Steuerrecht

BFH stärkt Zugriff des Fiskus auf Werbeerlöse im Sport

Zuletzt bearbeitet am: 24.02.2024

München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Zugriff des Fiskus auf Werbeeinnahmen im Sport gestärkt. Nach einem am Mittwoch, 24. Oktober 2012, veröffentlichten Leitsatzurteil zur Formel 1 können auch die Einnahmen ausländischer Teams der Steuerpflicht unterliegen (Az.: I R 3/11). Die sogenannte Abzugssteuer muss entweder der inländische Werbepartner oder der Rennveranstalter einbehalten.

Abzugssteuern werden unter anderem für Einkünfte erhoben, die Ausländer in Deutschland beziehen – etwa Künstler für ihre Engagements in Deutschland. Erhoben wird die Steuer nicht bei dem Ausländer, der die Vergütung erhält, sondern von dem Inländer, der sie zahlt. Er muss sie also von der auszuzahlenden Vergütung abziehen.

Im Streitfall hatte ein deutsches Unternehmen auf den Helmen und der Kleidung der Fahrer eines ausländischen Formel 1-Rennstalls geworben. Auf die dafür dem Rennstall gezahlte Vergütung setzte das Finanzamt eine pauschale Abzugssteuer fest.

Der BFH stellte nun klar, dass auch die Werbeeinnahmen ganzer Teams der Abzugssteuer unterliegen können, wenn Sport und Werbung eine einheitliche Teamleistung bilden. Steuerpflichtig sind dann alle Werbevergütungen, die deutsche Unternehmen an ausländische Team-Unternehmen für die Werbung bei Veranstaltungen in Deutschland bezahlen. Das könne dann nicht nur im Motorsport, sondern auch für Trikotwerbung gelten, heißt es in dem Münchener Urteil vom 6. Juni 2012.

Wegen des Steuergeheimnisses geht aus dem Urteil nicht hervor, um welchen Rennstall es sich handelt und auch nicht, von wem das Finanzamt die Abzugssteuer fordert. Letzteres kann entweder das werbende Unternehmen sein, oder der deutsche Rennveranstalter – je nachdem, wer nach den geschlossenen Verträgen die Werbevergütung an den ausländischen Rennstall zahlt.

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