Koblenz (jur). Haben Justizvollzugsbeamte mit Gefangenen einvernehmlichen Sex, ist trotzdem der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs erfüllt. Dies stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 31. Januar 2013, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: 3 BG 10064/13.OVG). Die Koblenzer Richter bestätigten damit die vorläufige Dienstenthebung eines JVA-Beamten sowie die Kürzung seiner Dienstbezüge um 20 Prozent.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte diese Maßnahmen angeordnet, weil der Beamte mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlichen Sex hatte. Der JVA-Beamte meinte, dass die Disziplinarstrafen falsch seien und beantragte, diese bis zum Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen.
Doch das OVG entschied in seinem Beschluss vom 22. Januar 2013, dass „keine ernstlichen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden. Der Beamte habe sich nach bisherigen Erkenntnissen eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Als Justizvollzugsbeamter sei er zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verpflichtet. Für ihn gelte ein „Zurückhaltungs- und Distanzgebot“. Dies gelte insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich des Strafvollzugs.
Mit dem vollzogenen Geschlechtsverkehr sei der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen erfüllt. Die Initiative zum Sex sei von dem Beamten ausgegangen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass dies unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses der Gefangenen zu ihm als Justizvollzugsbeamten geschehen sei. Mit diesem „schwerwiegenden Dienstvergehen“ sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verlorenen gegangen.
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