Strafrecht

Beleidigung / Belästigung auf sexueller Grundlage

17.10.2015
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Beleidigung auf sexueller Grundlage

 

Es ist zu einem Massendelikt geworden: Immer öfter wird von der Polizei aufgrund angeblicher

  • sexueller Handlungen,
  • sexueller Anspielungen,
  • sexualisierter Sprüche,
  • sexueller Belästigungen,
  • sexueller Anmachen
  • dem Vorzeigen sexueller Bilder, Videos oder Posen
  • körperlicher Berührungen
  • etc.

 

wegen Beleidigung (auf sexueller Grundlage) ermittelt.

Nur meistens übersehen Polizei und Justiz, dass der Großteil solcher „unmoralischer“ Handlungen  nicht strafbar ist!

Setzt man sich als Beschuldigter dann aber nicht fachlich gut beraten zur Wehr, kassiert man dennoch eine Strafe und womöglich sogar einen Eintrag ins Führungszeugnis. Völlig zu Unrecht!

 

Die sog. Sexuelle Beleidigung

Auf der polizeilichen Vorladung steht meist „sexuelle Beleidigung“ oder Ähnliches;  Dabei kennt das Strafgesetz überhaupt keine „sexuelle Beleidigung“ oder „Sexualbeleidigung“.

Es gibt lediglich die „ganz normale“ Beleidigung, also die Verletzung der Ehre durch Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Das Gesetz will lediglich die Ehre eines jeden Menschen vor unwahren Tatsachenaussagen („Du bist ein Verbrecher“) und vor Werturteilen („Du bist hässlich“) schützen die Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck bringen. Maßgebend ist dabei eine objektive Betrachtungsweise.

 

Beleidigung durch sexualisiertes Verhalten (sog. Beleidigung auf sexueller Grundlage)

Schon die Frage was denn alles nun beleidigend sein soll, ist juristisch schwierig zu beantworten. Die Beschimpfung als „Homosexueller“ ist nicht mehr strafbar, weil homosexuell zu sein juristisch und sozial anerkannt ist, ebenso das Behaupten körperlicher Gebrechen, auch wenn sie das Aussehen betreffen  - schließlich sind Menschen mit Behinderungen dem Gesetz nach gleich.

Noch problematischer wird es dementsprechend bei der Frage, wann sich eine Person durch eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafgesetzes beleidigt fühlen darf: Denn auch die Sexualität ist grundsätzlich einmal ein ganz normales Erscheinungsbild der sozialen, interpersonalen, zwischenmenschlichen Beziehungen, weshalb mit dem gewöhnlichen Erscheinungsbild einer sexuellen Handlung kein Ehrangriff verbunden sein kann.

Dennoch legen Polizei und Justiz einen ungeahnten Verfolgungseifer an den Tag, wenn sexualbezogenes Verhalten angezeigt wird, sei es nun tatsächlich sexuell konotiert oder nicht, es muss nur ihren ganz persönlichen, moralischen und sozialen Vorstellungen widersprechen:

Beispiel: Klapps auf den Po, Streicheln der Oberschekel, sexualisierter Anmachspruch, Blick in die Umkleide, Vorzeigen eines pornografischen Bildes, etc...

Schnell ist dann in solchen Fällen die Rede von sexueller Handlung, Beleidigung, Belästigung.

Das hat aus Sicht der Polizei und der Justiz auch einen guten Grund: Denn in den meisten Fällen von wie auch immer gearteten sexuellen Handlungen oder sexuellen Anspielungen / Belästigungen, sind die eigentlichen Straftatbestände des Sexualrechts nicht erreicht weil z.B. mangels Nötigungshandlung (Drohung / Gewalt / Ausnutzen einer hilflosen Lage) keine sexuelle Nötigung vorliegt oder weil die vermeintlich sexuelle Handlung einfach die nötige Intensität erreicht hat, dass sie ein Sexualdelikt darstellt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss die sexuelle Handlung erheblich sein um z.B. den Tatbestand einer Nötigung, Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs zu erfüllen. Dies deshalb, weil der Begriff der sexuellen Handlung bereits so weit gefasst ist, dass jede denkbare auf das Geschlecht bezogene Handlung (selbst das charmante Nachpfeifen einer Frau) schon unter den Begriff der sexuellen Handlung fällt und die Sexualdelikte darüber hinaus empfindlich hohe Strafen nach sich ziehen, sodass kleinere sexuelle Handlungen plötzlich zu völlig unverhältnismäßigen Strafen führen würden.

Um aber eben auch die aus Sicht von Polizei und Justiz „kleineren sexuellen Handlungen“ die sie insbesondere durch eigene Moralvorstellungen definieren zu bestrafen, geht man mehr und mehr dazu über das als beleidigend einzustufen und entsprechend unter den Straftatbestand der Beleidigung zu subsumieren.

 Das wiederum ist aber grob falsch. Denn nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Beleidigung nur dann vor, wenn der Täter durch die sexuelle Handlung zum Ausdruck bringt (und dies subjektiv auch so zum Ausdruck bringen will), dass der / die Betroffene einen seine / ihre Ehre mindernden Mangel aufweist. Sprich der Täter einer sexualisierten Handlung muss mit eben dieser Handlung sein gegenüber beleidigen wollen!

Mit dem gewöhnlichen Erscheinungsbild einer sexuellen Handlung ist aber ein solcher Ehrangriff bzw. Beleidigung aber seltenst verbunden: d

Zum einen sind Scham- und Ehrverletzung nicht dasselbe. Zum anderen enthält die Missachtung der Persönlichkeit, die in einem Sexualdelikt oder in anderen Fällen eines sozialethisch missbilligten sexualbezogenen Verhaltens zum Ausdruck kommt, schon nicht per se den Vorwurf mangelnder Ehre.

Beispiel: Jemand der einer Frau beim umziehen zusieht tut dies in der Regel aus eigener Befriedigung heraus und nicht um die Frau zu beleidigen. Jemand der einer Frau eindeutige sexuelle Avancen macht, tut dies um bei ihr zu „landen“ und nicht um sie in ihrer Ehre zu kränken!

Die Ehre eines Menschen ist nicht schon durch eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, des Schamgefühls, der Intimsphäre usw. sondern nur durch Äußerungen angegriffen, die dem Opfer objektiv eine negative Qualität zuschreiben. Die sexualbezogene Handlungen muss also zwingend die Einschätzung von der Minderwertigkeit des Opfers im Sinne eines Mangels an Ehre zum Ausdruck bringen.

Beispiel: Der Täter ejakuliert einer in der U-Bahn schlafenden Frau in das Gesicht.

Dies kann ausdrücklich oder schlüssig geschehen und kann sich auch aus den „besonderen Umständen“ ergeben, jedenfalls aber muss das Täterverhalten diesen objektiven Erklärungswert haben. Erst wenn der Täter zu erkennen gibt, dass er die Betroffene zB als „Flittchen“, „dumme Gans“ oder sonst als eine Person einschätzt, mit der „man so etwas ohne weiteres machen kann“, sind hier wie auch in anderen Fällen die Grenzen zur Beleidigung überschritten.

Erst wenn der Täter mit seiner Handlung zum Ausdruck bringt (und dies auch subjektiv so zum Ausdruck bringen will), dass er das Opfer zB als „Flittchen“, „dumme Gans“ oder sonst als eine Person einschätzt, mit der „man so etwas ohne weiteres machen kann“, sind die Grenzen zur Beleidigung überschritten!

 

Der Täter muss vorsätzlich beleidigen

Wie oben mehrfach angesprochen kann eine Beleidigung nur vorsätzlich begangen werden, man muss also auch subjektiv mit der sexuellen Hanldung das Ziel verfolgen, das Opfer beleidigen zu wollen! Der Täter muss sich wissentlich und willentlich herabsetzend äußern, also insb. auch die beleidigende Qualität seiner Äußerung/Handlung kennen. Last but not least muss er aber auch noch wollen, dass seine sexuelle Handlung  vom Opfer beleidigend aufgefasst werden soll. Das bedeutet, wenn der Täter schon gar keine Beleidigung zum Ausdruck bringen will oder sein Verhalten nicht als Beleidigung versteht ist das auch nicht strafbar!

Beispiel: Wer einer Frau kurz an den Hintern fasst, weil er ihn knackig findet will die Frau nicht beleidigen – mag dies für den ein oder anderen moralisch auch noch so verwerflich sein.

 

Zusammenfassung:

Die Sexualbeleidigung gibt es nicht und sexuelle Handlungen sind per se auch nicht beleidigend auch wenn sie moralisch, sozialethisch oder nach Auffassung manch eines Polizisten oder Richters inadäquat sein mögen. Wer einem anderen Menschen gegenüber eine sexualisierte Verhaltensweise an den Tag legt kann nur dann wegen Beleidigung angezeigt und bestraft werden, wenn er mit seiner sexuellen Handlung auch wirklich die Ehre des Opfers angreifen will. Er muss zum Ausdruck bringen, dass er das Opfer z.B. als „Flittchen“, „dumme Gans“ oder sonst als eine Person einschätzt, mit der „man so etwas ohne weiteres machen kann“. Das muss das Ziel seines Handelns sein! Wenn Ziel seines Handelns vielmehr z.B. die „Anmache“, das „Landen beim Opfer“, das Flirten ist, will hier niemand jemanden beleidigen.

Der Straftatbestand der Beleidigung ist kein Lückenfüller für moralisch fragwürdige Verhaltensweisen! So sieht das (Gott sei Dank) auch die höchstrichterliche Rechtsprechung!

 

Hinweis:
Die Ermittlungsbehörden gehen Anzeigen wegen „sexueller Handlungen“ häufig sehr undifferenziert und vor allem aufgrund eigener Moralvorstellungen nach. Dementsprechend wird häufig wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage ermittelt, angeklagt und sogar verurteilt, obwohl der Tatbestand der Beleidigung mangels beleidigender Ehrverletzung nur in den seltensten Fällen juristisch erfüllt ist!

Um so wichtiger ist es, sich beim Vorwurf einer Beleidigung auf sexueller Grundlage sofort an einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht zu wenden und keinerlei Aussagen zu tätigen oder polizeilichen Vorladungen  Folge zu leisten! Zu groß ist die Gefahr, dass ohne adäquate juristische Beratung und Vertretung unter dem „Deckmantel“ der nicht existenten „Sexualbeleidigung“ am Ende eine Verurteilung und sogar die Eintragung ins Führungszeugnis stehen!


Rechtsanwalt Dr. Stevens,

Fachanwalt für Strafrecht, spezialisiert auf Sexualdelikte

Ich bin spezialisierter Anwalt für Sexualstrafsachen, eine Spezialisierung die in Deutschland trotz stetiger Zunahme und Verschärfung der Sexualdelikte (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen) kaum vertreten ist.

Bei rund 200 Sexualstrafverfahren pro Jahr garantiere ich daher hohe praktische Erfahrung und spezialisiertes Fachwissen – beides zwingende Faktoren für eine erfolgreiche anwaltliche Vertretung.

Ich bin bundesweit, d.h. vor allen deutschen Strafgerichten tätig und vertrete meine Mandanten von den ersten Ermittlungen bis hin zur Berufung und Revision.

Um sich bereits vorab ein umfassendes Bild zu machen und sich über alle möglichen Optionen zum weiteren Vorgehen, den sich hieraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten, sowie natürlich auch über die anfallenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung ausführlich und unverbindlich zu informieren, schreiben Sie mir hierzu einfach eine kurze Mail an stevens@sexualrecht.de oder rufen Sie in unserer Kanzlei lucas | stevens unter Tel. 089 24 20 49 49 an und bitten um einen Rückruf von mir.

 

 

Weitere und ausführlichere Informationen erhalten Sie auch unter www.sexualrecht.de

 

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Dr. Alexander Stevens
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