Arbeitsrecht

Die richtige Taktik im Gütetermin

23.06.2017
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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über die richtige Taktik im Gütetermin.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist durch die Prozessordnung zwingend vorgeschrieben, dass vor dem Verhandlungstermin ein Gütetermin durchgeführt werden muss.

Gütetermin und Verhandlungstermin unterscheiden sich wesentlich voneinander.

Im Verhandlungstermin werden die beiderseitigen Anträge gestellt, es kann die Beweisaufnahme durchgeführt werden, beispielsweise durch Zeugenvernehmung und das Gericht kann am Ende des Termins ein Urteil sprechen.

Im Gütetermin werden demgegenüber keine Anträge gestellt, es wird keine Beweisaufnahme durchgeführt und das Gericht kann auch kein Urteil sprechen.

Trotzdem ist der Gütetermin wichtig und beinhaltet die Chance, erhebliche Vorteile für sich herbeizuführen.

Zunächst ist es einmal wichtig, zum Gütetermin überhaupt zu erscheinen, da andernfalls ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei erlassen werden kann.

Sodann ist es die Aufgabe des Gerichts, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.

Die Gerichte haben häufig ein hohes Interesse daran, dass es zu einer Einigung kommt, weil die Arbeitsgerichte hoffnungslos überlastet wären, wenn nicht ein erheblicher Teil der Rechtsstreitigkeiten schon im Gütetermin durch eine Einigung erledigt werden würde.

Darüber hinaus dient es aus richterlicher Sicht dem Rechtsfrieden mehr, wenn beide Parteien einer Einigung zustimmen, als wenn am Ende des Verfahrens ein Beteiligter der Gewinner und ein Beteiligter der Verlierer ist.

Die Richter haben sich hierbei regelmäßig noch keine abschließende Meinung dazu gebildet, welche Seite im Recht ist, sondern bewerten den Rechtsstreit eher überschlägig.

Es ist sehr zu empfehlen, dem Gericht bereits rechtzeitig vor dem Gütetermin alles vorzutragen, was die eigene Rechtsposition stützt, damit das Gericht dazu bewegt wird, sich möglichst der eigenen Rechtsmeinung anzuschließen.

Darüber hinaus sollte man sich zu nutzen machen, dass das Gericht ein hohes Interesse daran hat, eine Einigung herbeizuführen.

Eine Einigung kommt indes nur dann zustande, wenn beide Seiten mehr oder weniger von ihren Positionen abrücken und Zugeständnisse machen, bis eine gemeinsame Überschneidung gefunden ist.

Das Gericht muss also versuchen, die Parteien so lange zu Zugeständnissen zu bewegen, bis eine Schnittmenge gefunden ist, auf die man sich einigen kann.

Eine besonders effektive Taktik hierbei ist es, sich sehr unnachgiebig zu zeigen und demonstrativ auszustrahlen, dass wenig Interesse an einer Einigung besteht, wenn diese von der eigenen Rechtsposition abweicht.

Das Gericht wird hierdurch oftmals den Eindruck haben, dass die sehr unnachgiebig auftretende Seite kaum zu Zugeständnissen bewegt werden kann, sodass eine Einigung hieran scheitern würde.

Dann ist es ebenfalls oftmals so, dass das Gericht sich verstärkt der anderen Seite zuwendet und versucht, dort weitergehende Zugeständnisse zu erreichen.

Zu diesem Zeitpunkt kann sich die unnachgiebig auftretende Seite bereits zurücklehnen und dabei zusehen, wie das Gericht die Gegenseite bearbeitet, um doch noch eine Einigung zu erreichen.

Insoweit ist auch zu beachten, dass die Einigungserklärungen, wenn sie durch das Gericht protokolliert sind, als Prozesshandlungen grundsätzlich unanfechtbar sind und damit die Rechtslage abschließend und verbindlich festlegen.

Man sollte sich also bereits vor dem Gütetermin gut überlegen, welche Verhandlungsergebnisse infrage kommen, zu welchem Zugeständnis man maximal bereit wäre und welche Taktik zielführend sein kann.

Hierbei sind selbstverständlich viele weitere Faktoren zu beachten und es ist sinnvoll einen erfahrenen Rechtsanwalt als Verhandlungsführer an seiner Seite zu wissen.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann informieren Sie sich direkt bei uns.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch unter www.rechtsanwaelte-werne.de

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Frank Vormbaum
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