Steuerrecht

BFH hat Steuerabzug bei verlustbringenden Immobilienverkäufen verbessert

Zuletzt bearbeitet am: 22.02.2024

München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Steuerabzug bei verlustbringenden Immobilienverkäufen verbessert. Nach einem am Mittwoch, 5. September 2012, veröffentlichten Urteil können nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie noch fällige Schuldzinsen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (Az.: IX R 67/10). Seine gegenläufige frühere Rechtsprechung gab der BFH auf.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger 1994 ein Wohnhaus gekauft und vermietet. 2001 verkaufte er es wieder, konnte mit dem Erlös aber noch nicht die restlichen Schulden bezahlen. Die Zinsen für diese Schulden machte er in den Folgejahren als Werbungskosten steuerlich geltend. Gestützt auf die frühere BFH-Rechtsprechung erkannte das Finanzamt dies nicht an.

Der BFH gab nun aber mit Urteil vom 20. Juni 2012 dem Steuerzahler recht. Er reagierte damit auf Gesetzesänderungen, insbesondere auf die erweiterte Besteuerung von Wertsteigerungen bei Verkäufen aus dem Privatvermögen, etwa Immobilienverkäufen. Früher wurden hier nur Veräußerungen innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf steuerlich erfasst, seit 1999 sind es zehn Jahre.

Damit seien Veränderungen im Privatvermögen aus dem nicht-steuerbaren in den steuerbaren Bereich übergegangen, so der BFH zur Begründung. Bei Verlusten dürfe dies dann nicht nur für die Verluste selbst gelten; auch daraus noch nachträglich erwachsende Zinsen müssten abzugsfähig sein. Dadurch werde zudem die steuerliche Gleichbehandlung von Immobilienverkäufen durch Unternehmen und durch Privatpersonen wieder hergestellt.

Offen blieb, ob der Steuerabzug nachträglicher Zinsen auch dann noch möglich ist, wenn ein Haus nach mehr als zehn Jahren verkauft wird.

Ähnlich hatte der BFH bereits am 16. März 2008 zum Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalbeteiligung entschieden (Az.: IIX R 20/08).

 

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