Arbeitsrecht

Commerzbank nicht zur Erhöhung von Betriebsrenten verpflichtet

Zuletzt bearbeitet am: 25.03.2024

Erfurt (jur). Die Commerzbank muss wegen der Finanzkrise nicht die Betriebsrenten für ihre Ruheständler erhöhen. Auch wenn das Betriebsrentengesetz alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten an die Verbraucherpreisentwicklung vorsieht, kann dies bei einer wirtschaftlichen Notlage eines Unternehmens unterbleiben, urteilte am Dienstag, 15. April 2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 3 AZR 51/12). Sobald eine Firma wegen fehlender Gewinne sein Eigenkapital für eine Betriebsrentenanpassung angreifen muss, bestehe keine Verpflichtung zur Erhöhung der Betriebsrente.

Nach Angaben des BAG sind über 4.000 Betriebsrentner der Commerzbank und der mit ihr fusionierten Dresdner Bank unmittelbar von dem Urteil betroffen.

Konkret muss ein früherer Mitarbeiter der Dresdner Bank auf seine Betriebsrentenerhöhung verzichten. Dessen Betriebsrente wurde zuletzt zum 1. Januar 2007 entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise erhöht. Als die Commerzbank die Dresdner Bank 2009 übernahm, war diese für die Betriebsrentenpassung zuständig. Wegen der Finanzkrise befand sich das Bankinstitut aber in einer wirtschaftlich desolaten Lage. Nur öffentliche Gelder konnten die Bank noch retten.

Seit 2009 verweigert die Commerzbank den Betriebsrentnern die Anpassung der Betriebsrenten. Vorstandschef Martin Blessing hatte angekündigt, die Betriebsrenten wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zeitraum von sechs Jahren nicht zu erhöhen.

Der klagende Ruheständler hatte kein Verständnis dafür, dass seine Betriebsrente nicht zum Stichtag 1. Januar 2010 angepasst worden ist. Der Arbeitgeber sei schließlich verpflichtet, alle drei Jahre die Betriebsrenten entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung anzupassen. Der Gesetzgeber habe damit beabsichtigt, dass Betriebsrenten nicht durch den Kaufkraftverlust aufgezehrt werden.

Das BAG bestätigte dies zwar, der Arbeitgeber müsse die Anpassung der Betriebsrenten jedoch nur nach „billigem Ermessen“ vornehmen. Hier habe die Commerzbank in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet und sei sogar auf öffentliche Mittel angewiesen gewesen. Wegen der wirtschaftlich schlechten Lage sei die Prognose der Bank gerechtfertigt gewesen, dass auch nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 die Folgen der Finanzkrise noch durchschlagen.

Die Einschätzung der Bank, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Betriebsrentenanpassung nicht erlaubt, sei nicht zu beanstanden. Wann bei einer wirtschaftlich schlechten Situation eine Betriebsrentenerhöhung unterbleiben kann, legte das BAG ebenfalls fest. Die „rote Linie“ sei überschritten, wenn ein Unternehmen „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ die Betriebsrentenanpassung nicht mehr aus den Unternehmenserträgen decken kann, so der 3. BAG-Senat.

 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik: © Mapoli - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Ergonomischer Büroarbeitsplatz mit Merkblatt

Der Begriff "Büroarbeitsplatz" bezieht sich auf die Gesamtheit aller Elemente und Bedingungen, die in einem Büroumfeld zur Durchführung von Arbeitsaufgaben erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeitsmittel wie Schreibtisch und Bürostuhl, die gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes ergonomisch gestaltet sein müssen, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden und die Arbeitsleistung zu steigern. Rechtliche Grundlagen für Büroarbeitsplätze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Bildschirmarbeitsverordnung bilden die rechtliche Basis für die Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen in ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitsgericht Siegburg urteilt: Keine Diskriminierung bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen

Das Arbeitsgericht Siegburg hat in einem Fall, in dem es um die Rücknahme einer Einstellungszusage für einen schwerbehinderten Bewerber ging, entschieden. Im Mittelpunkt der Verhandlung stand die Frage, ob die Nichteinstellung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Diskriminierung darstellt (Az.: 3 Ca 1654/23 ). Stadt zieht Jobzusage an diabetischen Bewerber zurück – Klage wegen Diskriminierung Ein schwerbehinderter Bewerber, der an Diabetes leidet, bewarb sich Anfang 2023 bei einer Stadtverwaltung für eine Ausbildung zum Straßenwärter. Seine Schwerbehinderung gab er dabei offen an. Er erhielt eine vorläufige Zusage, die jedoch von den Ergebnissen einer ... weiter lesen

Arbeitsrecht Nebenbeschäftigung durch Detektei aufgedeckt – was Arbeitgeber jetzt beachten müssen

Ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ist wichtig, Vertrauen allein reicht aber oft nicht aus. Zu den häufigsten Zwischenfällen gehört die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlich ist der Hauptarbeitgeber verpflichtet, einen Nebenjob zu gewähren, sofern die eigenen Interessen davon nicht betroffen sind. So muss der Arbeitnehmer weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft verfügbar sein und darf nicht in konkurrierenden Betrieben arbeiten. Heimlich ausgeführt ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt. Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch erfahrene Wirtschaftsdetektive, aber was passiert dann?  ... weiter lesen

Arbeitsrecht Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Entlassung von Polizeikommissar-Anwärterin

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 2 B 512/24; 2 A 5953/23 ) bekräftigt die Entlassung einer Polizeikommissar-Anwärterin aufgrund ihrer polizeikritischen Äußerungen in sozialen Netzwerken. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Neutralität und des Mäßigungsgebots im Beamtenverhältnis. Polizeianwärterin wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien entlassen Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine angehende Polizeikommissarin, gegen die die Niedersächsische Polizeiakademie eine Entlassungsverfügung erließ. Ausschlaggebend waren diverse Äußerungen in sozialen Medien, die als kritisch gegenüber der Polizei ... weiter lesen

Ihre Spezialisten