Sozialrecht

Arbeitsunfall durch Verletzen bei Trinkpause am Kopierer

Zuletzt bearbeitet am: 14.03.2024

Werden Arbeitnehmer beim Essen und Trinken am Bürokopierer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt? Davon kann man nicht ohne Weiteres ausgehen.

Inwieweit Arbeitnehmer auch beim Stillen ihrer menschlichen Bedürfnisse wie Essen und Trinken am Arbeitsplatz dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, ist immer wieder Gegenstand von spannenden Gerichtsentscheidungen.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Mitarbeiter, der sich an den Kopierer begeben hatte. Doch er konnte damit nicht sofort beginnen, weil das im Büro befindliche Kopiergerät noch nicht startklar war. Folglich beschloss er eine kurze Pause einzulegen und vor Ort seinen Durst zu stillen. Er begab sich zum direkt in der Nähe befindlichen Kühlschrank und nahm eine Flasche mit alkoholfreiem Bier heraus. Als beim Öffnen der Flasche versehentlich Bier heraussprudelte, wollte der Arbeitnehmer dies durch Abtrinken verhindern. Dabei verletzte er sich schwer und brach sich mehrere Zahnspitzen ab. Im Folgenden wendete er sich an die zuständige Berufsgenossenschaft. Dich diese verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung, dass Essen und Trinken Privatsache seien. Da zog der Mitarbeiter vor Gericht und klagte.

Das Sozialgericht Dresden wies jedoch die Klage des Arbeitnehmers gegen seine Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 (Az. S 5 U 113/13) ab. Hierzu führte das Gericht aus, dass es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt hat. Es fehlt der notwendige betriebliche Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit. Durch Essen und Trinken am Arbeitsplatz wird dieser normalerweise unterbrochen. Anders sieht das nur dann aus, wenn durch die Arbeit der verrichteten Arbeit ausnahmsweise ein besonderes Hungergefühl oder Durstgefühl hervorgerufen wird. Hiervon kann jedoch beim Kopieren laut des Gerichtes keine Rede sein.

Zumindest Arbeitnehmer in Büroberufen haben daher mit der Geltendmachung eines Arbeitsunfalls beim Essen und Trinken bei der Arbeit einen eher schwierigen Stand. Anders ist das bei körperlich sehr anstrengenden Tätigkeiten, bei denen etwa sehr viel Flüssigkeit getrunken werden muss.

Quelle: Fachanwalt.de

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