Dürfen Gläubiger bei einer verjährten Forderung den Schuldner an die Schufa melden, damit diese einen negativen Eintrag macht? Dies erscheint nach einem aktuellen Urteil zweifelhaft.
Vorliegend hatte ein Verbraucher bei einer Bank ein Darlehen aufgenommen. Die Vereinbarung zwischen den beiden Parteien sah vor, dass dieses in einer monatlichen Raten zurück bezahlt werde sollte. Doch der Kunde hielt sich nicht daran und so wurde der Darlehensvertrag gekündigt. Dies hatte zur Folge, dass das gesamte Darlehen sofort hätte zurück bezahlt werden müssen. Doch der Kunde ignorierte die Aufforderung der Bank zur Rückzahlung. Die Bank blieb daraufhin erst einmal untätig. Drei Jahre später wies der Schuldner die Bank daraufhin, dass die Forderung nunmehr verjährt ist und berief sich auf den Einwand der Verjährung. Jetzt reichte es der Bank. Sie meldete die Zahlungsrückstände an die Schufa. Als der Kunde das erfuhr, ging er hiergegen vor. Er forderte, dass die Bank die Datenübermittlung widerruft, wozu diese allerdings nicht bereit war.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 19.11.2012 (Az. 23 U 68/12), dass die Schuldnerin den Widerruf der Schufa-Meldung von ihrer Bank gegenüber der Schufa verlangen darf. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung hat die Bank durch die Meldung an die Schufa rechtswidrig gehandelt. Dadurch sind die schutzwürdigen Interessen des Kunden nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG verletzt worden. Gläubiger von Forderungen sollten daher bei der Meldung von Daten an die Schufa vorsichtig sein. Eine bloße Mahnung reicht übrigens nicht, um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen.
Quelle: Fachanwalt.de
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