Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeitsversicherung: Ansprüche durchsetzen bei Burnout und Depressionen

27.03.2017
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Mit diesem Rechtstipp möchte ich Sie informieren über besondere Probleme bei der Berufsunfähigkeitsversicherung im Zusammenhang mit Burnout und Depression.

In früheren Zeiten stellten Rückenerkrankungen die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit da.

Seit einiger Zeit nehmen die Krankheitsbilder Burnout und Depressionen den ersten Platz ein und das mit großem Abstand. Dieses spiegelt auch den Wandel der Arbeitswelt wieder mit immer größeren Anforderungen und Belastungen für den Einzelnen.

Bei Burnout und Depressionen bestehen zwei Probleme für die Versicherungsnehmer:

Das erste Problem besteht darin, dass verschiedene Versicherer versuchen, dieser Welle von Anspruchstellern dadurch zu entgehen, dass die Ansprüche sehr häufig erst einmal abgelehnt werden.

Dieses wahlweise mit fadenscheinigen Gründen oder fachlich unhaltbaren Gutachten welche seitens des Versicherers eingeholt und bezahlt werden.

Ich habe hierbei außerdem den Eindruck, dass wenn sich hierbei aus den medizinischen Unterlagen ergibt, dass der Versicherungsnehmer unter Antriebslosigkeit und Angstzuständen leidet, der Versicherungsgeber davon ausgeht, dass der Versicherungsnehmer ohnehin nicht in der Lage ist, seine Ansprüche zu verfolgen und einen Prozess schon gar nicht durchstehen würde und er auch deshalb versucht, die Ansprüche erst einmal abzuwehren.

Darüber hinaus bestehen häufig auch Probleme bei dem Nachweis der Erkrankung.

Naturgemäß ist dieses schwieriger, als bei einem Beinbruch mit einem Röntgenbild.

Der Versicherer macht sich diese Schwierigkeiten zunutze.

Häufig wird durch den Versicherer ein manchmal wenig nachvollziehbares Gutachten eingeholt, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerden jedenfalls nicht so stark sind, dass die Berufsunfähigkeit vorliegt.

Wir arbeiten demgegenüber mit fachlich weithin anerkannten Experten zusammen, sodass hierdurch eine fachlich nur sehr schwer zu widerlegende Diagnose vorgelegt werden kann.

Sollten Sie bereits einer Ablehnung des Versicherers erhalten haben, ist zügiges Handeln geboten.

Regelmäßig wird es sich dann so verhalten, dass der Versicherer den Umfang der Erkrankung anzweifelt und sich hierzu auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten beruft.

Häufig haben solche Gutachten jedoch fachlich kaum Aussagekraft.

Die Gutachten entstehen in der Regel allein aufgrund einer einzigen mehrstündigen Untersuchung.

Hierbei wird kaum berücksichtigt, dass der Versicherte sich häufig schon seit geraumer Zeit in medizinischer Behandlung befindet, was seitens der behandelnden Ärzte sicherlich nicht geschehen würde, wenn die Erkrankung tatsächlich nicht bestünde.

Die ganze Vorgehensweise des Versicherers stellt oftmals nur den Versuch dar, den Versicherten als Anspruchsteller abzuwehren.

Hier ist es wichtig, die bestehenden Ansprüche energisch weiterzuverfolgen, damit der Versicherer auch erkennt, dass der Versicherte nicht aufgrund seiner Erkrankung so hilflos ist, dass er seine Ansprüche schlichtweg aufgibt.

In der Regel sollte direkt ein letzter energischer außergerichtlicher Versuch unternommen werden, um den Versicherer kurzfristig zu einer anderen Entscheidung zu bewegen.

Wenn der Versicherer dazu nicht bereit ist, sollte unverzüglich Klage eingereicht werden, um nicht noch weitere Zeit zu verlieren.

Zu den obigen Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit auch gern persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

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Frank Vormbaum
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Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bült 27
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