München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat erneut die Steuern auf Rabatte für Werksangehörige begrenzt. Nach zwei am Mittwoch, 7. November 2012, veröffentlichten Urteilen sind alle üblichen Rabatte steuermindernd zu berücksichtigen, auch solche gegenüber den Händlern (Az.: VI R 30/09 und VI R 27/11). Überhöhte Preisempfehlungen dürften nicht zu einer „Scheinlohnbesteuerung“ führen, betonte der BFH im Streit um sogenannte Jahreswagen.
Viele Firmen gewähren ihren Mitarbeitern Preisnachlässe auf eigene Produkte. Autohersteller erlauben einen Gebrauchtwagen-Verkauf dann meist erst nach einem Jahr. Die Autos kommen dann als „Jahreswagen“ auf den Gebrauchtwagenmarkt. Die Vergünstigung durch solche Rabatte ist als „geldwerter Vorteil“ steuerpflichtig.
Auch in den nun vom BFH entschiedenen Fällen hatten sich Autowerker beim Arbeitgeber jeweils einen Neuwagen gekauft. Um den steuerpflichtigen Vorteil zu berechnen, gingen die Finanzämter vom sogenannten Listenpreis aus, also der Preisempfehlung des jeweiligen Herstellers für seine Händler. Davon zogen die Finanzbeamten einen „Bewertungsabschlag“ von vier Prozent sowie zusätzlich einen „Rabattfreibetrag“ von 1.080 Euro ab. Für die verbleibende Differenz zu dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis verlangte der Fiskus Einkommensteuer.
Wie nun der BFH entschied, ist bei dieser Berechnungsweise aber nicht vom Listenpreis auszugehen. Ausgangspunkt sei „der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis“. Dieser umfasse daher auch die Rabatte, die schon der Arbeitgeber anderen Kunden üblicherweise gewährt, also auch Rabatte gegenüber den Händlern.
Alternativ können Arbeitnehmer verlangen, dass der geldwerte Vorteil nach den für Endverbraucher sonst üblichen Marktpreisen berechnet wird. Hierzu hatte der BFH schon 2009 entschieden, dass dann die unverbindlichen Preisempfehlungen keine geeignete Grundlage bilden (Urteil vom 17. Juni 2009, Az.: VI R 18/07). Vielmehr seien dann alle Rabatte zu berücksichtigen, die die Händler den Endverbrauchern gewähren. Solche Rabatte seien „kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil“.
Dies hat der BFH nun bekräftigt. „Bewertungsabschlag“ und „Rabattfreibetrag“ werden dann allerdings nicht mehr abgezogen, betonten die Münchener Richter in ihren neuen Urteilen vom 26. Juli 2012.
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