Einleitung zum Thema: Das BAG hat mit einem Urteil vom 12.07.2016 (Aktenzeichen 9 AZR 791/14) ein Urteil zur Beiziehung eines Rechtsanwalts bei der Einsichtnahme in die Personalakten erlassen. Dieses bezieht sich auf den Fall, dass der Arbeitnehmer zur Anfertigung von Fotokopien aus der Akte berechtigt ist. Sachverhalt: Der Kläger war von Beruf Lagerist. Er ist von dem vorherigen Arbeitgeber vor einem stattgefundenen Betriebsübergang wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt worden. Unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin wollte er beim Arbeitgeber Einsicht in die Personalakte nehmen. Der Arbeitgeber hat dies unter dem Hinweis auf sein Hausrecht abgelehnt. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer aber gestattet, Kopien der Personalakte fertigen zu dürfen. Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Urteil des BAG: Auch das BAG hat den Anspruch abgewiesen. Allerdings hat es zur Begründung ausgeführt, dass sich aus der Tatsache, wonach der Arbeitnehmer berechtigt gewesen ist, Kopien der Personalakte zu fertigen, ein Grund ergebe, den Anspruch zurückzuweisen. Schließlich könne der Arbeitnehmer Kopien der Akte fertigen und dann mit der Anwältin außerhalb des Betriebs besprechen. Einen Grund, von der gesetzlichen Regelung des § 83 BetrVG abzuweichen, gebe es nicht. In § 83 BetrVG ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer Akteneinsicht in die Personalakte nehmen darf und dabei ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen darf.
Kurze Stellungnahme: Das Urteil des BAG ist sachgerecht, da infolge der Berechtigung des Arbeitnehmers, Kopien aus der Personalakte fertigen zu dürfen, eine Anwesenheit eines fremden Anwalts im Betrieb nicht erforderlich ist und § 83 BetrVG ein Beisein eines Rechtsanwalts bei der Einsichtnahme nicht vorsieht.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. jur. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht, Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62), www.radrstoklossa.de.