Arbeitsrecht

Bestimmtheitserfordernis bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Arbeitsrecht

Einleitung zum Rechtsthema: Nicht ganz unumstritten ist die Frage, ob eine Kündigung „hilfsweise“, „vorsorglich“ oder „zum nächstmöglichen Termin“ erfolgen kann und ob damit eine ausreichende Bestimmtheit vorliegt.

Diese Fragen hat das BAG zuletzt in seinem Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 25/12 erörtert. Dabei führt das BAG aus, dass die Begriffe „hilfsweise“ und „vorsorglich“ in ausreichender Weise (im Ausgangsfall) den Willen des Arbeitgebers ausdrücken, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Die beiden vorgenannten Begriffe machen lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich vorrangig auf einen anderen Beendigungstatbestand berufe.

Bei der ordentlichen Kündigung sei die konkrete Nennung eines Beendigungstermins (also z. B. „zum 30.06.2014“) mit einem kalendarischen Datum nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn der Beendigungstermin sich aus dem Vertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag wenigstens berechnen lässt.

Mindestvoraussetzung dabei ist aber, dass der Arbeitgeber zumindest ausführt, ob es sich um eine ordentliche Kündigung oder um eine fristlose Kündigung handeln soll. Anderenfalls ließe sich das Beendigungsdatum nicht zutreffend berechnen.

Mitgeteilt durch:  RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Familienrecht und Versicherungsrecht, Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670.

(www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

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Dr. Ulrich Stoklossa
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

Telefon: 0931 / 406 200 62


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