Karlsruhe (jur). Unterbricht ein Ehemann auf eigene Faust die lebenserhaltenden Maßnahmen seiner pflegebedürftigen und an Alzheimer erkrankten Frau, kann sein Erbe damit verloren gehen. Eine vorsätzliche, auch versuchte Tötung eines Angehörigen begründet eine „Erbunwürdigkeit“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 27. März 2015, veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 400/14). Das Erbe bleibe allerdings dann erhalten, wenn der Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen aufgrund einer Patientenverfügung oder wegen einer strafbaren Tötung auf Verlangen durchgeführt wurde.
Geklagt hatte der Sohn eines Ehepaares, der seinen Vater nach dem Tod seiner Mutter als erbunwürdig erklären lassen wollte. Das aus dem Raum Gießen stammende Ehepaar hatte sich testamentarisch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Als 1997 die Ehefrau an Alzheimer erkrankte und seit 2003 in einem Pflegeheim auf eine Magensonde angewiesen war, kam der Ehemann mit der Situation immer weniger zurecht.
Während eines depressiven Zustandes und nach einem Selbstmordversuch durchtrennte er am 9. Februar 2012 bei seiner Frau mit einer Schere den Verbindungsschlauch zur Magensonde. Auf diese Weise wollte er dem Leiden ein Ende bereiten.
Doch das Pflegepersonal entdeckte die Tat und konnte die Verbindung wieder reparieren. Für den Mann hatte dies strafrechtliche Folgen. Er wurde wegen versuchten Totschlags in minderschweren Fall zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Nur einem Monat nach der Tat starb die Ehefrau an einer Lungenentzündung.
Sein Vater sei wegen der versuchten Tötung der Mutter „erbunwürdig“, erklärte nun der Sohn mit Blick aufs Erbe.
Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen versuchten oder durchgeführten Tötung eines Angehörigen könne eine Erbunwürdigkeit begründen, entschied der BGH in seinem Urteil vom 11. März 2015. Auf die Motive der Tat - auch wenn sie im vorliegenden Fall anerkennenswert seien – komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht an.
Ein Erbanspruch könne aber dann geltend gemacht werden, wenn der Ehemann die lebenserhaltenden Maßnahmen entsprechend den Vorgaben einer Patientenverfügung der Frau unterbrochen hat. Gleiches gelte, wenn das Betreuungsgericht den mutmaßlichen Sterbewillen der Frau festgestellt hat oder wenn Arzt und Ehemann übereinstimmend darlegen, dass die Unterbrechung der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Frau entsprach. Auch bei einer strafbaren „Tötung auf Verlangen“ könne die Erbberechtigung erhalten bleiben.
Hier traf all dies aber nicht zu, so der BGH. Der Ehemann habe auf eigene Faust gehandelt. Seine Frau sei seit zehn Jahren nicht ansprechbar gewesen, so dass sie ihren Willen gar nicht habe kundtun können.
Laut Gesetz würde eine Erbunwürdigkeit zwar wieder entfallen, wenn die Frau ihrem Mann verziehen hätte. Wegen der fehlenden Kommunikation sei dies hier aber gar nicht möglich gewesen, so der BGH weiter.
Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit des Ehemannes sei allerdings auch, dass dieser schuldfähig war. Ob dies der Fall war, müsse das Oberlandesgericht Frankfurt am Main noch feststellen, so der BGH. Das Verfahren wurde daher zurückverwiesen. Auch müsse erneut geprüft werden, ob die verstorbene Ehefrau in der Vergangenheit nicht doch einen Patientenwillen geäußert hat.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik: © Dan Race - Fotolia.com