Arbeitsrecht

Bei Krankheit kein Geld im Ein-Euro-Job

Zuletzt bearbeitet am: 21.02.2024

Halle (jur). Erkranken Hartz-IV-Bezieher während eines Ein-Euro-Jobs, erhalten sie für die Fehlzeiten keine Weiterzahlung ihrer Aufwandsentschädigung. Da es sich bei den „Arbeitsgelegenheiten“ nicht um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis handelt, kann für die krankheitsbedingten Fehlzeiten auch keine „Lohnfortzahlung“ beansprucht werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem am Dienstag, 23. Oktober 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 AS 397/10).

Das LSG stellte in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2012 klar, dass bei Ein-Euro-Jobs eine Aufwandsentschädigung „nur für die Zeiten der Anwesenheit“ gezahlt werde. Dies ergebe sich aus dem Gesetz. Für krankheitsbedingte Fehlzeiten würden tatsächliche Mehraufwendungen auch gar nicht anfallen.

Damit wies das Gericht die Klage einer Hartz-IV-Bezieherin zurück, die einem Ein-Euro-Job als Hausmeisterin und Erziehungshelferin nachging. Für einige krankheitsbedingte Fehltage hatte sie erfolglos die Weiterzahlung ihrer Aufwandsentschädigung gefordert.

Sie verlangte zudem auch die Kostenerstattung für die Anschaffung von drei Kittelschürzen und zwei Paar Gummihandschuhen. Doch auch dies lehnte das LSG ab. Eine Kostenerstattung sei nur möglich, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind, als die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung, so die Begründung des LSG.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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