Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeit: Haftung und Schadensersatz des Maklers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung

05.08.2017

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und Wissenswertes zu der Frage der Haftung des Maklers informieren.

Die Haftung des Maklers kann dann ein Thema werden, wenn der Versicherte sich bei Abschluss des Vertrags eines Maklers bedient hat und der Versicherer die Berufsunfähigkeitsleistung ablehnt, weil bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht worden sein sollen.

Hierbei kann es so gewesen sein, dass der Versicherte dem Makler gegenüber alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht hat, der Makler jedoch selbstständig falsche Angaben gegenüber dem Versicherer weitergegeben hat.

Man muss hierbei wissen, dass der Makler nur dann etwas verdient, wenn der Versicherungsvertrag auch von dem Versicherer angenommen wird und zustande kommt.

Der Makler hat also ein erhebliches Interesse daran, dass der Vertrag abgeschlossen wird.

Möglicherweise aber hat der Kunde Erkrankungen, die dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag nicht annehmen würde oder nur mit erheblichen Einschränkungen, sodass der Vertrag wiederum für den Kunden uninteressant wäre.

Der Makler fälscht dann zuweilen die Angaben des Kunden oder erklärt gegenüber dem Kunden, dass bestimmte Krankheiten nicht angegeben werden müssten, zum Beispiel, weil ja keine Operation erforderlich sei oder Ähnliches.

Es kann auch sein, dass der Makler beispielsweise falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Kunden macht, weil in der Regel nur 80 % des Nettoeinkommens als Berufsunfähigkeitsrente versichert werden können.

Ist das Einkommen niedrig, könnte daher nur eine geringe Berufsunfähigkeitsrente vereinbart werden und der Makler könnte an diesem Vertrag nur wenig verdienen.

All diese falschen Angaben können dazu führen, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht.

Die Folge daraus ist, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise über Jahre die Versicherungsprämie gezahlt hat, dann aber keinerlei Leistungen aus dem Vertrag erhält.

Hierfür haftet dann der Makler.

Die Haftung kann darin bestehen, dass die in den vergangenen Jahren gezahlte Versicherungsprämie zu erstatten ist oder der Makler und sein Versicherer gegebenenfalls sogar die Berufsunfähigkeitsrente an den Kunden erbringen müssen, welche mit dem angefochtenen Vertrag vereinbart worden war.

Die Durchsetzung der Maklerhaftung ist im Detail schwierig und sollte von Anfang an mit entsprechender Sachkenntnis verfolgt werden.

Dabei ist qualifizierte anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen, damit Sie dem Versicherer auf Augenhöhe begegnen und die Möglichkeiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte genutzt werden können.

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Frank Vormbaum
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Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bült 27
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