Aufbau die Schäden für vorbeifahrende Autofahrer zu verhindern.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass ein Geschädigter wegen einer Amtshaftung nicht immer in der ersten Instanz schon Erfolg haben kann und ferner, dass ein geschädigter PKW Fahrer gut beraten ist, Schäden an seinem KFZ durch Straßenarbeiten umgehend zu dokumentieren.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670
(www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).