In Deutschland ist es üblich das ein Arbeitsvertrag Regelungen bezüglich des Urlaubes enthält. Der Arbeitnehmer hat demnach Kenntnis davon, wie viele Urlaubstage ihm im gesamten Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Darüber hinaus steht dem Mitarbeiter grundsätzlich kein weiterer Urlaub zu. In einigen Situation erhält der Arbeitnehmer jedoch einen sogenannten „Zusatzurlaub“ nach dem Sozialgesetzbuch (SGB).
Wer erhält alles Zusatzurlaub?
In erster Linie erhalten schwerbehinderte Menschen einen weiteren Urlaub. Voraussetzung ist das bei dem Betroffenen nach § 2 SGB IX eine Behinderung in Höhe von mindestens 50 % vorliegt.
„Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
Sofern demnach eine derartige Behinderung festgestellt wird, ist der Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. In der Regel ist dafür die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ausreichend. Sobald der Nachweis erbracht ist, erhält der Mitarbeiter den gesetzlichen Zusatzurlaub. Problematisch wird es jedoch, wenn eine Schwerbehinderung auch rückwirkend festgestellt wird. In derartigen Situationen stellt sich für den Betroffenen oftmals die Frage, ob auch ein rückwirkender Urlaub für das vorherige Jahr beansprucht werden kann. Dies kann grundsätzlich verneint werden, da der frühere Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres erloschen ist. Eine Übernahme in das nächste Jahr ist nicht vorgesehen.
Wie lange ist der Zusatzurlaub?
Interessant ist zudem wie lange der Zusatzurlaub tatsächlich ist. Ausschlaggebend ist dabei der § 9 Abs. 1 SGB IV.
„Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.“
Gemäß des Gesetzes steht dem Arbeiter demnach ein Zusatzurlaub von 5 Werktagen im Kalendarjahr zu. Voraussetzung ist dabei, dass der Betroffene durchschnittlich insgesamt 5 Werktage in der Woche arbeitet. Ist dies nicht der Fall, dann passt sich automatisch der Urlaub an.
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet anstatt fünf lediglich drei Arbeitstage wöchentlich. In diesem Fall reduziert sich der zusätzliche Urlaub ebenfalls auf 3 Tage.
Fazit: Wenn es zu Problemen mit dem Arbeitgeber kommt, da dieser den Zusatzurlaub nicht gewähren möchte, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht werden. Wie in dem Artikel erkennbar ist, hat der Gesetzgeber klare Vorschriften geschaffen, die den zusätzlichen Urlaubsanspruch gesetzlich regeln. Eine negative Abweichung zulasten des Arbeitnehmers ist nicht möglich und sollte schnellstmöglich beanstandet werden.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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