Erbrecht

Erbe ausschlagen: Welche Frist gilt und wer erbt dann?

28.11.2016
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Zuletzt bearbeitet am: 01.01.2024

Kommt es zu einem Erbfall, dann fällt die Erbschaft automatisch kraft Gesetz an die gesetzlichen oder an die, im Testament genannten, Erben.  Fraglich ist jedoch, ob die Erbschaft tatsächlich gewünscht ist oder ob das Erbe ausgeschlagen werden sollte. Insbesondere wenn zu erwarten ist, dass zahlreiche Verbindlichkeiten mit dem Erbe verbunden sind, kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein.

Wann sollte ein Erbe ausgeschlagen werden?

Ein Erbe gilt nach dem deutschen Erbrecht als Rechtsnachfolger des Erblassers. Dies bedeutet, dass der Erbe alle Vermögenspositionen als Ganzes beerbt. Rechtlich ist es daher nicht möglich, dass sich der Erbe einzelne Vermögenswerte aussucht. Diese Regel ist in § 1922 Abs. 1 BGB niedergeschrieben:

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Problematisch ist im Falle einer Erbschaft daher, dass den Erben unter Umständen  lediglich die positiven Vermögenspositionen bekannt sind. Informationen über bestehende Verbindlichkeiten fehlen häufig. Dementsprechend kann es in einzelnen Situationen sinnvoll sein, das Erbe vollständig auszuschlagen, wenn der Verdacht besteht, dass die Erbschaft verschuldet ist.

Welche Frist gilt für die Erbausschlagung?

Hat der Rechtsnachfolger den Entschluss gefasst, das Erbe auszuschlagen, muss die Person selbst aktiv werden und eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Die Ausschlagung muss nach § 1944 Abs. 1 BGB innerhalb einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Sie ist entweder persönlich zu Protokoll des Rechtspflegers beim Nachlassgericht zu erklären oder gegenüber einem Notar. Der Notar ist nach Erklärung verpflichtet, die Ausschlagung innerhalb der Frist an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

Was passiert, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde?

Gibt es keine Erben oder haben die vorhandenen Erbe die Erbmasse ausgeschlagen, so stellt sich die Frage, wer das Erbe tatsächlich erhält.  In solch einer Situation wird der Staat kraft Gesetz Erbe. Dabei erhält er jedoch ausschließlich die positiven Vermögenswerte. Bestehende Verbindlichkeiten werden vom Staat nicht übernommen, so dass etwaige Gläubiger keine Möglichkeit mehr besitzen, ihre Forderungen geltend zu machen.

Kann eine Ausschlagung nachträglich rückgängig gemacht werden?

Wurde das Erbe voreilig ausgeschlagen oder sind Tatsachen aufgetaucht, die zum Zeitpunkt der Erbausschlagung noch nicht vorlagen, kann die Ausschlagung mithilfe des Rechtsinstitutes der Anfechtung wieder rückgängig gemacht werden. Diese Möglichkeit ist in § 1954 Abs. 1 BGB zu finden.

Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass dem Erben ein anerkannter Anfechtungsgrund zur Seite steht. Diesbezüglich kommen die Anfechtungsgründe der §§ 119 und 123 BGB in Betracht. Relevant ist vor allem eine Anfechtung immer dann, wenn sich der erklärende Erbe zum Zeitpunkt seiner Ausschlagungserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der potenzielle Erbe davon ausgegangen ist, dass bestimmte Verbindlichkeiten bestehen, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

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