Berlin (jur). Hohe Steuerschulden können die Entziehung des Reisepasses rechtfertigen. Denn steht ein Bürger beim Fiskus mit sehr hohen Steuerschulden in der Kreide, kann von einem „Steuerfluchtwillen“ ausgegangen werden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 3. September 2014, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 23 L 410.14).
Damit kann sich ein 60-jähriger Steuerschuldner aus Baden-Württemberg nicht so einfach dem Finanzamt entziehen. Der Mann hat Steuerschulden einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt knapp 532.000 Euro angehäuft.
Die Behörden konnten den Mann dabei nicht immer ausfindig machen. So hatte er in der Vergangenheit mehrfach in Deutschland den Wohnort gewechselt, ohne dies den Meldebehörden mitzuteilen. Als der Steuersünder nach einem Thailand-Aufenthalt über den Flughafen Berlin-Tegel wieder einreiste, behielt die Bundespolizei seinen Reisepass ein. Da er seine Meldepflichten nur unzureichend nachgekommen war, hatte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Pass per Bescheid eingezogen.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. August 2014 entschied. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass einbehalten werden, wenn der Passinhaber sich „seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen“ wolle. Hier seien die Steuerschulden so hoch, dass allein dies auf einen Steuerfluchtwillen schließen lasse.
Zusätzlich habe er wiederholt gegen seine Meldepflichten verstoßen. Selbst sein gerichtlicher Eilantrag sei zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden. Dies alles rechtfertige es, den Pass zu entziehen.
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