Würzburg (jur). Gibt es in einer Region konkrete Hinweise auf brütende Uhus, dürfen in deren Einzugsbereich nicht einfach Windkraftanlagen genehmigt werden. Die Belange des Tierschutzes müssen vor Erlass einer entsprechenden Genehmigung immer von den Behörden berücksichtigt werden, entschied das Verwaltungsgericht Würzburg in mehreren am Dienstag, 31. März 2015, bekanntgegebenen Beschlüssen (Az.: W 4 S 15.155 und weitere).
Damit bekamen zumindest vorläufig mehrere Grundstückseigentümer im fränkischen Landkreis Haßberge recht. Diese wandten sich gegen die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen in ihrer Nachbarschaft.
Der Windanlagenbetreiber hatte die dafür nötige behördliche Genehmigung im Februar 2014 erhalten. Noch vor dem Bau der Windräder beantragte er die Änderung der Genehmigung. Die Anlagen sollte nun unter anderem eine andere Rotorblattform aufweisen und damit drei Meter höher sein.
Das zuständige Landratsamt hatte dagegen keine Einwände, die Anwohner allerdings sehr wohl.
Die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen hat das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 27. März 2015 nun wiederhergestellt. Die Behörde habe die erforderliche Vorprüfung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ordnungsgemäß durchgeführt. So habe es bereits vor Erlass der Änderungsgenehmigung konkrete Hinweise auf eine Uhu-Brut im Einzugsbereich der Windkraftanlagen gegeben.
Das Landratsamt habe diese Tierschutzbelange aber nicht ausreichend bei seiner Genehmigung berücksichtigt. Dies würden aber deutsche und EU-Vorschriften so vorschreiben. Bis über die Klagen abschließend entschieden werde, dürften die Windkraftanlagen nicht gebaut werden, entschieden die Würzburger Richter.
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