Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Berater bzw. beratende Bank muss bei Anlageberatung zum offenen Immobilienfonds auf mögliche spätere Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen

Nach der Einschätzung des BGH (siehe Urt. v. 24.04.2014, ZR 477/12 und XI ZR 130/13)  stellt eine mögliche Aussetzung der Rücknahme von Anteilen bei einem offenen Immobilienfonds (hier Morgan Stanley P 2 Value) ein beträchtliches Liquiditätsrisiko für den Kapitalanleger dar.

Diese Aussetzung der Rücknahme musste damals nach § 81 InvG a. F. in den Vertragsbedingungen der Gesellschaft vorgesehen sein, was im Ausgangsfall so gegeben war.

Daraus ergibt sich eine Aufklärungspflicht des Beraters (hier einer beratenden Bank).

Die Veräußerbarkeit auf dem Sekundärmarkt stelle nach der Ansicht des BGH kein ausreichendes Äquivalent für die Rückgabemöglichkeit der Fondsanteile an die Gesellschaft dar, weil die entsprechenden Marktkurse spekulative Elemente beinhalten.

Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, so kann daraus ein Schadenersatzanspruch gegen den Berater bzw. gegen die beratende Bank resultieren.

Mitgeteilt durch:  RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670

(www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

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Dr. Ulrich Stoklossa
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Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

Telefon: 0931 / 406 200 62


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