München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Pauschalsteuer auf Geschenke an Geschäftspartner und Arbeitnehmer begrenzt. Die Steuer danach nur dann fällig, wenn sonst der Empfänger deutsche Einkommensteuer auf den Wert des Geschenks zahlen müsste, entschied der BFH in drei am Mittwoch, 15. Januar 2014, veröffentlichten Leitsatzurteilen (Az.: VI R 57/11, VI R 52/11 und VI R 78/12).
Wer als Geschäftspartner oder Arbeitnehmer ein Geschenk bekommt, muss dessen Wert eigentlich als Einkommen besteuern. Das Gesetz ermöglicht es aber den schenkenden Unternehmen oder Selbstständigen, die Steuer pauschal mit einem Satz von 30 Prozent abzugelten.
Damit die Geschenke auch wirklich wie erwünscht die Freundschaft erhalten, ist dies auch so üblich. Bislang war umstritten, ob das Finanzamt dann die 30 Prozent auf die gesamte Geschenk-Summe festsetzen, oder ob das schenkende Unternehmen die Fälle herausrechnen kann, bei denen der Beschenkte gar keine Einkommensteuer zahlen müsste. Mit seinen drei jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 16. Oktober 2013 hat sich der BFH nun der für die Unternehmen günstigeren zweiten Meinung angeschlossen.
Im ersten Fall hatte ein internationales Technologieunternehmen Mitarbeiter in ein deutsches Hotel eingeladen. Ein gutes Drittel der Teilnehmer kam aus dem Ausland. Bei dem Treffen flossen den Teilnehmern Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt knapp 125.000 Euro zu. Das Unternehmen wollte hierfür die Pauschalsteuer zahlen – allerdings nicht für die Mitarbeiter aus dem Ausland. Der BFH gab dem Unternehmen recht, weil die ausländischen Mitarbeiter nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
Im zweiten Fall ging es um kleinere Geschenke einer Kapitalgesellschaft an Kunden und Geschäftsfreunde. Wie der BFH entschied, wird auch hier die Pauschalsteuer nur fällig, wenn das Geschenk sonst beim Empfänger steuerbar wäre.
Im dritten Fall schließlich betonte der BFH, dass Finanzämter die pauschale Geschenke-Steuer nicht als Erweiterung der Lohnsteuer ansetzen kann. Das Unternehmen hatte hier wichtige Kunden auf ein Begleitboot einer Segelregatta eingeladen. Die für die teilnehmenden Kunden zuständigen Vertriebsmitarbeiter waren ebenfalls an Bord, um die Kunden zu betreuen. Nach dem Münchener Urteil kann das Finanzamt keine Pauschalsteuer verlangen, soweit die Kosten der Bootsfahrt auf die Mitarbeiter entfallen. Denn diese hätten im Eigeninteresse des Unternehmens teilgenommen – also letztlich nicht ein den Lohn ergänzendes Geschenk erhalten, sondern gearbeitet.
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