Arbeitsrecht

Der Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis mit Abfindung

23.06.2017
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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie darüber informieren, wie Sie aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Abfindung erhalten können.

Verschiedene Arbeitskräfte werden auf dem Arbeitsmarkt stark nachgefragt, so dass sich für die betreffenden Mitarbeiter oftmals Möglichkeiten bieten, ein neues Arbeitsverhältnis zu besseren Konditionen einzugehen.

Die neuen Arbeitsverhältnisse haben allerdings regelmäßig den Nachteil, dass für die ersten sechs Monate eine Probezeit gilt, während der quasi kein Kündigungsschutz besteht.

Sollte eine Kündigung in der Probezeit erfolgen, ist dieses oftmals mit entsprechenden finanziellen Nachteilen verbunden.

Dementsprechend ist es vorteilhaft, wenn man aus dem alten Arbeitsverhältnis mit einer Abfindung ausscheidet, mit welcher solche finanziellen Einbußen aufgefangen werden können.

Das Problem besteht allerdings darin, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, wenn der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigt, nur weil er ein besseres Arbeitsverhältnis eingehen will.

Die Kunst besteht dann darin, bei dem Arbeitgeber die Bereitschaft zu wecken, das Arbeitsverhältnis aufzuheben und hierfür sogar noch eine Abfindung zu zahlen.

Diese Bereitschaft muss sich der Arbeitnehmer mit geeigneten Maßnahmen erarbeiten.

Hierfür stehen oftmals verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel bestimmte Rechte in Anspruch nehmen, welche dem Arbeitgeber nicht genehm sind.

Welche Möglichkeiten darüber hinaus bestehen, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis konkret ausgestaltet ist und welche Besonderheiten bei dem Arbeitgeber stehen.

Oftmals ist es hierbei zielführend, unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Fahrplan aufzustellen, welcher dann konsequent durchgeführt wird.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, informieren Sie sich direkt bei uns.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter www.rechtsanwaelte-werne.de

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Frank Vormbaum
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Bült 27
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