Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeit: Gutachter und Sachverständige

05.08.2017
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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren

über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung und die Rolle der Gutachter und Sachverständigen.

Wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten will muss er den Nachweis erbringen, dass eine entsprechende Erkrankung eingetreten ist.

Der Versicherungsnehmer wird hierfür in aller Regel ein entsprechendes Attest einreichen.

Der Versicherer wiederum beauftragt regelmäßig eigene Sachverständige und Gutachter um das Vorliegen der Gesundheitsbeeinträchtigung zu prüfen.

Hierbei hat sich ein System ständiger Zusammenarbeit zwischen Versicherern und Gutachtern entwickelt.

Bestimmte Gutachter erstellen teilweise mehrere hundert Gutachten pro Jahr für verschiedene Versicherer.

Das Honorar für ein Gutachten beläuft sich hierbei häufig auf bis zu 2.000 €.

Dementsprechend gibt es für die betreffenden Gutachter erhebliche wirtschaftliche Anreize, in diesem System tätig zu sein und durch Versicherer beauftragt zu werden.

Es gibt hierbei Gutachter die vermeiden wollen, zukünftig nicht mehr beauftragt zu werden und deshalb Gutachten im Sinne des Versicherers erstellen.

Dieses System beinhaltet entsprechend auch eine Konzentration von Aufträgen bei bestimmten Gutachtern.

Die Versicherungsnehmer werden also oft aus einem größeren Umkreis vor dem Versicherer dortigen geschickt.

Man sollte sich als Versicherter einmal die Frage stellen, warum von Versicherern beauftragte Gutachter häufig nicht in der Nähe des Versicherungsnehmers beauftragt werden, sondern weit entfernt von diesem.

Es ist nämlich sicherlich nicht so, dass es in der Nähe des Versicherten keine qualifizierten Gutachter gebe.

Es macht Sinn, den beauftragten Gutachter im Internet zu googeln und sich über diesen zu informieren.

Bemerkenswert sind die folgenden Ausführungen des Landgerichts Kiel in der Verfügung vom 15.02.2008, Az. 6 O 47/08:

„Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass das Gericht keine Entscheidung treffen wird, die auf einem Gutachten von Prof… oder Dr… vom… beruht, weil dessen Feststellungen in anderen Prozessen des Gerichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Feststellungen anderer Ärzte bzw. eines neutralen Gutachters nicht in Einklang zu bringen waren und dabei jeweils zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil der in Anspruch genommen Versicherung ausfielen…“

Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die folgenden Ausführungen des Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Beschluss vom 4. März 2010, Az. I-1 W 5/10:

Soweit die Beklagten eine Verfügung des Landgerichts Kiel (6 O 47/08) vom 15.02.2008 anführen, wonach das Gericht keine Entscheidung treffen werde, die auf einem Gutachten von Prof. Dr. C. beruht, weil dessen Feststellungen in anderen Prozessen des Gerichts mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Feststellungen anderer Ärzte bzw. eines neutralen Gutachters nicht in Einklang zu bringen waren und dabei jeweils zum Nachteil des Geschädigten und zum Vorteil der in Anspruch genommenen Versicherung ausfielen, kann hieraus nach dem zu unter Ziff. I Ausgeführten aus Sicht des Senats nicht ohne weiteres auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. geschlossen werden, sondern mögen solche Ergebnisse ausschließlich aus einer fachmedizinisch motivierten Haltung zustande gekommen sein. Insoweit bleibt aber zu erwähnen, dass auch der Senat in der Vergangenheit mehrfach nicht den erstinstanzlich eingeholten Erkenntnissen von Prof. Dr. C. zu folgen vermochte, sondern nach Einholung weiterer Gutachtens in zweiter Instanz - regelmäßig zugunsten der Geschädigten - zu anderen Feststellungen gelangt ist.

Danach kann es sein, dass Sie davor zurückschrecken sich durch den seitens des Versicherers vorgeschlagenen Gutachter untersuchen zu lassen.

Das wäre aber der falsche Weg.

Nach dem Versicherungsvertrag besteht nämlich die Obliegenheit sich untersuchen zu lassen.

Wenn nicht droht, dass der Versicherer die Versicherungsleistung schon aus diesem Grunde ablehnt.

Stattdessen sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt einen auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, um eine geeignete Vorgehensweise zu wählen, damit auch Sie die vereinbarte Versicherungsleistung erhalten.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres videopdcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

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Über den Autor

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Frank Vormbaum
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bült 27
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