Wer auf Facebook über seinen Arbeitgeber herzieht und ihn als „asozial“ bezeichnet, nimmt seine fristlose Kündigung in Kauf. Der Arbeitgeber darf das allerdings nicht immer.
Ein Arbeitnehmer war über die Verhältnisse in seinem Betrieb sauer. Er war unter anderem der Auffassung, dass neue Arbeitnehmer mit einem sittenwidrigen Lohn abgespeist werden und die Arbeitnehmer belogen werden. In einer Facebook-Gruppe machte er seinem Unmut Luft und bezeichnete die Gesellschafter des Unternehmens wegen der vorgeworfenen Praktiken als „asozial“. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos den Arbeitsvertrag. Um ganz sicher zu gehen, sprach er hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Aufgrund der eingereichten Klage des Arbeitnehmers berichtigte sich auch das Arbeitsgericht Kassel als auch das Landesarbeitsgericht Kassel als Berufungsinstanz mit dem Fall.
Das Landesarbeitsgericht Kassel bewertete diese Äußerung des Arbeitnehmers in seiner Entscheidung vom 28.01.2013 (Az. 21 Sa 715/12) als grobe Beleidigung. So etwas braucht sich ein Arbeitgeber gewöhnlich nicht bieten lassen und darf die fristlose Kündigung aussprechen.
Zu beachten ist jedoch, dass eine fristlose Kündigung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur erfolgen darf, wenn nicht die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht ausnahmsweise als schützenswerter als die Interessen des Arbeitgebers zu gewichten sind. Dieshat das Gericht hier bejaht. Zugunsten des Arbeitnehmers sprachen neben der Situation im Betrieb dass er so etwas noch nicht getan hatte. Außerdem war der Arbeitnehmer dort schon fast 30 Jahre beschäftigt und schwerbehindert. Arbeitnehmer sollten allerdings auch bei einer unfairen Behandlung lieber nicht ihren Arbeitgeber bei Facebook bloßstellen. Selbst unter Facebook-Freunden kann das kritisch sein. Die Gerichte urteilen hier sehr auf den Einzelfall bezogen. Besser wenden Sie sich Betroffene bei Missständen im Betrieb z.B. an Gewerkschaften oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Quelle: Fachanwalt.de
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