Arbeitsrecht

Anrechenbarkeit von Urlaubs-und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht hat die seit längerem teilweise umstrittene Frage entschieden, ob mit Zahlungen von Urlaubs-und Weihnachtsgeld Ansprüche auf Mindestlohn erfüllt werden können (siehe Urteil des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR, 135/16).

Sachverhalt: Die Klägerin ist vollzeitbeschäftigt und erhält nach dem abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag besondere Zuschläge wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das Bruttogehalt der Klägerin belief sich auf monatlich 1.391,36 €. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Dezember 2014 sollte das Urlaubs-und Weihnachtsgeld auf den monatlichen Bruttolohn umgelegt werden, so dass dann jeden Monat ein Zwölftel des Urlaubs-und Weihnachtsgeldes mit dem Monatsgehalt von dann 1.507,30 € ausgezahlt worden ist. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rechtsansicht vertreten, dass das Urlaubs-und Weihnachtsgeld auf der Basis eines Stundenlohnes (Mindestlohnes) von 8,50 € als Zuschlag gezahlt werden müsste. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das LAG hatte ihr teilweise entsprochen.

Urteil des BAG: Das BAG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Erfüllungswirkung in Bezug auf den Mindestlohn nur dann fehle, wenn der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Zahlung erbringe oder wenn die Bezahlung auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhe (so z. b. bei § 6 Abs. 5 ArbZG). Nach den Ausführungen des BAG trete der Mindestlohnanspruch neben die vertraglichen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht (zwingend). Werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Zuschlag zum Lohn bezahlt, sind sie auf den Mindestlohn anzurechnen.

Stellungnahme des Verfassers: Wenn die Auszahlung von Lohnzulagen monatlich und pro rata temporis erfolgt, ist die Ausgangslage vergleichsweise durchsichtig und für den Arbeitgeber sicher. Problematisch sind dagegen die Fälle, in denen Urlaubs-und Weihnachtsgeld als freiwillige und widerrufliche Leistung gewährt werden, so wie dies in vielen Arbeitsverträgen vereinbart ist.

Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.

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Dr. Ulrich Stoklossa
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