Strafrecht

Drohung bei Facebook: Eventuell Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz möglich

Zuletzt bearbeitet am: 15.03.2024

Facebook-Drohungen sind kein harmloser Spaß. Das gilt auch dann, wenn sie gegenüber nahen Freunden oder Bekannten geäußert werden, die einen übers Ohr gehauen haben.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Frau auf ihre Bekannte sauer, die sich anscheinend betrogen hat. Hierfür wollte sie sich revanchieren, in dem sie bei Facebook ernsthaft klingende Drohungen äußerte. Sie wollte ihr angeblich auflauern, einen Stein an den Kopf schmeißen und die Bekannte kaltmachen. Doch diese nahm diese beharrlich ausgesprochenen Drohungen nicht hin. Sie beantragte beim zuständigen Familiengericht ein Kontaktaufnahmeverbot sowie ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Als das Familiengericht diesem Antrag stattgab, legte die betroffene Frau hiergegen ein Rechtsmittel in Form der sofortigen Beschwerde ein. Doch damit hatte sie keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm bekräftigte mit Entscheidung vom 23.04.2013 (Az. 2 UF 254/12), dass sowohl das Kontaktaufnahmeverbot als auch das Näherungsverbot rechtmäßig ist. Denn die Bekannte musste diese Äußerungen bei Facebook als rechtswidrige Drohung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) auffassen. Das Gericht ließ nur insofern Milde walten, dass es zuvor ergangene zeitlose Anordnungen auf eine Dauer von zwei Jahren begrenzte. Die Richter begründeten das damit, dass die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet. Anders sei dies nur, wenn bereits eine schwerwiegende Straftat begangen worden sei. Dies war nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch hier nicht der Fall.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass Facebook kein rechtsfreier Raum ist, in dem man seine Mitmenschen nach Belieben beleidigen oder bedrohen darf. Das gilt gerade auch dann, wenn Dritte die jeweiligen Postings mitlesen können. Gerade auch mit Äußerungen über den Arbeitgeber sollte man vorsichtig sein. Ansonsten können die Konsequenzen gravierend sein. Eventuell ist der Arbeitgeber ohne Vorwarnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das gilt unter Umständen auch, wenn die Postings nur von sogenannten Facebook „Freunden“ gelesen werden können. Hierzu gibt es in der Rechtsprechung bereits mehrere Entscheidungen, die dies unterstreichen.

Quelle: Fachanwalt.de

Foto: © Haramis Kalfar - Fotolia.com

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