Versicherungsrecht

EU-Fahrerlaubnis und ordentlicher Wohnsitz im europäischen Ausland (EU Führerscheinrichtlinie)

Rechtssituation: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen 3. Senat Ende Oktober 2014 (Urt. v. 22.10.2014, BVerwG 3 B 21.14) die Revision eines Klägers, der nach dem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland einen EU-Führerschein in Polen erworben hatte, zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen (VG Köln und OVG Münster) hatten die Klage gegen den feststellenden Beschluss der Fahrerlaubnisbehörde nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV abgewiesen, wonach der Kläger nicht berechtigt sei, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Versagung der Fahrerlaubnis war auf das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützt gewesen. Nach Auskunft der Wohnsitzgemeinde des Klägers hatte der Kläger vom 31.01.2018 bis zum 21.08.2019 und vom 16.06.2009 bis zum 14.09.2009 in Polen gewohnt. Maßgeblich für die Fahrerlaubniserteilung in Polen war das Jahr 2009. Die Aufenthaltsdauer in Polen im Jahr 2009 betrug in diesem Jahr 2009 nur 91 Tage. Für eine Annahme eines Wohnsitzes in Polen reichten diese 91 Tage gem. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, wenn er trotz unzureichend langer Verweildauer im Ausland behauptet, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, verizierbare und substantiierbare Angaben zum dem Beginn und dem Ende seines Aufenthalts im EU-Ausland zu machen. Dabei hat er ggf. auch Angaben zu den beruflichen und persönlichen Beziehungen oder Bindungen zu machen, welche im fraglichen Zeitraum bestanden haben. Diese Bindungen müssen dann einen Bezug zum im Führerschein angegebenen Wohnort haben.

An einer solchen Darlegung durch den Kläger hatte es im vorliegenden Fall gefehlt, so dass die Klagen und die Revision abzuweisen gewesen sind.

Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes gebiete der hier grundsätzlich bestehende Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht dazu, allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Würzburg (Tel. 0931/406 200 62) Aschaffenburg (06021/585 1270) und Marktheidenfeld (09391/916670). (www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

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Dr. Ulrich Stoklossa
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